Inkraftsetzen der neuen Regelung zur elterlichen Sorge auf den 1. Januar 2014

ShortId
13.4019
Id
20134019
Updated
28.07.2023 07:01
Language
de
Title
Inkraftsetzen der neuen Regelung zur elterlichen Sorge auf den 1. Januar 2014
AdditionalIndexing
28;12;Vormundschaft;Unterhaltspflicht;Jugendschutz;Inkrafttreten des Gesetzes;Sorgerecht;elterliche Sorge;Europäische Menschenrechtskonvention
1
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L04K01030110, Vormundschaft
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat am 29. November 2013 entschieden, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches per 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen. Ursprünglich war der 1. Januar 2014 als Datum vorgesehen. Im Herbst haben sich aber mehrere Kantone an das EJPD gewandt und verlangt, dass die Inkraftsetzung hinausgeschoben werde. Für die vorgebrachten Gründe, insbesondere die aktuelle Überlastung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, hat der Bundesrat Verständnis. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Kantone nur dann melden, wenn sich beim Vollzug eines neuen Gesetzes tatsächlich ernsthafte Probleme stellen. Im Sinne eines Kompromisses hat sich deshalb der Bundesrat für die Inkraftsetzung des neuen Rechts per 1. Juli 2014 entschieden.</p><p>2. Der Bundesrat wird keine derartigen Empfehlungen erlassen. Für die innere Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind die Kantone zuständig. Weder dem Bundesrat noch der Bundesverwaltung steht in diesem Bereich eine Aufsichtsfunktion zu.</p><p>3. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, eine EMRK-konforme Regelung der elterlichen Sorge so rasch wie möglich einzuführen. Dem Bundesrat ist es aber auch ein Anliegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts unter den besten Voraussetzungen erfolgt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass seine Entscheidung betreffend das Datum des Inkrafttretens nur teilweise befriedigend ist. Diese wird aber den Kantonen einerseits etwas mehr Zeit geben, sich auf das neue Recht vorzubereiten, andererseits das Inkrafttreten des neuen Rechts nicht allzu weit in die Zukunft verschieben, sodass auch betroffene Väter und Mütter, die auf das gemeinsame Sorgerecht warten, dieses in absehbarer Zeit beantragen können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Medien berichten, der Bundesrat könnte die neue Regelung zur elterlichen Sorge auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 in Kraft setzen. Die Kokes stösst in diese Richtung. Sie liebäugelt mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten von Sorge- und Unterhaltsrecht. So müssten die Elternteile ohne Sorgerecht weiter warten. Ein Hinausschieben hielten Kreise weit über die Direktbetroffenen hinaus für verfehlt. Es würde auch bedeuten, den Willen des Parlamentes nicht zu respektieren: Es hat sich klar gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen!</p><p>Das heutige Recht widerspricht der EMRK. Der EGMR hat eindeutig erkannt, dass administrative Gründe, wie von der Kokes angeführt, in keinem Fall gegen Menschenrechtsverletzungen gehalten werden können. Kantonale Stellen monieren hohe Fallbelastungen und beklagen mangelnde Personalressourcen und die Entwicklung der Kosten. Diese Fragen stellen sich auch bei späterem Inkrafttreten. So oder so ist im ersten Jahr mit mehr Gesuchen zu rechnen, so oder so empfehlen sich entlastende Massnahmen. Der grösste Teil der Gesuche fällt nicht auf administrativer, sondern auf gerichtlicher Ebene an. Die Gerichte sollten nicht oder nur selten auf die Dienste der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden angewiesen sein.</p><p>Sie sollten wenn immer möglich auf professionelle Mediation setzen und in sehr konfliktreichen Fällen auf das Anhören von Eltern, Kindern und Zeugen sowie das Einholen von Gutachten.</p><p>Zu Recht kritisieren Organisationen von Betroffenen die Vorschläge der Kantonskonferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, die eine Sachverständigengruppe bilden und eine Umfrage bei den Kantonen durchführen möchte. Das verstärke "den Eindruck einer Hinhaltetaktik, die den Prozess verlangsamen und den Entscheid des Parlamentes umgehen" wolle.</p><p>Generell ist zu erwarten, dass die Zuweisung gemeinsamer elterlicher Gewalt eine Erleichterung der Vorgänge bringt. Das zeigen Erfahrungen im Ausland. Mit jedem weiteren Hinausschieben fallen zudem noch mehr Fälle ausserhalb der Guillotineklausel von fünf Jahren Rückwirkung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er über das Inkrafttreten entschieden? Ist er bereit, es auf den 1. Januar 2014 festzulegen?</p><p>2. Ist er bereit, den Kantonen entlastende Massnahmen zu empfehlen, z. B. Fälle von Kindern von 0 bis 12 Jahren vorrangig zu behandeln?</p><p>3. Wie rechtfertigt er die Verletzung von den Artikeln 8 und 14 EMRK?</p>
  • Inkraftsetzen der neuen Regelung zur elterlichen Sorge auf den 1. Januar 2014
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat am 29. November 2013 entschieden, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches per 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen. Ursprünglich war der 1. Januar 2014 als Datum vorgesehen. Im Herbst haben sich aber mehrere Kantone an das EJPD gewandt und verlangt, dass die Inkraftsetzung hinausgeschoben werde. Für die vorgebrachten Gründe, insbesondere die aktuelle Überlastung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, hat der Bundesrat Verständnis. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Kantone nur dann melden, wenn sich beim Vollzug eines neuen Gesetzes tatsächlich ernsthafte Probleme stellen. Im Sinne eines Kompromisses hat sich deshalb der Bundesrat für die Inkraftsetzung des neuen Rechts per 1. Juli 2014 entschieden.</p><p>2. Der Bundesrat wird keine derartigen Empfehlungen erlassen. Für die innere Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind die Kantone zuständig. Weder dem Bundesrat noch der Bundesverwaltung steht in diesem Bereich eine Aufsichtsfunktion zu.</p><p>3. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, eine EMRK-konforme Regelung der elterlichen Sorge so rasch wie möglich einzuführen. Dem Bundesrat ist es aber auch ein Anliegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts unter den besten Voraussetzungen erfolgt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass seine Entscheidung betreffend das Datum des Inkrafttretens nur teilweise befriedigend ist. Diese wird aber den Kantonen einerseits etwas mehr Zeit geben, sich auf das neue Recht vorzubereiten, andererseits das Inkrafttreten des neuen Rechts nicht allzu weit in die Zukunft verschieben, sodass auch betroffene Väter und Mütter, die auf das gemeinsame Sorgerecht warten, dieses in absehbarer Zeit beantragen können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Medien berichten, der Bundesrat könnte die neue Regelung zur elterlichen Sorge auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 in Kraft setzen. Die Kokes stösst in diese Richtung. Sie liebäugelt mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten von Sorge- und Unterhaltsrecht. So müssten die Elternteile ohne Sorgerecht weiter warten. Ein Hinausschieben hielten Kreise weit über die Direktbetroffenen hinaus für verfehlt. Es würde auch bedeuten, den Willen des Parlamentes nicht zu respektieren: Es hat sich klar gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen!</p><p>Das heutige Recht widerspricht der EMRK. Der EGMR hat eindeutig erkannt, dass administrative Gründe, wie von der Kokes angeführt, in keinem Fall gegen Menschenrechtsverletzungen gehalten werden können. Kantonale Stellen monieren hohe Fallbelastungen und beklagen mangelnde Personalressourcen und die Entwicklung der Kosten. Diese Fragen stellen sich auch bei späterem Inkrafttreten. So oder so ist im ersten Jahr mit mehr Gesuchen zu rechnen, so oder so empfehlen sich entlastende Massnahmen. Der grösste Teil der Gesuche fällt nicht auf administrativer, sondern auf gerichtlicher Ebene an. Die Gerichte sollten nicht oder nur selten auf die Dienste der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden angewiesen sein.</p><p>Sie sollten wenn immer möglich auf professionelle Mediation setzen und in sehr konfliktreichen Fällen auf das Anhören von Eltern, Kindern und Zeugen sowie das Einholen von Gutachten.</p><p>Zu Recht kritisieren Organisationen von Betroffenen die Vorschläge der Kantonskonferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, die eine Sachverständigengruppe bilden und eine Umfrage bei den Kantonen durchführen möchte. Das verstärke "den Eindruck einer Hinhaltetaktik, die den Prozess verlangsamen und den Entscheid des Parlamentes umgehen" wolle.</p><p>Generell ist zu erwarten, dass die Zuweisung gemeinsamer elterlicher Gewalt eine Erleichterung der Vorgänge bringt. Das zeigen Erfahrungen im Ausland. Mit jedem weiteren Hinausschieben fallen zudem noch mehr Fälle ausserhalb der Guillotineklausel von fünf Jahren Rückwirkung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er über das Inkrafttreten entschieden? Ist er bereit, es auf den 1. Januar 2014 festzulegen?</p><p>2. Ist er bereit, den Kantonen entlastende Massnahmen zu empfehlen, z. B. Fälle von Kindern von 0 bis 12 Jahren vorrangig zu behandeln?</p><p>3. Wie rechtfertigt er die Verletzung von den Artikeln 8 und 14 EMRK?</p>
    • Inkraftsetzen der neuen Regelung zur elterlichen Sorge auf den 1. Januar 2014

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