Harmonisierung des Schulwesens

ShortId
13.4025
Id
20134025
Updated
28.07.2023 07:18
Language
de
Title
Harmonisierung des Schulwesens
AdditionalIndexing
32;Schulsystem;Schulkoordination;Beziehung Bund-Kanton;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;interkantonale Zusammenarbeit
1
  • L04K13030116, Schulkoordination
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L04K13010308, Schulsystem
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone haben im Hinblick auf die gemäss Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung zu harmonisierenden Eckwerte (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen) am 14. Juni 2007 das Harmos-Konkordat beschlossen. Dieses ist am 1. August 2009 in Kraft getreten. Die Beitrittskantone haben sich verpflichtet, innerhalb von sechs Jahren, d. h. spätestens auf Beginn des Schuljahres 2015/16, die verlangte Harmonisierung des Schulwesens zu erreichen. Davon unabhängig finden gemäss Angaben der EDK auch in jenen Kantonen, welche dem Konkordat (noch) nicht beigetreten sind, Harmonisierungsbestrebungen statt. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kantone zeitnah Massnahmen getroffen haben, um die Harmonisierungsziele auf dem Koordinationsweg zu erreichen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen der Interpellation wie folgt:</p><p>1. Die Wahrnehmung der subsidiären Regelungskompetenz des Bundes gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung gilt für den Fall, dass die Harmonisierungsziele von den Kantonen nicht oder nur teilweise erreicht werden. Es obliegt der Bundesversammlung festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Kommt die Bundesversammlung zum Schluss, dass die Harmonisierung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht oder ungenügend erfüllt ist, ist es ihre Aufgabe, die notwendigen Vorschriften zu erlassen.</p><p>2. Die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz setzt das Misslingen der Harmonisierung des Schulwesens der Kantone voraus. Kein Handeln des Bundes ist erforderlich, wenn die Harmonisierung des Schulwesens erreicht ist oder erreichbar bleibt. Diese Beurteilung wird massgebend vom Ergebnis der Harmonisierung des Schulwesens und von den laufenden Koordinationsbemühungen der Kantone abhängen.</p><p>3. Die Beurteilung durch den Bund und damit verbunden die Erstellung eines Zeitplans werden frühestens im Jahr 2016 erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bis im Jahre 2015 wollen die Kantone die in der Bundesverfassung vorgegebene Harmonisierung erreichen. Kommt auf diesem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. So steht es in Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer entscheidet, ob die in der Bundesverfassung angestrebte Harmonisierung erfüllt oder nicht erfüllt ist?</p><p>2. Welche Kriterien stehen bei dieser Beurteilung im Vordergrund?</p><p>3. Wie sieht der Zeitplan dieser Beurteilung aus?</p>
  • Harmonisierung des Schulwesens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone haben im Hinblick auf die gemäss Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung zu harmonisierenden Eckwerte (Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen) am 14. Juni 2007 das Harmos-Konkordat beschlossen. Dieses ist am 1. August 2009 in Kraft getreten. Die Beitrittskantone haben sich verpflichtet, innerhalb von sechs Jahren, d. h. spätestens auf Beginn des Schuljahres 2015/16, die verlangte Harmonisierung des Schulwesens zu erreichen. Davon unabhängig finden gemäss Angaben der EDK auch in jenen Kantonen, welche dem Konkordat (noch) nicht beigetreten sind, Harmonisierungsbestrebungen statt. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kantone zeitnah Massnahmen getroffen haben, um die Harmonisierungsziele auf dem Koordinationsweg zu erreichen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen der Interpellation wie folgt:</p><p>1. Die Wahrnehmung der subsidiären Regelungskompetenz des Bundes gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung gilt für den Fall, dass die Harmonisierungsziele von den Kantonen nicht oder nur teilweise erreicht werden. Es obliegt der Bundesversammlung festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Kommt die Bundesversammlung zum Schluss, dass die Harmonisierung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht oder ungenügend erfüllt ist, ist es ihre Aufgabe, die notwendigen Vorschriften zu erlassen.</p><p>2. Die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz setzt das Misslingen der Harmonisierung des Schulwesens der Kantone voraus. Kein Handeln des Bundes ist erforderlich, wenn die Harmonisierung des Schulwesens erreicht ist oder erreichbar bleibt. Diese Beurteilung wird massgebend vom Ergebnis der Harmonisierung des Schulwesens und von den laufenden Koordinationsbemühungen der Kantone abhängen.</p><p>3. Die Beurteilung durch den Bund und damit verbunden die Erstellung eines Zeitplans werden frühestens im Jahr 2016 erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bis im Jahre 2015 wollen die Kantone die in der Bundesverfassung vorgegebene Harmonisierung erreichen. Kommt auf diesem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. So steht es in Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer entscheidet, ob die in der Bundesverfassung angestrebte Harmonisierung erfüllt oder nicht erfüllt ist?</p><p>2. Welche Kriterien stehen bei dieser Beurteilung im Vordergrund?</p><p>3. Wie sieht der Zeitplan dieser Beurteilung aus?</p>
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