Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig

ShortId
13.3990
Id
20133990
Updated
25.06.2025 00:35
Language
de
Title
Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig
AdditionalIndexing
28;geistig Behinderte/r;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Betrug;IV-Revision;Invalidenversicherung;Verschuldung;Sanierung;Finanzierung;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K08020341, Sanierung
  • L06K050102010201, Betrug
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0104020102, geistig Behinderte/r
  • L05K0104010304, IV-Revision
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Obwohl die IV-Revision 6b im Parlament leider in einem Scherbenhaufen endete, braucht es ein Sanierungsziel. Die Sanierung der IV ist auch für die Stabilisierung der AHV notwendig. Der Bundesrat hat wiederholt gesagt, dass sich die finanziellen Perspektiven für die IV verbessert hätten.</p><p>Das Prinzip Hoffnung genügt jedoch nicht. Notwendig ist, dass auch nach dem Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung und der Schuldzinsübernahme durch die Bundeskasse - beides endet am 31. Dezember 2017 - die Jahresrechnung der IV nachhaltig positiv abschliesst. Dies ist auch für die Stabilisierung des Finanzhaushalts der AHV notwendig. Die aufgelaufenen Schulden des IV-Fonds im Umfang von heute über 14 Milliarden Franken müssen spätestens innert zehn Jahren nach dem Auslaufen dieser Sonderfinanzierungen und somit bis ins Jahr 2028 abgetragen werden.</p><p>Angesichts der solidarischen Finanzierung der IV ist die wirkungsvolle Betrugsbekämpfung von grosser Bedeutung. Weil die Betrugsbekämpfung eine Angelegenheit nicht nur der IV, sondern aller Sozialversicherungszweige ist, sollen einheitliche gesetzliche Grundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts festgeschrieben und soll die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden. Betrügende schädigen nicht nur die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die auf die Leistungen der IV existenziell angewiesen sind. Sie untergraben auch das Vertrauen in die Versicherung und damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der IV solidarisch mitzutragen.</p><p>Menschen mit einer psychischen Behinderung machen die grösste Gruppe der IV-Rentnerinnen und -Rentner aus. Während die Zahl der Rentenbezüger in den letzten Jahren insgesamt zurückgeht, steigt die Zahl der Rentenbezüger mit psychischen Krankheiten weiter an. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Eingliederung dieser Menschen zu verbessern.</p><p>Der Bundesrat soll also handeln und rasch eine Vorlage unterbreiten, welche diese Zielsetzungen erreicht.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13. Juni 2008 zu unterbreiten, sodass folgende Zielsetzungen erreicht werden:</p><p>1. Die Schulden des IV-Fonds beim AHV-Fonds müssen auch nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis in das Jahr 2028 abgetragen werden.</p><p>2. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung ist eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für alle Versicherungen zu schaffen.</p><p>3. Die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung und zum Verbleib im Arbeitsmarkt sind zu verstärken und insbesondere auch auf Menschen mit psychischen Behinderungen auszurichten.</p>
  • Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl die IV-Revision 6b im Parlament leider in einem Scherbenhaufen endete, braucht es ein Sanierungsziel. Die Sanierung der IV ist auch für die Stabilisierung der AHV notwendig. Der Bundesrat hat wiederholt gesagt, dass sich die finanziellen Perspektiven für die IV verbessert hätten.</p><p>Das Prinzip Hoffnung genügt jedoch nicht. Notwendig ist, dass auch nach dem Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung und der Schuldzinsübernahme durch die Bundeskasse - beides endet am 31. Dezember 2017 - die Jahresrechnung der IV nachhaltig positiv abschliesst. Dies ist auch für die Stabilisierung des Finanzhaushalts der AHV notwendig. Die aufgelaufenen Schulden des IV-Fonds im Umfang von heute über 14 Milliarden Franken müssen spätestens innert zehn Jahren nach dem Auslaufen dieser Sonderfinanzierungen und somit bis ins Jahr 2028 abgetragen werden.</p><p>Angesichts der solidarischen Finanzierung der IV ist die wirkungsvolle Betrugsbekämpfung von grosser Bedeutung. Weil die Betrugsbekämpfung eine Angelegenheit nicht nur der IV, sondern aller Sozialversicherungszweige ist, sollen einheitliche gesetzliche Grundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts festgeschrieben und soll die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden. Betrügende schädigen nicht nur die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die auf die Leistungen der IV existenziell angewiesen sind. Sie untergraben auch das Vertrauen in die Versicherung und damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der IV solidarisch mitzutragen.</p><p>Menschen mit einer psychischen Behinderung machen die grösste Gruppe der IV-Rentnerinnen und -Rentner aus. Während die Zahl der Rentenbezüger in den letzten Jahren insgesamt zurückgeht, steigt die Zahl der Rentenbezüger mit psychischen Krankheiten weiter an. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Eingliederung dieser Menschen zu verbessern.</p><p>Der Bundesrat soll also handeln und rasch eine Vorlage unterbreiten, welche diese Zielsetzungen erreicht.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13. Juni 2008 zu unterbreiten, sodass folgende Zielsetzungen erreicht werden:</p><p>1. Die Schulden des IV-Fonds beim AHV-Fonds müssen auch nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis in das Jahr 2028 abgetragen werden.</p><p>2. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung ist eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für alle Versicherungen zu schaffen.</p><p>3. Die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung und zum Verbleib im Arbeitsmarkt sind zu verstärken und insbesondere auch auf Menschen mit psychischen Behinderungen auszurichten.</p>
    • Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig

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