Vergabe der KEV an Windenergieprojekte mit Baubewilligung
- ShortId
-
13.3965
- Id
-
20133965
- Updated
-
28.07.2023 07:25
- Language
-
de
- Title
-
Vergabe der KEV an Windenergieprojekte mit Baubewilligung
- AdditionalIndexing
-
66;Windenergie;Einspeisevergütung;Kraftwerk;Baugenehmigung
- 1
-
- L03K170508, Windenergie
- L03K170302, Kraftwerk
- L06K170303010103, Einspeisevergütung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der im September 2013 vom Bundesrat verabschiedete Bericht "Verzögerungen von Projekten zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien" (<a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/32113.pdf ">http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/32113.pdf</a>) zeigt mögliche Gründe für Verzögerungen von Projekten auf. Dazu gehören u. a. komplexe Vorschriften, unklare Abläufe, mangelhafte Gesuche seitens der Projektanten oder Einsprachen gegen die Projekte. Besonders von Verzögerungen betroffen sind Windenergieanlagen. Angesichts dieser Situation kann der Fall eintreten, dass baureife Projekte auf der Warteliste durch verzögerte Projekte mit einem positiven Bescheid blockiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Er sieht folgende Lösungsansätze:</p><p>- Gemäss Artikel 3g Absatz 7 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) erfolgt der Abbau der Warteliste nach dem Datum der Anmeldung, also nach "first come, first served"-Prinzip. Im Rahmen der periodischen Anpassungen der Energieverordnung überprüft der Bundesrat derzeit, ob der Abbau der Warteliste nicht allenfalls nach zusätzlichen Kriterien wie z. B. dem Vorhandensein einer Baubewilligung durchgeführt werden könnte. Mit einem solchen System würden baureife Anlagen auf der Warteliste vorgezogen. Eine solche Systemänderung hätte jedoch Auswirkungen auf die Investitionsanreize und -sicherheit der Projektanten von Wind- und Wasserkraftwerken, die noch genauer untersucht werden müssen.</p><p>- Zudem schlägt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 verschiedene Massnahmen vor. Die Botschaft wurde im Herbst 2013 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Zu den darin enthaltenen Massnahmen gehört auch die Optimierung des Systems der Einspeisevergütung. Dabei soll der maximale Netzzuschlag für die Einspeisevergütung auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde begrenzt werden. Dadurch sollen für den Ausbau der erneuerbaren Energien mehr Mittel zur Verfügung stehen (inklusive je maximal 0,1 Rappen pro Kilowattstunde für Garantien zur Deckung der Fündigkeitsrisiken der Tiefengeothermie, für wettbewerbliche Ausschreibungen und für die Entschädigung gewisser mit der Wasserkraftnutzung verbundener Sanierungsmassnahmen). Die bisherigen Teildeckel für die einzelnen Technologien sollen eliminiert werden. Einzig für die Fotovoltaik sind weiterhin Zubaukontingente vorgesehen, um eine nachhaltige Entwicklung der Branche und der Kosten sicherzustellen. Die Erhöhung des Gesamtkostendeckels soll zur Deblockierung der Warteliste beitragen.</p><p>- Im Weiteren soll im Rahmen der Energiestrategie 2050 gesetzlich verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sind. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) entspricht. Folge davon ist, dass Behörden, die über die Bewilligung des Aus- oder Neubaus solcher Anlagen entscheiden, das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig mit den nationalen Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten haben. Insbesondere darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten in einem Inventar nach Artikel 5 NHG in Erwägung gezogen werden.</p><p>- Ebenfalls im Rahmen der Energiestrategie 2050 sollen die Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verkürzt und vereinfacht werden. So soll für Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und ähnliche Gutachten eine Frist von drei Monaten gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit stehen mehrere Windenergieprojekte auf der Warteliste für die Vergabe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Manche davon sind sehr gut durchdacht, andere werden sich angesichts ihrer ungünstigen Ausgangssituation kaum umsetzen lassen. In der Tat kann es sein, dass diese letzteren die Umsetzung von Projekten mit Baubewilligung blockieren.</p><p>Um dieser unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen und den Ausbau der Produktion einheimischer Energie nicht zu bremsen, sollte die KEV direkt an Windenergieprojekte mit ordnungsgemässer Baubewilligung vergeben werden.</p><p>Welche Auffassung vertritt dazu der Bundesrat? Wäre er bereit, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in diesem Sinne zu ändern?</p>
- Vergabe der KEV an Windenergieprojekte mit Baubewilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der im September 2013 vom Bundesrat verabschiedete Bericht "Verzögerungen von Projekten zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien" (<a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/32113.pdf ">http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/32113.pdf</a>) zeigt mögliche Gründe für Verzögerungen von Projekten auf. Dazu gehören u. a. komplexe Vorschriften, unklare Abläufe, mangelhafte Gesuche seitens der Projektanten oder Einsprachen gegen die Projekte. Besonders von Verzögerungen betroffen sind Windenergieanlagen. Angesichts dieser Situation kann der Fall eintreten, dass baureife Projekte auf der Warteliste durch verzögerte Projekte mit einem positiven Bescheid blockiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Er sieht folgende Lösungsansätze:</p><p>- Gemäss Artikel 3g Absatz 7 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) erfolgt der Abbau der Warteliste nach dem Datum der Anmeldung, also nach "first come, first served"-Prinzip. Im Rahmen der periodischen Anpassungen der Energieverordnung überprüft der Bundesrat derzeit, ob der Abbau der Warteliste nicht allenfalls nach zusätzlichen Kriterien wie z. B. dem Vorhandensein einer Baubewilligung durchgeführt werden könnte. Mit einem solchen System würden baureife Anlagen auf der Warteliste vorgezogen. Eine solche Systemänderung hätte jedoch Auswirkungen auf die Investitionsanreize und -sicherheit der Projektanten von Wind- und Wasserkraftwerken, die noch genauer untersucht werden müssen.</p><p>- Zudem schlägt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 verschiedene Massnahmen vor. Die Botschaft wurde im Herbst 2013 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Zu den darin enthaltenen Massnahmen gehört auch die Optimierung des Systems der Einspeisevergütung. Dabei soll der maximale Netzzuschlag für die Einspeisevergütung auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde begrenzt werden. Dadurch sollen für den Ausbau der erneuerbaren Energien mehr Mittel zur Verfügung stehen (inklusive je maximal 0,1 Rappen pro Kilowattstunde für Garantien zur Deckung der Fündigkeitsrisiken der Tiefengeothermie, für wettbewerbliche Ausschreibungen und für die Entschädigung gewisser mit der Wasserkraftnutzung verbundener Sanierungsmassnahmen). Die bisherigen Teildeckel für die einzelnen Technologien sollen eliminiert werden. Einzig für die Fotovoltaik sind weiterhin Zubaukontingente vorgesehen, um eine nachhaltige Entwicklung der Branche und der Kosten sicherzustellen. Die Erhöhung des Gesamtkostendeckels soll zur Deblockierung der Warteliste beitragen.</p><p>- Im Weiteren soll im Rahmen der Energiestrategie 2050 gesetzlich verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sind. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) entspricht. Folge davon ist, dass Behörden, die über die Bewilligung des Aus- oder Neubaus solcher Anlagen entscheiden, das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig mit den nationalen Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten haben. Insbesondere darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten in einem Inventar nach Artikel 5 NHG in Erwägung gezogen werden.</p><p>- Ebenfalls im Rahmen der Energiestrategie 2050 sollen die Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verkürzt und vereinfacht werden. So soll für Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und ähnliche Gutachten eine Frist von drei Monaten gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit stehen mehrere Windenergieprojekte auf der Warteliste für die Vergabe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Manche davon sind sehr gut durchdacht, andere werden sich angesichts ihrer ungünstigen Ausgangssituation kaum umsetzen lassen. In der Tat kann es sein, dass diese letzteren die Umsetzung von Projekten mit Baubewilligung blockieren.</p><p>Um dieser unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen und den Ausbau der Produktion einheimischer Energie nicht zu bremsen, sollte die KEV direkt an Windenergieprojekte mit ordnungsgemässer Baubewilligung vergeben werden.</p><p>Welche Auffassung vertritt dazu der Bundesrat? Wäre er bereit, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in diesem Sinne zu ändern?</p>
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