Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf Kinder und Jugendliche

ShortId
13.4038
Id
20134038
Updated
28.07.2023 07:12
Language
de
Title
Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf Kinder und Jugendliche
AdditionalIndexing
2811;junger Mensch;Asylrecht;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Kanton;Rechte des Kindes;Kind;Konvention UNO;Gesetz;Sozialhilfe;Statistik;Gesetzesevaluation
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L03K020218, Statistik
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K100202020501, Konvention UNO
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zeigt in ihrem Fachbericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung in der Schweiz" vom Juni 2013 auf, dass die Nothilfestrukturen für Kinder und Jugendliche gravierende Auswirkungen haben. Die dokumentierten Fälle zeigen auf, dass für Kinder und Jugendliche keine vollwertige Ernährung gewährleistet wird, keine angemessenen Kleider zur Verfügung stehen und dass diese einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt sind. Gemäss Artikel 27 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf einen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard. Die Nothilfe zwingt jedoch Kinder und Jugendliche, in prekären Verhältnissen zu leben, und verunmöglicht ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Bislang gibt es keine empirischen Daten zu den Auswirkungen des Nothilferegimes auf Kinder und Jugendliche. Diesen Mangel gilt es zu beheben.</p>
  • <p>1. Seit der Einführung des erweiterten Sozialhilfestopps, wonach seit dem 1. Januar 2008 nicht nur Personen mit einem Nichteintretensentscheid, sondern auch Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid Nothilfe statt Sozialhilfe erhalten, befand sich die folgende Anzahl Minderjähriger in den kantonalen Nothilfestrukturen: 2008, 317 Kinder, davon 20 unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA); 2009, 787 Kinder, davon 100 UMA; 2010, 1234 Kinder, davon 32 UMA; 2011, 1554 Kinder, davon 22 UMA; 2012, 2363 Kinder, davon 24 UMA.</p><p>3./5. Für die Ausrichtung von Nothilfe gilt kantonales Recht. Die Kantone haben die sich aus dem Völkerrecht und aus der Bundesverfassung ergebenden Vorgaben zu beachten. Der Kinderrechtskonvention kann nicht entnommen werden, dass sie generell über Artikel 12 der Bundesverfassung (Recht auf Hilfe in Notlagen) hinausgehende Nothilfeleistungen an Kinder gebieten würde. Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 der Bundesverfassung ist jedoch immer der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, d. h., insbesondere den speziellen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen bezüglich Schutz und Fürsorge muss Rechnung getragen werden.</p><p>Eine gewisse Harmonisierung der Nothilfeleistungen in den Kantonen erfolgte durch die am 29. Juni 2012 von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren verabschiedeten Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylrechtes, worin speziell auch auf Kinder und Jugendliche Bezug genommen wird. Die Kontrolle der Einhaltung der verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierten Rechte erfolgt im Einzelfall durch die Gerichte.</p><p>2./6. Empirische Studien, die sich explizit mit den Lebensbedingungen und den Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen befassen, existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.</p><p>Sollte das Wohl eines Kindes gefährdet sein, so sind die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gehalten, die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen, welche für alle Kinder unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Aufenthaltsstatus gelten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch der in der Bundesverfassung verankerte obligatorische Schulunterricht, welcher für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gilt.</p><p>4. In der Gesamtperiode zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 lag die durchschnittliche Bezugsdauer von Nothilfeleistungen von Kindern bei rund sieben Monaten (224 Tage). Der Maximalwert betrug knapp fünf Jahre (1734 Tage).</p><p>7. Bislang sieht der Bundesrat keine besonderen Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor, die mehr als sechs Monate auf Nothilfeleistungen angewiesen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Kinder und Jugendliche befanden sich in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 in den Nothilfestrukturen? Wie viele davon sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende?</p><p>2. Wie sind die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Nothilfe?</p><p>3. Wo werden Kinder und Jugendliche, welche in den Nothilfestrukturen leben, untergebracht? Wie sieht die Betreuung aus?</p><p>4. Wie lange leben Kinder und Jugendliche durchschnittlich in der Nothilfe? Wie viel beträgt die längste Zeitdauer?</p><p>5. Wie unterscheiden sich die kantonalen Praxen in der Ausgestaltung der Nothilfe bei Kindern und Jugendlichen?</p><p>6. Was sind die Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, die in der Nothilfe leben?</p><p>7. Sieht der Bundesrat besondere Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor, welche mehr als sechs Monate in der Nothilfe leben?</p>
  • Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf Kinder und Jugendliche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zeigt in ihrem Fachbericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung in der Schweiz" vom Juni 2013 auf, dass die Nothilfestrukturen für Kinder und Jugendliche gravierende Auswirkungen haben. Die dokumentierten Fälle zeigen auf, dass für Kinder und Jugendliche keine vollwertige Ernährung gewährleistet wird, keine angemessenen Kleider zur Verfügung stehen und dass diese einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt sind. Gemäss Artikel 27 der Uno-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf einen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard. Die Nothilfe zwingt jedoch Kinder und Jugendliche, in prekären Verhältnissen zu leben, und verunmöglicht ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Bislang gibt es keine empirischen Daten zu den Auswirkungen des Nothilferegimes auf Kinder und Jugendliche. Diesen Mangel gilt es zu beheben.</p>
    • <p>1. Seit der Einführung des erweiterten Sozialhilfestopps, wonach seit dem 1. Januar 2008 nicht nur Personen mit einem Nichteintretensentscheid, sondern auch Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid Nothilfe statt Sozialhilfe erhalten, befand sich die folgende Anzahl Minderjähriger in den kantonalen Nothilfestrukturen: 2008, 317 Kinder, davon 20 unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA); 2009, 787 Kinder, davon 100 UMA; 2010, 1234 Kinder, davon 32 UMA; 2011, 1554 Kinder, davon 22 UMA; 2012, 2363 Kinder, davon 24 UMA.</p><p>3./5. Für die Ausrichtung von Nothilfe gilt kantonales Recht. Die Kantone haben die sich aus dem Völkerrecht und aus der Bundesverfassung ergebenden Vorgaben zu beachten. Der Kinderrechtskonvention kann nicht entnommen werden, dass sie generell über Artikel 12 der Bundesverfassung (Recht auf Hilfe in Notlagen) hinausgehende Nothilfeleistungen an Kinder gebieten würde. Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 der Bundesverfassung ist jedoch immer der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, d. h., insbesondere den speziellen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen bezüglich Schutz und Fürsorge muss Rechnung getragen werden.</p><p>Eine gewisse Harmonisierung der Nothilfeleistungen in den Kantonen erfolgte durch die am 29. Juni 2012 von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren verabschiedeten Empfehlungen zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylrechtes, worin speziell auch auf Kinder und Jugendliche Bezug genommen wird. Die Kontrolle der Einhaltung der verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierten Rechte erfolgt im Einzelfall durch die Gerichte.</p><p>2./6. Empirische Studien, die sich explizit mit den Lebensbedingungen und den Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen befassen, existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.</p><p>Sollte das Wohl eines Kindes gefährdet sein, so sind die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gehalten, die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen, welche für alle Kinder unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Aufenthaltsstatus gelten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch der in der Bundesverfassung verankerte obligatorische Schulunterricht, welcher für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gilt.</p><p>4. In der Gesamtperiode zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 lag die durchschnittliche Bezugsdauer von Nothilfeleistungen von Kindern bei rund sieben Monaten (224 Tage). Der Maximalwert betrug knapp fünf Jahre (1734 Tage).</p><p>7. Bislang sieht der Bundesrat keine besonderen Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor, die mehr als sechs Monate auf Nothilfeleistungen angewiesen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Kinder und Jugendliche befanden sich in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 in den Nothilfestrukturen? Wie viele davon sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende?</p><p>2. Wie sind die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Nothilfe?</p><p>3. Wo werden Kinder und Jugendliche, welche in den Nothilfestrukturen leben, untergebracht? Wie sieht die Betreuung aus?</p><p>4. Wie lange leben Kinder und Jugendliche durchschnittlich in der Nothilfe? Wie viel beträgt die längste Zeitdauer?</p><p>5. Wie unterscheiden sich die kantonalen Praxen in der Ausgestaltung der Nothilfe bei Kindern und Jugendlichen?</p><p>6. Was sind die Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf die gesundheitliche und persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, die in der Nothilfe leben?</p><p>7. Sieht der Bundesrat besondere Massnahmen für Kinder und Jugendliche vor, welche mehr als sechs Monate in der Nothilfe leben?</p>
    • Auswirkungen der Nothilfestrukturen auf Kinder und Jugendliche

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