Unbürokratisches Jawort

ShortId
13.4037
Id
20134037
Updated
25.06.2025 01:42
Language
de
Title
Unbürokratisches Jawort
AdditionalIndexing
28;12;Eherecht;Ehe;Vereinfachung von Verfahren;Eheschliessung
1
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103010304, Eheschliessung
  • L04K01030103, Ehe
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Verfahren zur Eheschliessung (Art. 97-103 ZGB) ist ein bedeutsames Verfahren. Es wird aber auch von der einen oder anderen bürokratischen Hürde belastet, die heute nicht mehr notwendig wäre. Diese Motion bezweckt, die Verlobten von unnötigen Verfahrenszwängen zu befreien und ihnen stattdessen mehr Wahlfreiheiten einzuräumen.</p><p>Die zwingende Wartefrist von zehn Tagen findet ihre Begründung im historischen Verkündungsverfahren. Dieses gibt es nicht mehr. Für diese Frist gibt es also keinen zwingenden Grund mehr. Entsprechend wurde auch im Partnerschaftsgesetz von 2004 (SR 211.231) für gleichgeschlechtliche Paare auf eine solche Bedenkfrist verzichtet. Ebenso kennen z. B. unsere Nachbarländer Deutschland und Österreich keine solche Frist für den Eheschluss. In der Schweiz wiederum wurde für die Ehescheidung die Bedenkfrist mit Wirkung per 1. Februar 2010 abgeschafft.</p><p>Es soll Verlobten weiterhin freistehen, sich nach dem Vorbereitungsverfahren eine Wartezeit zu gönnen. Aber Verlobte, die unmittelbar nach dem Vorbereitungsverfahren getraut werden wollen, sollen dies tun können. Gemäss Praktikern entspricht eine solche unmittelbare Trauung für viele Verlobte einem Bedürfnis.</p><p>Auch die beiden Trauzeugen haben keine rechtliche Funktion mehr. Sie dienen namentlich nicht als Beweismittel (Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, Ziff. 223.322; BBl 1996 75). Entsprechend verlangt das Partnerschaftsgesetz keine solchen Zeugen. Und auch in dieser Frage kennen Deutschland und Österreich keine Pflicht.</p><p>Es soll den Verlobten unbenommen bleiben, sich wie heute durch Trauzeugen begleiten zu lassen. Auf den Zwang hierzu aber kann getrost verzichtet werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Vereinfachung der Trauungsfristen und -form (Art. 100 und 102 ZGB) vorzulegen, der namentlich folgende zwei Punkte umfasst:</p><p>1. Die zwingende Wartefrist von zehn Tagen zwischen Vorbereitungsverfahren und Trauung (Art. 100 ZGB) wird abgeschafft. Es steht den Verlobten also frei, ob sie die Trauung direkt im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren vollziehen möchten oder in einem separaten Akt innert der Dreimonatsfrist.</p><p>2. Das zwingende Erfordernis von zwei Trauzeugen (Art. 102 ZGB) wird aufgehoben. Es steht den Verlobten frei, ob sie wie heute zwei Zeugen beiziehen möchten oder ob sie darauf verzichten möchten.</p>
  • Unbürokratisches Jawort
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Verfahren zur Eheschliessung (Art. 97-103 ZGB) ist ein bedeutsames Verfahren. Es wird aber auch von der einen oder anderen bürokratischen Hürde belastet, die heute nicht mehr notwendig wäre. Diese Motion bezweckt, die Verlobten von unnötigen Verfahrenszwängen zu befreien und ihnen stattdessen mehr Wahlfreiheiten einzuräumen.</p><p>Die zwingende Wartefrist von zehn Tagen findet ihre Begründung im historischen Verkündungsverfahren. Dieses gibt es nicht mehr. Für diese Frist gibt es also keinen zwingenden Grund mehr. Entsprechend wurde auch im Partnerschaftsgesetz von 2004 (SR 211.231) für gleichgeschlechtliche Paare auf eine solche Bedenkfrist verzichtet. Ebenso kennen z. B. unsere Nachbarländer Deutschland und Österreich keine solche Frist für den Eheschluss. In der Schweiz wiederum wurde für die Ehescheidung die Bedenkfrist mit Wirkung per 1. Februar 2010 abgeschafft.</p><p>Es soll Verlobten weiterhin freistehen, sich nach dem Vorbereitungsverfahren eine Wartezeit zu gönnen. Aber Verlobte, die unmittelbar nach dem Vorbereitungsverfahren getraut werden wollen, sollen dies tun können. Gemäss Praktikern entspricht eine solche unmittelbare Trauung für viele Verlobte einem Bedürfnis.</p><p>Auch die beiden Trauzeugen haben keine rechtliche Funktion mehr. Sie dienen namentlich nicht als Beweismittel (Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, Ziff. 223.322; BBl 1996 75). Entsprechend verlangt das Partnerschaftsgesetz keine solchen Zeugen. Und auch in dieser Frage kennen Deutschland und Österreich keine Pflicht.</p><p>Es soll den Verlobten unbenommen bleiben, sich wie heute durch Trauzeugen begleiten zu lassen. Auf den Zwang hierzu aber kann getrost verzichtet werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Vereinfachung der Trauungsfristen und -form (Art. 100 und 102 ZGB) vorzulegen, der namentlich folgende zwei Punkte umfasst:</p><p>1. Die zwingende Wartefrist von zehn Tagen zwischen Vorbereitungsverfahren und Trauung (Art. 100 ZGB) wird abgeschafft. Es steht den Verlobten also frei, ob sie die Trauung direkt im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren vollziehen möchten oder in einem separaten Akt innert der Dreimonatsfrist.</p><p>2. Das zwingende Erfordernis von zwei Trauzeugen (Art. 102 ZGB) wird aufgehoben. Es steht den Verlobten frei, ob sie wie heute zwei Zeugen beiziehen möchten oder ob sie darauf verzichten möchten.</p>
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