Gleichbehandlung aller Kantone bei der Umsetzung des Wolfskonzeptes Schweiz

ShortId
13.3981
Id
20133981
Updated
14.11.2025 06:38
Language
de
Title
Gleichbehandlung aller Kantone bei der Umsetzung des Wolfskonzeptes Schweiz
AdditionalIndexing
52;55;Landwirtschaft in Berggebieten;Viehbestand;Tierhaltung;Wallis;Schaf;Kanton;Wolf;Gleichbehandlung;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt
1
  • L05K0603030702, Wolf
  • L05K1401080103, Schaf
  • L04K14010801, Viehbestand
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0301010121, Wallis
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der erste Wolf wanderte 1995 übers Val Ferret ins Wallis. Im Goms tauchte der erste Wolf 1998 auf.</p><p>2. Bis Ende August 2013 wurden im Goms mindestens 64 Schafe gerissen. Nur zwei Risse davon geschahen in Situationen mit genügendem Herdenschutz. Die insgesamt in der Saison 2013 im Wallis gerissenen Schafe sind dem Bund erst bei der Rechnungsstellung der Schäden durch den Kanton Ende Jahr bekannt.</p><p>3. Nach langjährigen Diskussionen zwischen dem Bafu und dem Kanton Wallis konnte Ende 2011 die Vereinbarung getroffen werden, dass als Erstes eine Überprüfung aller heute genutzten Schafalpen im Kanton betreffend die beweidbaren Flächen (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV; SR 910.133), die Bewirtschaftungsstrukturen sowie die Möglichkeiten zur Etablierung des Herdenschutzes durchgeführt wird. Dieses Schafalpplanungsprojekt wird vom Kanton Wallis und vom Bund je hälftig finanziert. Während den beiden Sommersaisons 2012 und 2013 konnten alle Alpen besucht werden. Der Schlussbericht steht aber noch aus, sodass erst eine vorsichtige Zwischenbilanz über die Resultate gezogen werden kann. Es zeigt sich, dass auf einigen Alpen Schafe auf Flächen stehen, die nach Artikel 3 der SöBV aus ökologischen Gründen nicht beweidet werden sollten. Ein Teil der Alpen ist bereits heute mit Umtriebsweidesystemen, ständiger Behirtung sowie dem Einsatz von Herdenschutzhunden vor Wolfsübergriffen schützbar. Die Mehrheit der Alpen, insbesondere Alpen mit Standweiden, ist aber ohne Strukturanpassungen wie Alpzusammenlegungen oder die Umstellung der Bewirtschaftungsform auf das Umtriebsweidesystem heute nicht schützbar. Dem Herdenschutz auf der Umtriebsweide wird deshalb in der Agrarpolitik 2014-2017 und der kürzlich revidierten Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) besonders Rechnung getragen.</p><p>4. Gemäss Konzept Wolf Schweiz können die Kantone in Absprache mit der Interkantonalen Kommission für das Grossraubtiermanagement (IKK) in begründeten Ausnahmefällen im angemessenen Rahmen die Kriterien für einen Wolfsabschuss den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen. Der Kanton Wallis und das Bafu haben für die beiden Projektjahre 2012 und 2013 vereinbart, dass auf den heute ohne Strukturanpassungen nichtschützbaren Alpen gemäss Schafalpplanungsprojekt Wolfsrisse für einen allfälligen Abschuss eines einzelnen, schadenstiftenden Wolfs angerechnet werden. Allerdings darf in einem solchen Fall nur die Fläche der nicht schützbaren Alpen als Abschussperimeter definiert werden. Entsprechend hat die IKK die Situationen in den beiden Jahren beurteilt.</p><p>5. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen können die Schafe allermeist durch die Elektrifizierung von bestehenden Zäunen wirksam geschützt werden. Wie die Verstärkung der Zäune sinnvollerweise ausgestaltet werden sollte, wird in einem 2006 erschienenen und 2013 überarbeiteten Merkblatt der Agridea erklärt.</p><p>6. Der Bundesrat weist in Artikel 10bis der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) das Bafu an, Konzepte zu erstellen, welche die Grundsätze über den Schutz der Grossraubtierarten, die Überwachung der Bestände, die Verhütung und Ermittlung von Schäden, die Förderung und Entschädigung von Verhütungsmassnahmen, den Abschuss von schadenstiftenden Einzeltieren usw. darlegen. Diese Konzepte sind für den Wolf, den Luchs und den Bär erstellt und entsprechen Vollzugshilfen des Bundes. Sie gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit, andererseits ermöglichen sie im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden der Kantone diese Vollzugshilfen, so kann davon ausgegangen werden, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass auch sie rechtskonform sind. Mit der am 6. November 2013 beschlossenen Revision der Jagdverordnung wird der Bundesrat den Herdenschutz per 1. Januar 2014 explizit regeln. Mit der Oberaufsicht des Vollzugs dieser neuen Regeln wird das Bafu betraut.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann hat es im Wallis und speziell im Goms Wölfe?</p><p>2. Wie viele Schafe wurden im Wallis, insbesondere im Goms, diesen Sommer vom Wolf gerissen? Wie viele davon waren mit genügend Herdenschutzmassnahmen vor dem Wolf geschützt? </p><p>3. Seit 2012 ist eine Überprüfung der Bewirtschaftungsstrukturen im Wallis im Gange. Zu welchen Erkenntnissen kam diese Überprüfung bis jetzt bezüglich Schützbarkeit? Mit welchen Massnahmen sind die von den Schäden betroffenen Alpen im Wallis, insbesondere im Goms, schützbar?</p><p>4. Gemäss Wolfskonzept Schweiz werden vom Wolf gerissene Schafe für einen Wolfsabschuss nur anerkannt, wenn die Schafe geschützt waren und die Schutzmassnahmen technisch möglich, praktikabel und finanzierbar sind. Wurden diese Kriterien in diesen Fällen angewendet? </p><p>5. Nicht nur im Sömmerungsgebiet, sondern auch in der landwirtschaftlichen Nutzfläche gab es Schäden in Schafherden. Wäre es möglich gewesen, die Schafe in der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu schützen?</p><p>6. Wie gedenkt der Bundesrat zu gewährleisten, dass alle Kantone gleich behandelt werden und alle zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umsetzen, bevor Wölfe geschossen werden können?</p>
  • Gleichbehandlung aller Kantone bei der Umsetzung des Wolfskonzeptes Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der erste Wolf wanderte 1995 übers Val Ferret ins Wallis. Im Goms tauchte der erste Wolf 1998 auf.</p><p>2. Bis Ende August 2013 wurden im Goms mindestens 64 Schafe gerissen. Nur zwei Risse davon geschahen in Situationen mit genügendem Herdenschutz. Die insgesamt in der Saison 2013 im Wallis gerissenen Schafe sind dem Bund erst bei der Rechnungsstellung der Schäden durch den Kanton Ende Jahr bekannt.</p><p>3. Nach langjährigen Diskussionen zwischen dem Bafu und dem Kanton Wallis konnte Ende 2011 die Vereinbarung getroffen werden, dass als Erstes eine Überprüfung aller heute genutzten Schafalpen im Kanton betreffend die beweidbaren Flächen (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV; SR 910.133), die Bewirtschaftungsstrukturen sowie die Möglichkeiten zur Etablierung des Herdenschutzes durchgeführt wird. Dieses Schafalpplanungsprojekt wird vom Kanton Wallis und vom Bund je hälftig finanziert. Während den beiden Sommersaisons 2012 und 2013 konnten alle Alpen besucht werden. Der Schlussbericht steht aber noch aus, sodass erst eine vorsichtige Zwischenbilanz über die Resultate gezogen werden kann. Es zeigt sich, dass auf einigen Alpen Schafe auf Flächen stehen, die nach Artikel 3 der SöBV aus ökologischen Gründen nicht beweidet werden sollten. Ein Teil der Alpen ist bereits heute mit Umtriebsweidesystemen, ständiger Behirtung sowie dem Einsatz von Herdenschutzhunden vor Wolfsübergriffen schützbar. Die Mehrheit der Alpen, insbesondere Alpen mit Standweiden, ist aber ohne Strukturanpassungen wie Alpzusammenlegungen oder die Umstellung der Bewirtschaftungsform auf das Umtriebsweidesystem heute nicht schützbar. Dem Herdenschutz auf der Umtriebsweide wird deshalb in der Agrarpolitik 2014-2017 und der kürzlich revidierten Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) besonders Rechnung getragen.</p><p>4. Gemäss Konzept Wolf Schweiz können die Kantone in Absprache mit der Interkantonalen Kommission für das Grossraubtiermanagement (IKK) in begründeten Ausnahmefällen im angemessenen Rahmen die Kriterien für einen Wolfsabschuss den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen. Der Kanton Wallis und das Bafu haben für die beiden Projektjahre 2012 und 2013 vereinbart, dass auf den heute ohne Strukturanpassungen nichtschützbaren Alpen gemäss Schafalpplanungsprojekt Wolfsrisse für einen allfälligen Abschuss eines einzelnen, schadenstiftenden Wolfs angerechnet werden. Allerdings darf in einem solchen Fall nur die Fläche der nicht schützbaren Alpen als Abschussperimeter definiert werden. Entsprechend hat die IKK die Situationen in den beiden Jahren beurteilt.</p><p>5. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen können die Schafe allermeist durch die Elektrifizierung von bestehenden Zäunen wirksam geschützt werden. Wie die Verstärkung der Zäune sinnvollerweise ausgestaltet werden sollte, wird in einem 2006 erschienenen und 2013 überarbeiteten Merkblatt der Agridea erklärt.</p><p>6. Der Bundesrat weist in Artikel 10bis der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) das Bafu an, Konzepte zu erstellen, welche die Grundsätze über den Schutz der Grossraubtierarten, die Überwachung der Bestände, die Verhütung und Ermittlung von Schäden, die Förderung und Entschädigung von Verhütungsmassnahmen, den Abschuss von schadenstiftenden Einzeltieren usw. darlegen. Diese Konzepte sind für den Wolf, den Luchs und den Bär erstellt und entsprechen Vollzugshilfen des Bundes. Sie gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit, andererseits ermöglichen sie im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden der Kantone diese Vollzugshilfen, so kann davon ausgegangen werden, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass auch sie rechtskonform sind. Mit der am 6. November 2013 beschlossenen Revision der Jagdverordnung wird der Bundesrat den Herdenschutz per 1. Januar 2014 explizit regeln. Mit der Oberaufsicht des Vollzugs dieser neuen Regeln wird das Bafu betraut.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit wann hat es im Wallis und speziell im Goms Wölfe?</p><p>2. Wie viele Schafe wurden im Wallis, insbesondere im Goms, diesen Sommer vom Wolf gerissen? Wie viele davon waren mit genügend Herdenschutzmassnahmen vor dem Wolf geschützt? </p><p>3. Seit 2012 ist eine Überprüfung der Bewirtschaftungsstrukturen im Wallis im Gange. Zu welchen Erkenntnissen kam diese Überprüfung bis jetzt bezüglich Schützbarkeit? Mit welchen Massnahmen sind die von den Schäden betroffenen Alpen im Wallis, insbesondere im Goms, schützbar?</p><p>4. Gemäss Wolfskonzept Schweiz werden vom Wolf gerissene Schafe für einen Wolfsabschuss nur anerkannt, wenn die Schafe geschützt waren und die Schutzmassnahmen technisch möglich, praktikabel und finanzierbar sind. Wurden diese Kriterien in diesen Fällen angewendet? </p><p>5. Nicht nur im Sömmerungsgebiet, sondern auch in der landwirtschaftlichen Nutzfläche gab es Schäden in Schafherden. Wäre es möglich gewesen, die Schafe in der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu schützen?</p><p>6. Wie gedenkt der Bundesrat zu gewährleisten, dass alle Kantone gleich behandelt werden und alle zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umsetzen, bevor Wölfe geschossen werden können?</p>
    • Gleichbehandlung aller Kantone bei der Umsetzung des Wolfskonzeptes Schweiz

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