Weineinfuhr im Touristenverkehr. Der EU-Praxis entsprechende Freimenge

ShortId
13.4003
Id
20134003
Updated
16.05.2024 13:11
Language
de
Title
Weineinfuhr im Touristenverkehr. Der EU-Praxis entsprechende Freimenge
AdditionalIndexing
15;Einfuhrbeschränkung;Wein;Einfuhrpolitik;mengenmässige Beschränkung;Tourismus;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L06K140201010104, Wein
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L04K01010103, Tourismus
  • L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wareneinfuhr im Reiseverkehr hat in der Schweiz in beachtlichem Masse zugenommen. Sie entspricht einem Inlandkonsum mit einem Warenwert von über 8 Milliarden Franken und führt damit indirekt zu Mehrwertsteuerverlusten von etwa 640 Millionen Franken. Diese Einfuhr ist eine zulässige Form der Konsumfreiheit. Sie darf aber nicht dazu führen, dass sich ein grenzüberschreitender Handel und ein grauer Parallelimport etablieren. Es muss verhindert werden, dass Händlerinnen und Händler auf der anderen Seite der Grenze unlauteren Wettbewerb gegenüber Unternehmen betreiben, die offiziellen Kontrollen und dem Schweizer Steuersystem unterliegen. Wenn der Bundesrat die Freimenge nur auf 5 statt auf 20 Liter erhöht, würde er somit einerseits grössere Freiheit im Vergleich zu den derzeit auf 2 Liter beschränkten privaten Einfuhren gewähren und andererseits der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Vereinfachung der Verwaltungsmassnahmen ermöglichen. Mit einer Zollgebühr von 3 Franken ab dem sechsten Liter könnten zum einen die Verwaltungskosten finanziert werden, und zum anderen würde sich das Verzollungsniveau demjenigen in manchen EU-Ländern annähern. Damit würde eine gewisse Reziprozität im Einkaufstourismus entstehen. Die Zollgebühr von 3 Franken pro Liter entspricht dem Ausserkontingentszollansatz. </p><p>Die Zolltarife und die Bedingungen für die von der WTO zugelassene Einfuhr bleiben unverändert, womit auch keine neue Form von Protektionismus an der Grenze entsteht.</p>
  • <p>Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Sommer 2013 in die Anhörung gegebene Teilrevision bezweckt eine Vereinfachung der Vorschriften im Reiseverkehr. Das Ziel besteht darin, einerseits technische Lösungen zur Selbstveranlagung der mitgeführten Waren durch die Reisenden zu ermöglichen und andererseits die komplexen Verzollungsregeln zu straffen. Zudem soll die Verkehrszunahme unter Wahrung eines weiterhin angemessenen Kontrollniveaus bewältigt werden können.</p><p>Auf den Inhalt der EZV-Vorlage und die Begründungen geht die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 13.3715, "Weinbrache. Mit einer Hand gibt man, mit der anderen nimmt man", näher ein.</p><p>Der Bundesrat trägt den Stellungnahmen namentlich der Grenzkantone bei der Anhörung Rechnung. Er ist sich der Attraktivität des Einkaufs im benachbarten Ausland für Schweizer Konsumenten besonders seit dem tiefen Eurokurs bewusst. Aufgrund der Lage und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie der Ziele der Revision schlägt der Bundesrat im Rahmen der Revision der Zollverordnung eine Anhebung der Freimenge für Wein und andere alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozent auf die in der Motion vorgeschlagenen 5 Liter vor.</p><p>Beim Pauschalansatz ab Überschreiten der Freimenge sind unter anderem die Abgabenansätze zu berücksichtigen, die für Privatpersonen gelten, die sich Wein aus dem Ausland liefern lassen. Diese Ansätze sind von den Verpflichtungen abhängig, welche die Schweiz im Rahmen der WTO-Abkommen eingegangen ist. Die Abkommen garantieren, dass eine Mindestmenge an Waren auf dem Markt zum Vorzugsansatz angeboten werden kann.</p><p>Wird der Wein im Handelswarenverkehr (z. B. durch die Post oder ein Transportunternehmen) eingeführt, beträgt der Ansatz 50 Franken pro 100 Bruttokilogramm, sofern die Sendung 20 Kilogramm nicht übersteigt und für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt ist. Dieser Ansatz entspricht einer Besteuerung von etwa 70 bis 90 Rappen pro Liter.</p><p>Der Bundesrat hält zu unterschiedliche Besteuerungsansätze je nachdem, ob der Wein im Handelswarenverkehr oder von der Privatperson eingeführt wird, nicht für angemessen. Zum Vergleich wird in der EU Wein ab Überschreiten der Freimengen auf der Basis der Zolltarife für Handelswaren besteuert, das heisst zu etwa 20 Rappen pro Liter.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Anhebung des Ansatzes von heute 60 Rappen auf 3 Franken ab dem sechsten Liter nicht als gerechtfertigt.</p><p>Zusammenfassend ist der Bundesrat überzeugt, dass die Vereinfachung bei der Veranlagung von Wein und anderen alkoholischen Getränken bis 18 Volumenprozent im obgenannten Rahmen einen annehmbaren Kompromiss zwischen den Interessen der Weinbranche und denjenigen der Konsumenten unter Einhaltung der internationalen Abkommen darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr in Bezug auf Wein durch Angleichung an die geltenden EU-Regelungen zu ändern (Richtlinie 2007/74 und Art. 41 der EG-Verordnung 1186/2009). Gefordert werden eine Erhöhung der Freimenge auf 5 Liter pro Person sowie die Festsetzung einer Zollgebühr von 3 Franken pro Liter ab dem sechsten Liter gemäss dem Ausserkontingentszollansatz.</p>
  • Weineinfuhr im Touristenverkehr. Der EU-Praxis entsprechende Freimenge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wareneinfuhr im Reiseverkehr hat in der Schweiz in beachtlichem Masse zugenommen. Sie entspricht einem Inlandkonsum mit einem Warenwert von über 8 Milliarden Franken und führt damit indirekt zu Mehrwertsteuerverlusten von etwa 640 Millionen Franken. Diese Einfuhr ist eine zulässige Form der Konsumfreiheit. Sie darf aber nicht dazu führen, dass sich ein grenzüberschreitender Handel und ein grauer Parallelimport etablieren. Es muss verhindert werden, dass Händlerinnen und Händler auf der anderen Seite der Grenze unlauteren Wettbewerb gegenüber Unternehmen betreiben, die offiziellen Kontrollen und dem Schweizer Steuersystem unterliegen. Wenn der Bundesrat die Freimenge nur auf 5 statt auf 20 Liter erhöht, würde er somit einerseits grössere Freiheit im Vergleich zu den derzeit auf 2 Liter beschränkten privaten Einfuhren gewähren und andererseits der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Vereinfachung der Verwaltungsmassnahmen ermöglichen. Mit einer Zollgebühr von 3 Franken ab dem sechsten Liter könnten zum einen die Verwaltungskosten finanziert werden, und zum anderen würde sich das Verzollungsniveau demjenigen in manchen EU-Ländern annähern. Damit würde eine gewisse Reziprozität im Einkaufstourismus entstehen. Die Zollgebühr von 3 Franken pro Liter entspricht dem Ausserkontingentszollansatz. </p><p>Die Zolltarife und die Bedingungen für die von der WTO zugelassene Einfuhr bleiben unverändert, womit auch keine neue Form von Protektionismus an der Grenze entsteht.</p>
    • <p>Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Sommer 2013 in die Anhörung gegebene Teilrevision bezweckt eine Vereinfachung der Vorschriften im Reiseverkehr. Das Ziel besteht darin, einerseits technische Lösungen zur Selbstveranlagung der mitgeführten Waren durch die Reisenden zu ermöglichen und andererseits die komplexen Verzollungsregeln zu straffen. Zudem soll die Verkehrszunahme unter Wahrung eines weiterhin angemessenen Kontrollniveaus bewältigt werden können.</p><p>Auf den Inhalt der EZV-Vorlage und die Begründungen geht die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 13.3715, "Weinbrache. Mit einer Hand gibt man, mit der anderen nimmt man", näher ein.</p><p>Der Bundesrat trägt den Stellungnahmen namentlich der Grenzkantone bei der Anhörung Rechnung. Er ist sich der Attraktivität des Einkaufs im benachbarten Ausland für Schweizer Konsumenten besonders seit dem tiefen Eurokurs bewusst. Aufgrund der Lage und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie der Ziele der Revision schlägt der Bundesrat im Rahmen der Revision der Zollverordnung eine Anhebung der Freimenge für Wein und andere alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozent auf die in der Motion vorgeschlagenen 5 Liter vor.</p><p>Beim Pauschalansatz ab Überschreiten der Freimenge sind unter anderem die Abgabenansätze zu berücksichtigen, die für Privatpersonen gelten, die sich Wein aus dem Ausland liefern lassen. Diese Ansätze sind von den Verpflichtungen abhängig, welche die Schweiz im Rahmen der WTO-Abkommen eingegangen ist. Die Abkommen garantieren, dass eine Mindestmenge an Waren auf dem Markt zum Vorzugsansatz angeboten werden kann.</p><p>Wird der Wein im Handelswarenverkehr (z. B. durch die Post oder ein Transportunternehmen) eingeführt, beträgt der Ansatz 50 Franken pro 100 Bruttokilogramm, sofern die Sendung 20 Kilogramm nicht übersteigt und für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt ist. Dieser Ansatz entspricht einer Besteuerung von etwa 70 bis 90 Rappen pro Liter.</p><p>Der Bundesrat hält zu unterschiedliche Besteuerungsansätze je nachdem, ob der Wein im Handelswarenverkehr oder von der Privatperson eingeführt wird, nicht für angemessen. Zum Vergleich wird in der EU Wein ab Überschreiten der Freimengen auf der Basis der Zolltarife für Handelswaren besteuert, das heisst zu etwa 20 Rappen pro Liter.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Anhebung des Ansatzes von heute 60 Rappen auf 3 Franken ab dem sechsten Liter nicht als gerechtfertigt.</p><p>Zusammenfassend ist der Bundesrat überzeugt, dass die Vereinfachung bei der Veranlagung von Wein und anderen alkoholischen Getränken bis 18 Volumenprozent im obgenannten Rahmen einen annehmbaren Kompromiss zwischen den Interessen der Weinbranche und denjenigen der Konsumenten unter Einhaltung der internationalen Abkommen darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr in Bezug auf Wein durch Angleichung an die geltenden EU-Regelungen zu ändern (Richtlinie 2007/74 und Art. 41 der EG-Verordnung 1186/2009). Gefordert werden eine Erhöhung der Freimenge auf 5 Liter pro Person sowie die Festsetzung einer Zollgebühr von 3 Franken pro Liter ab dem sechsten Liter gemäss dem Ausserkontingentszollansatz.</p>
    • Weineinfuhr im Touristenverkehr. Der EU-Praxis entsprechende Freimenge

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