Demokratisierung der Rekursmöglichkeiten bei der Festsetzung der Medikamentenpreise

ShortId
13.3973
Id
20133973
Updated
28.07.2023 07:22
Language
de
Title
Demokratisierung der Rekursmöglichkeiten bei der Festsetzung der Medikamentenpreise
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Bundesamt für Gesundheit;Vereinigung;Arzneikosten;Krankenkasse;Preisfestsetzung;Konsumentenorganisation;Verbandsbeschwerde;Auskunftspflicht der Verwaltung;Patient/in;Medikament
1
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K01050517, Patient/in
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Grundversicherung wird jährlich mit 5,9 Milliarden Franken für Medikamente belastet. Vergangenes Jahr wollte Bundesrat Alain Berset den für den Auslandspreisvergleich berechneten Wechselkurs von 1,58 pro Euro auf 1,29 Schweizer Franken herabsetzen. Das BAG berechnete, dass damit in den nächsten drei Jahren 720 Millionen Franken zugunsten der Prämienzahler gespart werden können. </p><p>Die Pharmafirmen legten Rekurse gegen die Preissenkung von 21 Medikamenten ein. Weil das Bundesverwaltungsgericht und später das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerden aufschiebende Wirkung haben, konnten die Preise nicht gesenkt werden. Das Geld floss weiterhin in die Kassen der Pharmafirmen, auch dann noch, nachdem sich im April 2013 die Parteien trafen. Sie einigten sich darauf, dass Bundesrat Alain Berset das System zur Berechnung der Medikamentenpreise bis 2015 revidiert, wenn die Pharmafirmen im Gegenzug ihre Beschwerden zurückziehen. Erst ab 1. November 2013 soll jetzt für zwei Drittel der Medikamente der Kurs von 1,29 angewandt werden. Ein Drittel darf noch bis zum 1. November 2014 zum Kurs von 1,58 umgerechnet werden. Keine andere Branche wurde vom starken Franken so stark verschont.</p><p>Weder für Patienten- und Konsumentenorganisationen noch für Krankenkassen ist es auf Grundlage des heutigen Gesetzes möglich, gegen die Entscheide des BAG Rekurse einzulegen, wenn sie von den Entscheiden negativ betroffen sind. Mit der Schaffung des Beschwerde- und Rekursrechtes wird das bisher exklusive Privileg der Pharmaindustrie demokratisiert.</p><p>Es besteht kein materieller Grund, eingegangene Beschwerde(-entscheide) unter Amtsgeheimnis zu behandeln und nicht zu veröffentlichen. Eine gesetzliche Pflicht für das BAG, eingegangene Beschwerden und -entscheide zu veröffentlichen, würde die nötige Transparenz schaffen. Das öffentliche Interesse über das Zustandekommen von Preisen und Bedingungen, welche Kassen und Prämienzahler zahlen müssen, ist gegeben.</p>
  • <p>Damit ein Arzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, muss es nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen werden. Zuständig für die Erstellung der SL ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Das BAG wird bei der Erstellung der SL von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) beraten. Die Krankenversicherer, Konsumentenschutzorganisationen und Patientinnen und Patienten sind in der EAK vertreten und können die Entscheide des BAG und des EDI in Bezug auf die SL beeinflussen.</p><p>Im Jahr 2012 und 2013 wurden inzwischen je rund 800 der in der SL aufgeführten 2500 Arzneimittel überprüft und jeweils bei gut 500 Arzneimitteln eine Preissenkung verfügt. Im Jahr 2012 wurden gegen die Preissenkungen von 30 Arzneimitteln Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aufgrund der Vereinbarung des Departementes des Innern (EDI) mit den Verbänden der Pharmaindustrie wurden im Sommer 2013 die Beschwerden zu den Preissenkungen von 21 Arzneimitteln vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben und die Preise per 1. Juli 2013 resp. 1. August 2013 gesenkt. Die vorgesehenen Einsparungen von mindestens 200 Mio. Franken jährlich sollten grösstenteils erreicht werden können.</p><p>Der Bundesrat hat das Postulat 12.3614 Schenker Silvia angenommen und sich bereit erklärt zu prüfen, wie die Mechanismen der Preisfestsetzung von Arzneimitteln ab dem Jahr 2015 angepasst werden können. Es fanden dazu in den vergangenen Monaten mehrere Rundtischgespräche mit allen interessierten Kreisen (u.a. mit den Krankenversicherern und Konsumentenschutzorganisationen) statt. Im Rahmen dieser Gespräche prüft das EDI, wie bezüglich der Beurteilung von Gesuchen zur SL mehr Transparenz geschaffen werden kann. Nicht zuletzt sollen dadurch auch nichtinvolvierte Stellen die Entscheide des BAG verbessert nachvollziehen können. Zudem wird die Tätigkeit der EAK ab 2014 durch organisatorische Massnahmen optimiert.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 13.3956 Moret ausgeführt hat, kommt den Versicherern in Bezug auf die Arzneimittel grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2001 [K 176/00]). Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf die Krankenversicherer, Konsumenten- und Patientenschutzorganisationen würde auch den Bestrebungen des Bundesrates, den Patienten und Patientinnen den raschen Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln zu ermöglichen, zuwiderlaufen.</p><p>Ob überhaupt ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation der Beschwerdeschriften vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz bestehen würde, mag offenbleiben. Jedenfalls können private Interessen der Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln einer solchen Publikation entgegenstehen. Vor einer Publikation von Beschwerdeschriften wäre immer eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig und die in diesem Zusammenhang angestrebte Transparenz könnte somit nicht lückenlos gewährleistet werden. Der Bundesrat lehnt es daher ab, die vollständigen Beschwerdeschriften zu publizieren. Er ist aber bereit zu prüfen, ob dem BAG das Recht eingeräumt werden kann, die von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittel bekanntzugeben. Die rechtskräftigen Urteile zu den Beschwerden werden vom Bundesverwaltungsgericht und, falls das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde, auch vom Bundesgericht publiziert. Der Bundesrat erachtet diese Publikation als ausreichend. Eine zusätzliche Publikation durch das BAG ist darum nicht notwendig.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung des Beschwerderechts für Krankenversicherer, Konsumentenschutzorganisationen, Patientinnen und Patienten sowie die Publikation der eingegangenen Beschwerden und Beschwerdeentscheide durch das BAG ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, mit der Konsumenten- und Patientenorganisationen sowie Krankenkassen ein Beschwerde- und Rekursrecht beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Preisentwicklungen der kassenpflichtigen Medikamente eingeräumt wird, und die dafür notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.</p><p>Zudem soll das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über Beschwerden volle Transparenz gewähren.</p>
  • Demokratisierung der Rekursmöglichkeiten bei der Festsetzung der Medikamentenpreise
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grundversicherung wird jährlich mit 5,9 Milliarden Franken für Medikamente belastet. Vergangenes Jahr wollte Bundesrat Alain Berset den für den Auslandspreisvergleich berechneten Wechselkurs von 1,58 pro Euro auf 1,29 Schweizer Franken herabsetzen. Das BAG berechnete, dass damit in den nächsten drei Jahren 720 Millionen Franken zugunsten der Prämienzahler gespart werden können. </p><p>Die Pharmafirmen legten Rekurse gegen die Preissenkung von 21 Medikamenten ein. Weil das Bundesverwaltungsgericht und später das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerden aufschiebende Wirkung haben, konnten die Preise nicht gesenkt werden. Das Geld floss weiterhin in die Kassen der Pharmafirmen, auch dann noch, nachdem sich im April 2013 die Parteien trafen. Sie einigten sich darauf, dass Bundesrat Alain Berset das System zur Berechnung der Medikamentenpreise bis 2015 revidiert, wenn die Pharmafirmen im Gegenzug ihre Beschwerden zurückziehen. Erst ab 1. November 2013 soll jetzt für zwei Drittel der Medikamente der Kurs von 1,29 angewandt werden. Ein Drittel darf noch bis zum 1. November 2014 zum Kurs von 1,58 umgerechnet werden. Keine andere Branche wurde vom starken Franken so stark verschont.</p><p>Weder für Patienten- und Konsumentenorganisationen noch für Krankenkassen ist es auf Grundlage des heutigen Gesetzes möglich, gegen die Entscheide des BAG Rekurse einzulegen, wenn sie von den Entscheiden negativ betroffen sind. Mit der Schaffung des Beschwerde- und Rekursrechtes wird das bisher exklusive Privileg der Pharmaindustrie demokratisiert.</p><p>Es besteht kein materieller Grund, eingegangene Beschwerde(-entscheide) unter Amtsgeheimnis zu behandeln und nicht zu veröffentlichen. Eine gesetzliche Pflicht für das BAG, eingegangene Beschwerden und -entscheide zu veröffentlichen, würde die nötige Transparenz schaffen. Das öffentliche Interesse über das Zustandekommen von Preisen und Bedingungen, welche Kassen und Prämienzahler zahlen müssen, ist gegeben.</p>
    • <p>Damit ein Arzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, muss es nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen werden. Zuständig für die Erstellung der SL ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Das BAG wird bei der Erstellung der SL von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) beraten. Die Krankenversicherer, Konsumentenschutzorganisationen und Patientinnen und Patienten sind in der EAK vertreten und können die Entscheide des BAG und des EDI in Bezug auf die SL beeinflussen.</p><p>Im Jahr 2012 und 2013 wurden inzwischen je rund 800 der in der SL aufgeführten 2500 Arzneimittel überprüft und jeweils bei gut 500 Arzneimitteln eine Preissenkung verfügt. Im Jahr 2012 wurden gegen die Preissenkungen von 30 Arzneimitteln Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aufgrund der Vereinbarung des Departementes des Innern (EDI) mit den Verbänden der Pharmaindustrie wurden im Sommer 2013 die Beschwerden zu den Preissenkungen von 21 Arzneimitteln vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben und die Preise per 1. Juli 2013 resp. 1. August 2013 gesenkt. Die vorgesehenen Einsparungen von mindestens 200 Mio. Franken jährlich sollten grösstenteils erreicht werden können.</p><p>Der Bundesrat hat das Postulat 12.3614 Schenker Silvia angenommen und sich bereit erklärt zu prüfen, wie die Mechanismen der Preisfestsetzung von Arzneimitteln ab dem Jahr 2015 angepasst werden können. Es fanden dazu in den vergangenen Monaten mehrere Rundtischgespräche mit allen interessierten Kreisen (u.a. mit den Krankenversicherern und Konsumentenschutzorganisationen) statt. Im Rahmen dieser Gespräche prüft das EDI, wie bezüglich der Beurteilung von Gesuchen zur SL mehr Transparenz geschaffen werden kann. Nicht zuletzt sollen dadurch auch nichtinvolvierte Stellen die Entscheide des BAG verbessert nachvollziehen können. Zudem wird die Tätigkeit der EAK ab 2014 durch organisatorische Massnahmen optimiert.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 13.3956 Moret ausgeführt hat, kommt den Versicherern in Bezug auf die Arzneimittel grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2001 [K 176/00]). Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf die Krankenversicherer, Konsumenten- und Patientenschutzorganisationen würde auch den Bestrebungen des Bundesrates, den Patienten und Patientinnen den raschen Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln zu ermöglichen, zuwiderlaufen.</p><p>Ob überhaupt ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation der Beschwerdeschriften vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz bestehen würde, mag offenbleiben. Jedenfalls können private Interessen der Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln einer solchen Publikation entgegenstehen. Vor einer Publikation von Beschwerdeschriften wäre immer eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig und die in diesem Zusammenhang angestrebte Transparenz könnte somit nicht lückenlos gewährleistet werden. Der Bundesrat lehnt es daher ab, die vollständigen Beschwerdeschriften zu publizieren. Er ist aber bereit zu prüfen, ob dem BAG das Recht eingeräumt werden kann, die von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittel bekanntzugeben. Die rechtskräftigen Urteile zu den Beschwerden werden vom Bundesverwaltungsgericht und, falls das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wurde, auch vom Bundesgericht publiziert. Der Bundesrat erachtet diese Publikation als ausreichend. Eine zusätzliche Publikation durch das BAG ist darum nicht notwendig.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung des Beschwerderechts für Krankenversicherer, Konsumentenschutzorganisationen, Patientinnen und Patienten sowie die Publikation der eingegangenen Beschwerden und Beschwerdeentscheide durch das BAG ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, mit der Konsumenten- und Patientenorganisationen sowie Krankenkassen ein Beschwerde- und Rekursrecht beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Preisentwicklungen der kassenpflichtigen Medikamente eingeräumt wird, und die dafür notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.</p><p>Zudem soll das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über Beschwerden volle Transparenz gewähren.</p>
    • Demokratisierung der Rekursmöglichkeiten bei der Festsetzung der Medikamentenpreise

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