Höhere Tarife der Post für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verhindern
- ShortId
-
13.4035
- Id
-
20134035
- Updated
-
28.07.2023 07:02
- Language
-
de
- Title
-
Höhere Tarife der Post für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verhindern
- AdditionalIndexing
-
34;Presseförderung;Preissteigerung;Posttarif;Zeitung
- 1
-
- L06K120204010401, Posttarif
- L04K02021703, Zeitung
- L04K11050502, Preissteigerung
- L06K120205010503, Presseförderung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ist eine Grundversorgungsdienstleistung. Abonnierte Tageszeitungen werden landesweit zu distanzunabhängigen Preisen an allen sechs Werktagen zugestellt. Die Post ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die Preise muss die Post nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung festlegen. Von der Preiserhöhung sind alle abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gleich betroffen. Der Bundesrat sieht darin sodann auch keine Verletzung der indirekten Presseförderung des Bundes. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Preismodell für Titel mit und ohne Presseförderung bleibt unverändert gültig. Die Post wird die Exemplare der geförderten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie die Exemplare der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse weiterhin zu stark ermässigten Preisen zustellen. Im Jahr 2014 beträgt die Ermässigung pro Exemplar 22 Rappen für die Regional- und Lokalpresse bzw. 14 Rappen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Im Übrigen sind die ordentlichen Zeitungstransportpreise bedeutend günstiger als die Briefpreise. So kostet der Transport einer Wochenzeitung mit einem Gewicht von 400 Gramm und Format B4 50 Rappen, während für einen A-Post Brief von gleichem Format und Gewicht 2 Franken zu bezahlen sind.</p><p>3. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat im Auftrag des Bundesrates die Prozesskostenrechnung der Post analysiert. Es gelangte zum Schluss, dass die Kosten in der Zeitungsrechnung der Post aufgrund einer Kostenrechnung ermittelt werden, die den Anforderungen an ein modernes Kostenrechnungssystem Rechnung trägt. Zudem basiert die Kostenrechnung auf landesweiten Durchschnittswerten, womit die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit garantiert ist. Der Bundesrat verlangt von der Post in der Postverordnung eine Vollkostenrechnung. Dementsprechend erfolgt die Kostenzuordnung über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht. Die in der Zeitungszustellung anfallenden Kosten konnten auf dieser Basis plausibilisiert werden. Auf der Ertragsseite fällt jedoch auf, dass die Zeitungspreise im Vergleich zu anderen Postdiensten, die im Verbund produziert werden, tief ausfallen. Die Post weist in der Folge in der Zeitungsrechnung im Jahr 2012 ein Defizit von rund 96 Millionen Franken aus, das sie durch unternehmensinterne Quersubventionierungen ausgleichen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint die Preismassnahme der Post nachvollziehbar, wenn nicht gar notwendig. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zustellpreise für Zeitungen und Zeitschriften derzeit im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens durch das Bakom überprüft werden. Unabhängig von der eingereichten Interpellation ist damit sichergestellt, dass die aufgeworfenen Fragen vertieft geklärt werden.</p><p>4. Das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz definieren die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure im Postbereich. Sie basieren insbesondere auf einer Trennung der politischen und der unternehmerischen Verantwortungen. Der Bundesrat als Eigner verfolgt seine Interessen mittels strategischer Ziele. Die Post ist hingegen verpflichtet, die im Postgesetz definierte Grundversorgung sicherzustellen. Darüber hinaus kommt der Post aber unternehmerische Autonomie zu. Gestützt auf die vorangegangenen Überlegungen sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, auf die Transportpreise Einfluss zu nehmen, ohne zugleich die gesetzliche Rahmenordnung betreffend Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu sprengen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die geltende Postgesetzgebung erst seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft steht. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die gesetzlich vorgesehenen Prozesse und Mechanismen nun anzuwenden und damit erste Erfahrungen zu sammeln, bevor von der beschlossenen Stossrichtung abgewichen wird.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Pressevielfalt sichern" vom 29. Juni 2011 eine vertiefte Lagebeurteilung vorgenommen und eine erneute Analyse der laufenden Entwicklungen in Aussicht gestellt. In Erfüllung der Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3004, "Sicherung der staats- und demokratiepolitischen Funktionen der Medien", werden ferner gegenwärtig Möglichkeiten für eine wirksame Medienförderung ausgearbeitet, die dem Parlament in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 im Rahmen eines Berichtes des Bundesrates vorgelegt werden. In diese Arbeiten ist auch die jüngst geschaffene Eidgenössische Medienkommission mit einbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweizerische Post will den Tarif für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften in drei Etappen (zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2016) um 6 Rappen pro Exemplar erhöhen. Damit schlagen die Tarife um 24 Prozent auf, und dieser Aufschlag kommt zu einem äusserst heiklen Zeitpunkt für die Verlage - insbesondere für die kleinen. Die Tariferhöhung wird vor Gericht angefochten. Das Verfahren ist aber noch hängig, und vor dem 1. Januar 2014 wird es keinen Entscheid geben. Ich stelle darum folgende Fragen:</p><p>1. Der Tarif für die Zustellung einer 24-seitigen Zeitung liegt neu bei 26,2 Rappen und für eine 48-seitige Tageszeitung bei 27,4 Rappen. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass dieses Tarifsystem die kleinen Zeitungen dieses Landes bestraft und die Konzentration der Presse vorantreibt?</p><p>2. Im Rahmen der indirekten Presseförderung zahlt der Bund jedes Jahr 50 Millionen Franken, um die Kosten für die Zustellung von (vor allem kleinen) Zeitungen und Zeitschriften zu ermässigen. Steht die beschlossene Tariferhöhung der Post nicht im krassen Gegensatz zur Presseförderung des Bundes?</p><p>3. Die Post rechtfertigt die Erhöhung damit, dass die Zeitungszustellung defizitär sei. Steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 16 des Postgesetzes, der besagt, dass die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften im ganzen Land einschliesslich der Randregionen einheitlich sein müssen - was bedeutet, dass die Zeitungszustellung de facto defizitär ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, bei der Post zu intervenieren, damit die Erhöhung aufgeschoben wird, bis das Gericht entschieden hat?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese Erhöhung zu verhindern, bis eine neue Politik der Presseförderung, die zurzeit in Vorbereitung ist, vom Parlament verabschiedet wird?</p>
- Höhere Tarife der Post für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verhindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ist eine Grundversorgungsdienstleistung. Abonnierte Tageszeitungen werden landesweit zu distanzunabhängigen Preisen an allen sechs Werktagen zugestellt. Die Post ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die Preise muss die Post nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung festlegen. Von der Preiserhöhung sind alle abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gleich betroffen. Der Bundesrat sieht darin sodann auch keine Verletzung der indirekten Presseförderung des Bundes. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Preismodell für Titel mit und ohne Presseförderung bleibt unverändert gültig. Die Post wird die Exemplare der geförderten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie die Exemplare der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse weiterhin zu stark ermässigten Preisen zustellen. Im Jahr 2014 beträgt die Ermässigung pro Exemplar 22 Rappen für die Regional- und Lokalpresse bzw. 14 Rappen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Im Übrigen sind die ordentlichen Zeitungstransportpreise bedeutend günstiger als die Briefpreise. So kostet der Transport einer Wochenzeitung mit einem Gewicht von 400 Gramm und Format B4 50 Rappen, während für einen A-Post Brief von gleichem Format und Gewicht 2 Franken zu bezahlen sind.</p><p>3. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat im Auftrag des Bundesrates die Prozesskostenrechnung der Post analysiert. Es gelangte zum Schluss, dass die Kosten in der Zeitungsrechnung der Post aufgrund einer Kostenrechnung ermittelt werden, die den Anforderungen an ein modernes Kostenrechnungssystem Rechnung trägt. Zudem basiert die Kostenrechnung auf landesweiten Durchschnittswerten, womit die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit garantiert ist. Der Bundesrat verlangt von der Post in der Postverordnung eine Vollkostenrechnung. Dementsprechend erfolgt die Kostenzuordnung über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht. Die in der Zeitungszustellung anfallenden Kosten konnten auf dieser Basis plausibilisiert werden. Auf der Ertragsseite fällt jedoch auf, dass die Zeitungspreise im Vergleich zu anderen Postdiensten, die im Verbund produziert werden, tief ausfallen. Die Post weist in der Folge in der Zeitungsrechnung im Jahr 2012 ein Defizit von rund 96 Millionen Franken aus, das sie durch unternehmensinterne Quersubventionierungen ausgleichen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint die Preismassnahme der Post nachvollziehbar, wenn nicht gar notwendig. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zustellpreise für Zeitungen und Zeitschriften derzeit im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens durch das Bakom überprüft werden. Unabhängig von der eingereichten Interpellation ist damit sichergestellt, dass die aufgeworfenen Fragen vertieft geklärt werden.</p><p>4. Das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz definieren die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure im Postbereich. Sie basieren insbesondere auf einer Trennung der politischen und der unternehmerischen Verantwortungen. Der Bundesrat als Eigner verfolgt seine Interessen mittels strategischer Ziele. Die Post ist hingegen verpflichtet, die im Postgesetz definierte Grundversorgung sicherzustellen. Darüber hinaus kommt der Post aber unternehmerische Autonomie zu. Gestützt auf die vorangegangenen Überlegungen sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, auf die Transportpreise Einfluss zu nehmen, ohne zugleich die gesetzliche Rahmenordnung betreffend Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu sprengen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die geltende Postgesetzgebung erst seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft steht. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die gesetzlich vorgesehenen Prozesse und Mechanismen nun anzuwenden und damit erste Erfahrungen zu sammeln, bevor von der beschlossenen Stossrichtung abgewichen wird.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Pressevielfalt sichern" vom 29. Juni 2011 eine vertiefte Lagebeurteilung vorgenommen und eine erneute Analyse der laufenden Entwicklungen in Aussicht gestellt. In Erfüllung der Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3004, "Sicherung der staats- und demokratiepolitischen Funktionen der Medien", werden ferner gegenwärtig Möglichkeiten für eine wirksame Medienförderung ausgearbeitet, die dem Parlament in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 im Rahmen eines Berichtes des Bundesrates vorgelegt werden. In diese Arbeiten ist auch die jüngst geschaffene Eidgenössische Medienkommission mit einbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweizerische Post will den Tarif für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften in drei Etappen (zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2016) um 6 Rappen pro Exemplar erhöhen. Damit schlagen die Tarife um 24 Prozent auf, und dieser Aufschlag kommt zu einem äusserst heiklen Zeitpunkt für die Verlage - insbesondere für die kleinen. Die Tariferhöhung wird vor Gericht angefochten. Das Verfahren ist aber noch hängig, und vor dem 1. Januar 2014 wird es keinen Entscheid geben. Ich stelle darum folgende Fragen:</p><p>1. Der Tarif für die Zustellung einer 24-seitigen Zeitung liegt neu bei 26,2 Rappen und für eine 48-seitige Tageszeitung bei 27,4 Rappen. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass dieses Tarifsystem die kleinen Zeitungen dieses Landes bestraft und die Konzentration der Presse vorantreibt?</p><p>2. Im Rahmen der indirekten Presseförderung zahlt der Bund jedes Jahr 50 Millionen Franken, um die Kosten für die Zustellung von (vor allem kleinen) Zeitungen und Zeitschriften zu ermässigen. Steht die beschlossene Tariferhöhung der Post nicht im krassen Gegensatz zur Presseförderung des Bundes?</p><p>3. Die Post rechtfertigt die Erhöhung damit, dass die Zeitungszustellung defizitär sei. Steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 16 des Postgesetzes, der besagt, dass die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften im ganzen Land einschliesslich der Randregionen einheitlich sein müssen - was bedeutet, dass die Zeitungszustellung de facto defizitär ist?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, bei der Post zu intervenieren, damit die Erhöhung aufgeschoben wird, bis das Gericht entschieden hat?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese Erhöhung zu verhindern, bis eine neue Politik der Presseförderung, die zurzeit in Vorbereitung ist, vom Parlament verabschiedet wird?</p>
- Höhere Tarife der Post für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verhindern
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