Aufhebung der Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften in der Lex Koller
- ShortId
-
13.3976
- Id
-
20133976
- Updated
-
14.11.2025 08:00
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung der Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften in der Lex Koller
- AdditionalIndexing
-
2846;Bewilligung;Bodenmarkt;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Immobiliengesellschaft;Wohnung;Bodenspekulation;Gebäude;Gesetz;Anlagefonds
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0705030303, Gebäude
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L03K010201, Wohnung
- L06K110602010102, Anlagefonds
- L04K01020305, Bodenspekulation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht unterliegt der Erwerb von Anteilen an einem Wohnimmobilienanlagefonds durch eine Person im Ausland nicht der Bewilligungspflicht der Lex Koller, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Ebenso ist der Erwerb eines Anteils an einer juristischen Person, deren Zweck der Erwerb von oder der Handel mit bewilligungspflichtigen Grundstücken ist (einer sogenannten Wohnimmobiliengesellschaft), nicht bewilligungspflichtig, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.</p><p>Diese Regelung unterläuft den Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich dass die Bodenrente (Gewinne aufgrund von Boden- und Immobilienbesitz) grundsätzlich im Inland bleibt und idealerweise reinvestiert wird, sicher jedoch nicht abfliessen sollte. Die Lex Koller bindet überdies zu Recht den Erwerb von Wohnimmobilien an den Steuersitz in der Schweiz, da der Wert von Immobilien auch von den steuerfinanzierten Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand abhängt. Mobiles Kapital ist inkompatibel mit immobilen Gütern. </p><p>Die bestehende Privilegierung ist völlig unnötig. Kapital ist nicht der limitierende Faktor im Immobilienmarkt, sondern Bauland. Der Bedarf an zusätzlichem Kapital ist nicht gegeben. Im Gegenteil: Erstens konkurrieren börsenkotierte Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds unsere direkt investierenden Pensionskassen, Private und Baugenossenschaften aufs Schärfste und treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Dies schmälert die Rendite der Pensionskassen, treibt Wohneigentumspreise und Mieten in die Höhe und schmälert somit den volkswirtschaftlich eminent wichtigen Binnenkonsum. Zweitens erhöht zusätzliches Kapital, das zu reinen Anlagezwecken in die Schweiz fliesst, den Druck auf den Schweizerfranken.</p><p>Die Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an börsenkotierten Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds durch Personen im Ausland ist im hochattraktiven Schweizer Immobilienmarkt schädlich, bringt keinerlei Nutzen und ist systemfremd. Deshalb ist diese abzuschaffen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorzulegen, die die Privilegierung für den Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften durch Personen im Ausland aufhebt.</p>
- Aufhebung der Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften in der Lex Koller
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht unterliegt der Erwerb von Anteilen an einem Wohnimmobilienanlagefonds durch eine Person im Ausland nicht der Bewilligungspflicht der Lex Koller, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Ebenso ist der Erwerb eines Anteils an einer juristischen Person, deren Zweck der Erwerb von oder der Handel mit bewilligungspflichtigen Grundstücken ist (einer sogenannten Wohnimmobiliengesellschaft), nicht bewilligungspflichtig, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.</p><p>Diese Regelung unterläuft den Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich dass die Bodenrente (Gewinne aufgrund von Boden- und Immobilienbesitz) grundsätzlich im Inland bleibt und idealerweise reinvestiert wird, sicher jedoch nicht abfliessen sollte. Die Lex Koller bindet überdies zu Recht den Erwerb von Wohnimmobilien an den Steuersitz in der Schweiz, da der Wert von Immobilien auch von den steuerfinanzierten Infrastrukturleistungen der öffentlichen Hand abhängt. Mobiles Kapital ist inkompatibel mit immobilen Gütern. </p><p>Die bestehende Privilegierung ist völlig unnötig. Kapital ist nicht der limitierende Faktor im Immobilienmarkt, sondern Bauland. Der Bedarf an zusätzlichem Kapital ist nicht gegeben. Im Gegenteil: Erstens konkurrieren börsenkotierte Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds unsere direkt investierenden Pensionskassen, Private und Baugenossenschaften aufs Schärfste und treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Dies schmälert die Rendite der Pensionskassen, treibt Wohneigentumspreise und Mieten in die Höhe und schmälert somit den volkswirtschaftlich eminent wichtigen Binnenkonsum. Zweitens erhöht zusätzliches Kapital, das zu reinen Anlagezwecken in die Schweiz fliesst, den Druck auf den Schweizerfranken.</p><p>Die Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an börsenkotierten Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds durch Personen im Ausland ist im hochattraktiven Schweizer Immobilienmarkt schädlich, bringt keinerlei Nutzen und ist systemfremd. Deshalb ist diese abzuschaffen.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorzulegen, die die Privilegierung für den Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften durch Personen im Ausland aufhebt.</p>
- Aufhebung der Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften in der Lex Koller
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