Unternehmensbesteuerung. Mögliche Auswirkungen des Boxenmodells im Kanton Luzern
- ShortId
-
13.3974
- Id
-
20133974
- Updated
-
28.07.2023 07:22
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmensbesteuerung. Mögliche Auswirkungen des Boxenmodells im Kanton Luzern
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Steuersystem;Besteuerungsgrundlage;Steuereinnahmen;Luzern (Kanton);Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L03K110706, Steuersystem
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K11020505, Steuereinnahmen
- L05K0301010110, Luzern (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Steuerungsorgan als gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) hat am 19. Dezember 2013 seinen Bericht publiziert und darin die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform weiterentwickelt und verschiedene Massnahmen evaluiert. Der Bundesrat hat diesen Bericht zur Kenntnis genommen und wird erst gestützt auf das Ergebnis der laufenden Konsultation seine Position definieren und das EFD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragen.</p><p>1. Das Konzept der Boxen für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten ist international weit verbreitet, wird aber von verschiedenen Staaten auch kritisiert. Das Steuerungsorgan geht davon aus, dass sich derzeit mit einer solchen Boxenlösung eine international akzeptierte und wettbewerbsfähige Besteuerung realisieren lässt, und empfiehlt aus heutiger Sicht daher die Einführung einer Lizenzbox bei den kantonalen Steuern. Es ist sich bewusst, dass sich die internationalen Rahmenbedingungen im Rahmen des OECD-Aktionsplans gegen "Base Erosion and Profit Shifting" oder aufgrund anderer Entwicklungen auch ändern können. Dies kann bedeuten, dass im Lauf der Zeit bestimmte Formen der Besteuerung aufgegeben und durch andere ersetzt werden müssen.</p><p>2. Geprüft werden verschiedene Boxenlösungen, welche am Ergebnis des Innovationsprozesses von Unternehmen ansetzen und eine präferenzielle Besteuerung bestimmter Erträge aus Immaterialgüterrechten beinhalten. Die Box soll:</p><p>- einen Beitrag zur Festigung der Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb leisten, indem sie für die betroffenen Erträge aus Immaterialgüterrechten eine im internationalen Vergleich kompetitive Steuerbelastung bietet;</p><p>- kumulativ den folgenden Kriterien genügen, um die internationale Akzeptanz sicherzustellen: (1) Sie entspricht allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD und enthält insbesondere keine Elemente eines Ring Fencing" und zielt nicht auf eine internationale Nichtbesteuerung ab; (2) sie ist steuersystematisch begründbar oder orientiert sich an Regelungen, die nachweislich auch in einem Mitgliedstaat der OECD angewendet werden; zur Absicherung der Akzeptanz ist zudem die Steuerpolitik der EU im Auge zu behalten;</p><p>- mit den in Artikel 127 der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Besteuerung vereinbar und für die öffentlichen Haushalte von Bund und Kantonen einschliesslich der Gemeinden gegebenenfalls in Verbindung mit Begleitmassnahmen finanziell tragbar sein.</p><p>Die konkrete Ausgestaltung der Lizenzbox ist noch weitgehend offen und bestimmt sich durch die folgenden Merkmale:</p><p>- Welche Immaterialgüter qualifizieren für die Box, das heisst, wie breit ist sie definiert?</p><p>- Gibt es einen Eintrittstest, das heisst, muss ein Unternehmen, welches sich für die Box qualifizieren will, lediglich über die entsprechenden Immaterialgüter verfügen oder darüber hinaus zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten oder wirtschaftliche Substanz in der Schweiz erfüllen? </p><p>- Nach welchen Regeln wird der steuerbare Gewinn zwischen dem auf die Lizenzbox entfallenden Anteil und dem übrigen Gewinn aufgeteilt?</p><p>- Wie hoch soll die Steuerentlastung ausfallen? Nach Auffassung des Steuerungsorgans soll die Box auf die kantonale Ebene beschränkt bleiben.</p><p>- Kommen besondere Übergangsregeln zur Anwendung, sodass z. B. bisher ordentlich besteuerte Unternehmen zuerst ihre stillen Reserven steuersystematisch realisieren müssen, bevor sie von der Box profitieren können?</p><p>3. Da die Box keine Elemente eines Ring Fencing beinhalten darf, wird sie nicht auf Gesellschaften beschränkt bleiben, die derzeit einen kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) haben. Der Zugang zur Box steht daher grundsätzlich auch derzeit ordentlich besteuerten Gesellschaften offen, welche die Kriterien der Box erfüllen. Ziel ist nicht, eine möglichst umfassende Box zu entwerfen, sondern die Box so zu definieren, dass alle in Ziffer 2 genannten Ziele bestmöglich realisiert werden können.</p><p>4. Es ist an dieser Stelle weder möglich noch sinnvoll, Aussagen zu den Auswirkungen auf einzelne Unternehmen zu machen. Eine Boxenlösung zielt auch nicht darauf ab, bestimmte Branchen zu fördern (und damit andere zu benachteiligen), sondern generell attraktive Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu bieten. Viele davon sind international mobil und profitieren derzeit von einem kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 StHG. Da eine Box kein Ring Fencing beinhalten darf, wird sie aber nicht einfach die bisherigen Steuerstatus ersetzen. Ein Teil der bisher im Rahmen der kantonalen Steuerstatus besteuerten Gewinne wird sich nicht für die Box qualifizieren, während zum Teil auch bisher ordentlich besteuerte Gewinne in die Box eingehen werden. Kantonen und Gemeinden können durch diesen Effekt oder aufgrund allgemeiner Gewinnsteuersenkungen Mindereinnahmen erwachsen. Letztere müssen sie unter Umständen gewähren, um mobile Gesellschaften, die nicht von der Box profitieren, halten zu können. Das Mindereinnahmen-Risiko ist allerdings für Kantone mit einer tiefen Gewinnsteuerbelastung wie z. B. den Kanton Luzern wesentlich geringer als für Kantone mit einer hohen ordentlichen Gewinnsteuerbelastung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 7. Mai 2013 mit dem Zwischenbericht "Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit" angekündigt, wie man gedenkt, den Konflikt mit der Europäischen Union betreffend Ring Fencing aus der Welt zu schaffen. Dabei wurde erklärt, das Konzept der sogenannten Boxen (Lizenz-, Zins- oder Innovationsboxen) werde als Teil einer Lösung ins Auge gefasst.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Erachtet er angesichts der internationalen Bemühungen hin zu einer konsequenteren Besteuerung von Unternehmungsgewinnen und dabei insbesondere angesichts des OECD-Aktionsplans gegen "Base Erosion and Profit Shifting" das Boxenkonzept als Übergangslösung oder als eine längerfristige Form der privilegierten Unternehmensbesteuerung im schweizerischen Steuersystem?</p><p>2. Welche Boxenmodelle prüft er derzeit? Was sind die Kriterien, die dabei zur Anwendung kommen?</p><p>3. Teilt er die Befürchtung mancher Expertinnen und Experten, wonach mit einem zu weit gefassten Boxenmodell (Beispiel Innovations- und Markenboxen) praktisch alle grossen Industrieunternehmen Sonderkonditionen geltend machen könnten?</p><p>4. Welche Arten von Unternehmen bzw. Branchen gedenkt er mit den Boxen zu privilegieren, und aus welchem Grund? Könnte ein Unternehmen wie beispielsweise die Luzerner Trisa-Gruppe ebenfalls in den Kreis der begünstigten Unternehmen gelangen, wie derzeit im Kanton Luzern spekuliert wird, wobei die Befürchtung geäussert wird, dass mit einem grossen Kreis begünstigter Unternehmen mit weiteren massiven Steuerausfällen zu rechnen ist?</p>
- Unternehmensbesteuerung. Mögliche Auswirkungen des Boxenmodells im Kanton Luzern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Steuerungsorgan als gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) hat am 19. Dezember 2013 seinen Bericht publiziert und darin die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform weiterentwickelt und verschiedene Massnahmen evaluiert. Der Bundesrat hat diesen Bericht zur Kenntnis genommen und wird erst gestützt auf das Ergebnis der laufenden Konsultation seine Position definieren und das EFD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragen.</p><p>1. Das Konzept der Boxen für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten ist international weit verbreitet, wird aber von verschiedenen Staaten auch kritisiert. Das Steuerungsorgan geht davon aus, dass sich derzeit mit einer solchen Boxenlösung eine international akzeptierte und wettbewerbsfähige Besteuerung realisieren lässt, und empfiehlt aus heutiger Sicht daher die Einführung einer Lizenzbox bei den kantonalen Steuern. Es ist sich bewusst, dass sich die internationalen Rahmenbedingungen im Rahmen des OECD-Aktionsplans gegen "Base Erosion and Profit Shifting" oder aufgrund anderer Entwicklungen auch ändern können. Dies kann bedeuten, dass im Lauf der Zeit bestimmte Formen der Besteuerung aufgegeben und durch andere ersetzt werden müssen.</p><p>2. Geprüft werden verschiedene Boxenlösungen, welche am Ergebnis des Innovationsprozesses von Unternehmen ansetzen und eine präferenzielle Besteuerung bestimmter Erträge aus Immaterialgüterrechten beinhalten. Die Box soll:</p><p>- einen Beitrag zur Festigung der Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb leisten, indem sie für die betroffenen Erträge aus Immaterialgüterrechten eine im internationalen Vergleich kompetitive Steuerbelastung bietet;</p><p>- kumulativ den folgenden Kriterien genügen, um die internationale Akzeptanz sicherzustellen: (1) Sie entspricht allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD und enthält insbesondere keine Elemente eines Ring Fencing" und zielt nicht auf eine internationale Nichtbesteuerung ab; (2) sie ist steuersystematisch begründbar oder orientiert sich an Regelungen, die nachweislich auch in einem Mitgliedstaat der OECD angewendet werden; zur Absicherung der Akzeptanz ist zudem die Steuerpolitik der EU im Auge zu behalten;</p><p>- mit den in Artikel 127 der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Besteuerung vereinbar und für die öffentlichen Haushalte von Bund und Kantonen einschliesslich der Gemeinden gegebenenfalls in Verbindung mit Begleitmassnahmen finanziell tragbar sein.</p><p>Die konkrete Ausgestaltung der Lizenzbox ist noch weitgehend offen und bestimmt sich durch die folgenden Merkmale:</p><p>- Welche Immaterialgüter qualifizieren für die Box, das heisst, wie breit ist sie definiert?</p><p>- Gibt es einen Eintrittstest, das heisst, muss ein Unternehmen, welches sich für die Box qualifizieren will, lediglich über die entsprechenden Immaterialgüter verfügen oder darüber hinaus zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten oder wirtschaftliche Substanz in der Schweiz erfüllen? </p><p>- Nach welchen Regeln wird der steuerbare Gewinn zwischen dem auf die Lizenzbox entfallenden Anteil und dem übrigen Gewinn aufgeteilt?</p><p>- Wie hoch soll die Steuerentlastung ausfallen? Nach Auffassung des Steuerungsorgans soll die Box auf die kantonale Ebene beschränkt bleiben.</p><p>- Kommen besondere Übergangsregeln zur Anwendung, sodass z. B. bisher ordentlich besteuerte Unternehmen zuerst ihre stillen Reserven steuersystematisch realisieren müssen, bevor sie von der Box profitieren können?</p><p>3. Da die Box keine Elemente eines Ring Fencing beinhalten darf, wird sie nicht auf Gesellschaften beschränkt bleiben, die derzeit einen kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) haben. Der Zugang zur Box steht daher grundsätzlich auch derzeit ordentlich besteuerten Gesellschaften offen, welche die Kriterien der Box erfüllen. Ziel ist nicht, eine möglichst umfassende Box zu entwerfen, sondern die Box so zu definieren, dass alle in Ziffer 2 genannten Ziele bestmöglich realisiert werden können.</p><p>4. Es ist an dieser Stelle weder möglich noch sinnvoll, Aussagen zu den Auswirkungen auf einzelne Unternehmen zu machen. Eine Boxenlösung zielt auch nicht darauf ab, bestimmte Branchen zu fördern (und damit andere zu benachteiligen), sondern generell attraktive Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu bieten. Viele davon sind international mobil und profitieren derzeit von einem kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 StHG. Da eine Box kein Ring Fencing beinhalten darf, wird sie aber nicht einfach die bisherigen Steuerstatus ersetzen. Ein Teil der bisher im Rahmen der kantonalen Steuerstatus besteuerten Gewinne wird sich nicht für die Box qualifizieren, während zum Teil auch bisher ordentlich besteuerte Gewinne in die Box eingehen werden. Kantonen und Gemeinden können durch diesen Effekt oder aufgrund allgemeiner Gewinnsteuersenkungen Mindereinnahmen erwachsen. Letztere müssen sie unter Umständen gewähren, um mobile Gesellschaften, die nicht von der Box profitieren, halten zu können. Das Mindereinnahmen-Risiko ist allerdings für Kantone mit einer tiefen Gewinnsteuerbelastung wie z. B. den Kanton Luzern wesentlich geringer als für Kantone mit einer hohen ordentlichen Gewinnsteuerbelastung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 7. Mai 2013 mit dem Zwischenbericht "Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit" angekündigt, wie man gedenkt, den Konflikt mit der Europäischen Union betreffend Ring Fencing aus der Welt zu schaffen. Dabei wurde erklärt, das Konzept der sogenannten Boxen (Lizenz-, Zins- oder Innovationsboxen) werde als Teil einer Lösung ins Auge gefasst.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Erachtet er angesichts der internationalen Bemühungen hin zu einer konsequenteren Besteuerung von Unternehmungsgewinnen und dabei insbesondere angesichts des OECD-Aktionsplans gegen "Base Erosion and Profit Shifting" das Boxenkonzept als Übergangslösung oder als eine längerfristige Form der privilegierten Unternehmensbesteuerung im schweizerischen Steuersystem?</p><p>2. Welche Boxenmodelle prüft er derzeit? Was sind die Kriterien, die dabei zur Anwendung kommen?</p><p>3. Teilt er die Befürchtung mancher Expertinnen und Experten, wonach mit einem zu weit gefassten Boxenmodell (Beispiel Innovations- und Markenboxen) praktisch alle grossen Industrieunternehmen Sonderkonditionen geltend machen könnten?</p><p>4. Welche Arten von Unternehmen bzw. Branchen gedenkt er mit den Boxen zu privilegieren, und aus welchem Grund? Könnte ein Unternehmen wie beispielsweise die Luzerner Trisa-Gruppe ebenfalls in den Kreis der begünstigten Unternehmen gelangen, wie derzeit im Kanton Luzern spekuliert wird, wobei die Befürchtung geäussert wird, dass mit einem grossen Kreis begünstigter Unternehmen mit weiteren massiven Steuerausfällen zu rechnen ist?</p>
- Unternehmensbesteuerung. Mögliche Auswirkungen des Boxenmodells im Kanton Luzern
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