Rahmengesetz für die Sozialhilfe

ShortId
13.4010
Id
20134010
Updated
24.06.2025 23:51
Language
de
Title
Rahmengesetz für die Sozialhilfe
AdditionalIndexing
28;Bericht;Kompetenzregelung;soziale Integration;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Rahmengesetz;Koordination;Harmonisierung der Sozialversicherung;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Datenschutz;SKOS;Sozialhilfe;Existenzminimum
1
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L06K050301010205, Rahmengesetz
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K01040409, SKOS
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aktuelle Diskussion über die Skos-Richtlinien zeigt in aller Deutlichkeit die Mängel der heutigen Lösung, wo ein privater Verein eine zentrale staatliche Aufgabe übernimmt, nämlich die Richtlinien für das letzte Netz unseres Sozialstaates zu definieren. Die Richtlinien gelten allgemein als tauglich und zeitgemäss. Ihre Schwäche ist aber bei den demokratischen Legitimation. Es fällt daher auf, dass die Vertreterinnen und Vertreter der aus der Skos ausgetretenen Gemeinden vom Bund ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe fordern.</p><p>Auch für die allenfalls anstehende Diskussion um eine möglicherweise stattfindende "Einwanderung in der Sozialhilfe" werden wir rasch nach einer bundesrechtlichen Regelung für die Sozialhilfe rufen.</p><p>Die Sozialhilfe hat eine Bedeutung für die soziale Sicherheit erlangt, die ein Minimum an Koordination auf nationaler Ebene erforderlich macht. Der heutige Zustand entspricht nicht mehr der Lebensrealität einer zunehmend vernetzten und mobilen Gesellschaft. Es braucht ein Minimum an Harmonisierung. Auch die seit Längerem angestrebte und immer wichtigere interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfe, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung stösst an enge Grenzen, solange nicht einige wenige Standards national festgeschrieben werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass grundsätzlich an der gegenwärtigen Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung der Kantone im Bereich der Sozialhilfe festgehalten werden soll. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten für zusätzliche gesetzliche Regelungen auf Bundesebene beschränkt. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", festgehalten, ist der Bundesrat indes bereit, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz der Sozialhilfe in den Kantonen von Nutzen sein könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, inwiefern ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe Antworten auf folgende Fragen gibt:</p><p>- Regelung der Zuständigkeiten (heutiges ZUG);</p><p>- Harmonisierung der Standards für die Existenzsicherung;</p><p>- Festlegung der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Zielsetzungen für die Sozialhilfe (sowohl für Sozialhilfebezüger als auch Leistungsträger);</p><p>- Sanktionen und Leistungskürzungen;</p><p>- organisatorische Standards;</p><p>- Verfahrensvorschriften;</p><p>- Koordination der Sozialhilfe mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit;</p><p>- Harmonisierung der Sozialhilfe mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien;</p><p>- Datenschutz.</p><p>Der Bundesrat wird zudem beauftragt, im Rahmen des Berichtes konkretere Möglichkeiten für ein solches Gesetz zu skizzieren und insbesondere die Verfassungsmässigkeit zu prüfen respektive Vorschläge für einen entsprechenden Verfassungsartikel zu machen.</p><p>Eine Minderheit (de Courten, Borer, Bortoluzzi, Parmelin, Pezzatti, Stahl) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
  • Rahmengesetz für die Sozialhilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aktuelle Diskussion über die Skos-Richtlinien zeigt in aller Deutlichkeit die Mängel der heutigen Lösung, wo ein privater Verein eine zentrale staatliche Aufgabe übernimmt, nämlich die Richtlinien für das letzte Netz unseres Sozialstaates zu definieren. Die Richtlinien gelten allgemein als tauglich und zeitgemäss. Ihre Schwäche ist aber bei den demokratischen Legitimation. Es fällt daher auf, dass die Vertreterinnen und Vertreter der aus der Skos ausgetretenen Gemeinden vom Bund ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe fordern.</p><p>Auch für die allenfalls anstehende Diskussion um eine möglicherweise stattfindende "Einwanderung in der Sozialhilfe" werden wir rasch nach einer bundesrechtlichen Regelung für die Sozialhilfe rufen.</p><p>Die Sozialhilfe hat eine Bedeutung für die soziale Sicherheit erlangt, die ein Minimum an Koordination auf nationaler Ebene erforderlich macht. Der heutige Zustand entspricht nicht mehr der Lebensrealität einer zunehmend vernetzten und mobilen Gesellschaft. Es braucht ein Minimum an Harmonisierung. Auch die seit Längerem angestrebte und immer wichtigere interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfe, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung stösst an enge Grenzen, solange nicht einige wenige Standards national festgeschrieben werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass grundsätzlich an der gegenwärtigen Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung der Kantone im Bereich der Sozialhilfe festgehalten werden soll. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten für zusätzliche gesetzliche Regelungen auf Bundesebene beschränkt. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion SGK-N 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", festgehalten, ist der Bundesrat indes bereit, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, inwieweit ein Rahmengesetz der Sozialhilfe in den Kantonen von Nutzen sein könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, inwiefern ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe Antworten auf folgende Fragen gibt:</p><p>- Regelung der Zuständigkeiten (heutiges ZUG);</p><p>- Harmonisierung der Standards für die Existenzsicherung;</p><p>- Festlegung der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Zielsetzungen für die Sozialhilfe (sowohl für Sozialhilfebezüger als auch Leistungsträger);</p><p>- Sanktionen und Leistungskürzungen;</p><p>- organisatorische Standards;</p><p>- Verfahrensvorschriften;</p><p>- Koordination der Sozialhilfe mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit;</p><p>- Harmonisierung der Sozialhilfe mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien;</p><p>- Datenschutz.</p><p>Der Bundesrat wird zudem beauftragt, im Rahmen des Berichtes konkretere Möglichkeiten für ein solches Gesetz zu skizzieren und insbesondere die Verfassungsmässigkeit zu prüfen respektive Vorschläge für einen entsprechenden Verfassungsartikel zu machen.</p><p>Eine Minderheit (de Courten, Borer, Bortoluzzi, Parmelin, Pezzatti, Stahl) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
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