Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller

ShortId
13.3975
Id
20133975
Updated
28.07.2023 15:03
Language
de
Title
Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller
AdditionalIndexing
2846;Unternehmen;Bewilligung;Bodenmarkt;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Wohnung;Gebäude;Gesetz
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L03K010201, Wohnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1997 wurden betrieblich genutzte Immobilien (die sogenannten Betriebsstättegrundstücke) dem Schutzbereich der Lex Koller entzogen. Demnach dürfen auch Personen im Ausland (also ohne Steuersitz und Betriebstätigkeit in der Schweiz) - wie Immobilienhedgefonds, Finanzgesellschaften usw. - solche Immobilien bewilligungsfrei zu reinen Anlagezwecken erwerben. Dies hat zu verschiedenen Problemen und Bürokratie geführt. Gewerbeimmobilien dienen nicht immer ausschliesslich Gewerbezwecken, sondern oft werden Immobilien gemischt für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt. Durch die von vielen Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen festgelegten Wohnanteilvorschriften können Personen im Ausland auch in untergeordnetem Umfang Wohnungen miterwerben. Werden diese Wohnanteile erhöht, wird der Sinn und Zweck der Lex Koller bezüglich Wohnimmobilien ausgehöhlt. Dies trifft vor allem auch bei Umzonungen von Industrie- in Wohnzonen zu.</p><p>Im Weiteren ist der Nutzen der Aufhebung der Lex Koller für Gewerbeimmobilien völlig unklar, da Kapital nicht der limitierende Faktor auf dem Immobilienmarkt ist. Dagegen fliessen Gewinne ins Ausland ab, was nicht dem Sinn und Zweck der Lex Koller entspricht. Ebenso zahlen Immobilieneigentümer ohne Sitz in der Schweiz keine Steuern, was sogar den Kern der Lex Koller aushöhlt, weil die steuerfinanzierten Infrastrukturen massgeblich zur Wertsteigerung der Immobilien beitragen. Weiter ist anzunehmen, dass die Aufhebung der Lex Koller für Gewerbeimmobilien sowohl Preise als auch die Volatilität erhöht hat, was keinesfalls erwünscht ist. </p><p>Die Anlagen in Gewerbeimmobilien eignen sich bestens zur Kapitalflucht in die Schweiz (man hört gar von "Panik-Käufen"). Dies erhöht unerwünscht den Druck auf den Schweizerfranken und treibt Preise in die Höhe. Ebenso kauften Personen im Ausland in der Vergangenheit viele Hotels auf, in die keine Investitionen mehr getätigt wurden und deshalb nicht mehr bewirtschaftet werden. Für das Hotelgewerbe sollen trotzdem grosszügige Ausnahmen geprüft werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorzulegen, die die Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller vorsieht. Dabei sollen für den Erwerb von Hotelliegenschaften Ausnahmen geprüft werden.</p>
  • Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1997 wurden betrieblich genutzte Immobilien (die sogenannten Betriebsstättegrundstücke) dem Schutzbereich der Lex Koller entzogen. Demnach dürfen auch Personen im Ausland (also ohne Steuersitz und Betriebstätigkeit in der Schweiz) - wie Immobilienhedgefonds, Finanzgesellschaften usw. - solche Immobilien bewilligungsfrei zu reinen Anlagezwecken erwerben. Dies hat zu verschiedenen Problemen und Bürokratie geführt. Gewerbeimmobilien dienen nicht immer ausschliesslich Gewerbezwecken, sondern oft werden Immobilien gemischt für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt. Durch die von vielen Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen festgelegten Wohnanteilvorschriften können Personen im Ausland auch in untergeordnetem Umfang Wohnungen miterwerben. Werden diese Wohnanteile erhöht, wird der Sinn und Zweck der Lex Koller bezüglich Wohnimmobilien ausgehöhlt. Dies trifft vor allem auch bei Umzonungen von Industrie- in Wohnzonen zu.</p><p>Im Weiteren ist der Nutzen der Aufhebung der Lex Koller für Gewerbeimmobilien völlig unklar, da Kapital nicht der limitierende Faktor auf dem Immobilienmarkt ist. Dagegen fliessen Gewinne ins Ausland ab, was nicht dem Sinn und Zweck der Lex Koller entspricht. Ebenso zahlen Immobilieneigentümer ohne Sitz in der Schweiz keine Steuern, was sogar den Kern der Lex Koller aushöhlt, weil die steuerfinanzierten Infrastrukturen massgeblich zur Wertsteigerung der Immobilien beitragen. Weiter ist anzunehmen, dass die Aufhebung der Lex Koller für Gewerbeimmobilien sowohl Preise als auch die Volatilität erhöht hat, was keinesfalls erwünscht ist. </p><p>Die Anlagen in Gewerbeimmobilien eignen sich bestens zur Kapitalflucht in die Schweiz (man hört gar von "Panik-Käufen"). Dies erhöht unerwünscht den Druck auf den Schweizerfranken und treibt Preise in die Höhe. Ebenso kauften Personen im Ausland in der Vergangenheit viele Hotels auf, in die keine Investitionen mehr getätigt wurden und deshalb nicht mehr bewirtschaftet werden. Für das Hotelgewerbe sollen trotzdem grosszügige Ausnahmen geprüft werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorzulegen, die die Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller vorsieht. Dabei sollen für den Erwerb von Hotelliegenschaften Ausnahmen geprüft werden.</p>
    • Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht der Lex Koller

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