Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt

ShortId
13.4011
Id
20134011
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt
AdditionalIndexing
12;04;Körperverletzung;Verbrechen gegen Personen;Bundesangestellte;Strafe;Polizei;Gewalt;Kantonsverwaltung
1
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K050101, Strafe
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L06K080601030103, Bundesangestellte
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K08060107, Kantonsverwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der verminderte Respekt gegenüber Behörden und Beamten ist eine Tatsache, die auch mit den veränderten Wertvorstellungen der Gesellschaft einhergeht. In diesem Zusammenhang ist auch die zunehmende Gewalt gegenüber Behörden und Beamten, insbesondere gegenüber Polizistinnen und Polizisten, zu sehen. Der Bundesrat ist sich dieser Entwicklung bewusst und nimmt diese Problematik ernst.</p><p>Die Sensibilisierungskampagnen, die sich vor allem an Jugendliche richten und namentlich in den Schulen durchgeführt werden, werden vom Bundesrat begrüsst. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Durchführung solcher Kampagnen oder der Erlass von polizeirechtlichen Massnahmen zum besseren Schutz von Behörden und Beamten der Kantone vor Gewalt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung Sache der Kantone ist.</p><p>Gewalt gegen Behörden und Beamte ist bereits heute eine strafbewehrte Handlung (Art. 285 StGB). Neben Artikel 285 StGB können auch die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zur Anwendung kommen, was aufgrund von Artikel 49 StGB zu einer Erhöhung des Strafmasses führen kann. Zudem wurden bereits mehrere gesetzgeberische Massnahmen ausgearbeitet. So hat der Bundesrat in der Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts; BBl 2012 4721) u. a. die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen vorgeschlagen. Dieses Geschäft (12.046) wird gegenwärtig im Parlament beraten. Des Weiteren hat der Bundesrat im Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht vorgeschlagen, die im zweiten Satz von Artikel 285 Ziffer 2 StGB festgelegte Mindestgeldstrafe von dreissig auf neunzig Tagessätze zu erhöhen (BBl 2010 5905). Bevor weitere Massnahmen geprüft werden, sind die parlamentarischen Beratungen zu den hängigen Gesetzesanpassungen und gegebenenfalls deren Auswirkungen in der Praxis abzuwarten.</p><p>Im Weiteren verweist der Bundesrat auf seine Begründung zur Ablehnung der Motion Rusconi 13.3114, "Der Gewalt gegen die Polizei Einhalt gebieten" (vgl. auch Motion Segmüller 08.3876, "Respekt vor Ordnungshütern"). Der Nationalrat hat die Motion Rusconi am 21. Juni 2013 ebenfalls abgelehnt (AB 2013 N 1182).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es notwendig ist, Massnahmen zum besseren Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt zu ergreifen.</p>
  • Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20102016
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der verminderte Respekt gegenüber Behörden und Beamten ist eine Tatsache, die auch mit den veränderten Wertvorstellungen der Gesellschaft einhergeht. In diesem Zusammenhang ist auch die zunehmende Gewalt gegenüber Behörden und Beamten, insbesondere gegenüber Polizistinnen und Polizisten, zu sehen. Der Bundesrat ist sich dieser Entwicklung bewusst und nimmt diese Problematik ernst.</p><p>Die Sensibilisierungskampagnen, die sich vor allem an Jugendliche richten und namentlich in den Schulen durchgeführt werden, werden vom Bundesrat begrüsst. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Durchführung solcher Kampagnen oder der Erlass von polizeirechtlichen Massnahmen zum besseren Schutz von Behörden und Beamten der Kantone vor Gewalt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung Sache der Kantone ist.</p><p>Gewalt gegen Behörden und Beamte ist bereits heute eine strafbewehrte Handlung (Art. 285 StGB). Neben Artikel 285 StGB können auch die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zur Anwendung kommen, was aufgrund von Artikel 49 StGB zu einer Erhöhung des Strafmasses führen kann. Zudem wurden bereits mehrere gesetzgeberische Massnahmen ausgearbeitet. So hat der Bundesrat in der Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts; BBl 2012 4721) u. a. die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen vorgeschlagen. Dieses Geschäft (12.046) wird gegenwärtig im Parlament beraten. Des Weiteren hat der Bundesrat im Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht vorgeschlagen, die im zweiten Satz von Artikel 285 Ziffer 2 StGB festgelegte Mindestgeldstrafe von dreissig auf neunzig Tagessätze zu erhöhen (BBl 2010 5905). Bevor weitere Massnahmen geprüft werden, sind die parlamentarischen Beratungen zu den hängigen Gesetzesanpassungen und gegebenenfalls deren Auswirkungen in der Praxis abzuwarten.</p><p>Im Weiteren verweist der Bundesrat auf seine Begründung zur Ablehnung der Motion Rusconi 13.3114, "Der Gewalt gegen die Polizei Einhalt gebieten" (vgl. auch Motion Segmüller 08.3876, "Respekt vor Ordnungshütern"). Der Nationalrat hat die Motion Rusconi am 21. Juni 2013 ebenfalls abgelehnt (AB 2013 N 1182).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es notwendig ist, Massnahmen zum besseren Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt zu ergreifen.</p>
    • Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt

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