Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen

ShortId
13.4040
Id
20134040
Updated
14.11.2025 07:43
Language
de
Title
Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen
AdditionalIndexing
04;2841;Offenlegung der Interessenbindungen;Interessenvertretung;pharmazeutische Industrie;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Interessenkonflikt;Transparenz;öffentliches Unternehmen;Führungskraft
1
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Alle ausserparlamentarischen Kommissionen, sowohl Verwaltungskommissionen mit beratender und vorbereitender Funktion als auch Behördenkommissionen mit Entscheidungsbefugnissen, müssen ihre Interessenbindungen gemäss Artikel 8f der Regierungs- und Verwaltungsverordnung in einem elektronischen Verzeichnis abrufbar zur Verfügung stellen.</p><p>Demgegenüber müssen die Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes ihre Interessenbindungen nicht öffentlich publik machen. Einzelne Leitungsorgane wie der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO oder der Verwaltungsrat der Suva publizieren schon heute freiwillig die Interessenbindungen auf www.admin.ch (Leitungsorgane).</p><p>Der Institutsrat von Swissmedic publiziert auf www.admin.ch (Leitungsorgane) und auf www.swissmedic.ch nur ausgewählte Interessen. Der Institutsrat ist unter besonderer Beobachtung, weil der Pharmasektor von grosser Bedeutung ist. Auch ist der Institutsrat ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Nicht publiziert wird beispielsweise, dass ein Mitglied Vorstand und Experte eines Beratungsunternehmens ist, das kürzlich eine Expertise bezüglich des Heilmittelgesetzes im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit erstellt hat. Auch fehlt der Hinweis, dass ein Mitglied Präsident einer Stiftung für Kaderausbildung eines grossen Pharmaunternehmens ist.</p><p>Aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung aller Organe und als vertrauensbildende Massnahme sollen auch die Mitglieder der Leitungsorgane des Bundes die Interessen öffentlich publik machen müssen. Eine verbindliche Lösung braucht es auch betreffend relevante Vermögensanlagen der Mitglieder in Aktien, Obligationen, Warrants und anderen Finanzderivaten von Unternehmen. Die Transparenz soll dazu beitragen, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder nicht infrage gestellt wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion, die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes öffentlich zu machen.</p><p>Damit für die Umsetzung der Motion eine genügende rechtliche Abstützung sichergestellt werden kann, wird er prüfen, welche rechtlichen Anpassungen dafür vorgenommen werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung der Regierungs- und Verwaltungsverordnung sicherzustellen, dass die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes veröffentlicht werden.</p>
  • Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alle ausserparlamentarischen Kommissionen, sowohl Verwaltungskommissionen mit beratender und vorbereitender Funktion als auch Behördenkommissionen mit Entscheidungsbefugnissen, müssen ihre Interessenbindungen gemäss Artikel 8f der Regierungs- und Verwaltungsverordnung in einem elektronischen Verzeichnis abrufbar zur Verfügung stellen.</p><p>Demgegenüber müssen die Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes ihre Interessenbindungen nicht öffentlich publik machen. Einzelne Leitungsorgane wie der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO oder der Verwaltungsrat der Suva publizieren schon heute freiwillig die Interessenbindungen auf www.admin.ch (Leitungsorgane).</p><p>Der Institutsrat von Swissmedic publiziert auf www.admin.ch (Leitungsorgane) und auf www.swissmedic.ch nur ausgewählte Interessen. Der Institutsrat ist unter besonderer Beobachtung, weil der Pharmasektor von grosser Bedeutung ist. Auch ist der Institutsrat ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Nicht publiziert wird beispielsweise, dass ein Mitglied Vorstand und Experte eines Beratungsunternehmens ist, das kürzlich eine Expertise bezüglich des Heilmittelgesetzes im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit erstellt hat. Auch fehlt der Hinweis, dass ein Mitglied Präsident einer Stiftung für Kaderausbildung eines grossen Pharmaunternehmens ist.</p><p>Aus Gründen der Fairness und Gleichbehandlung aller Organe und als vertrauensbildende Massnahme sollen auch die Mitglieder der Leitungsorgane des Bundes die Interessen öffentlich publik machen müssen. Eine verbindliche Lösung braucht es auch betreffend relevante Vermögensanlagen der Mitglieder in Aktien, Obligationen, Warrants und anderen Finanzderivaten von Unternehmen. Die Transparenz soll dazu beitragen, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder nicht infrage gestellt wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion, die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes öffentlich zu machen.</p><p>Damit für die Umsetzung der Motion eine genügende rechtliche Abstützung sichergestellt werden kann, wird er prüfen, welche rechtlichen Anpassungen dafür vorgenommen werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung der Regierungs- und Verwaltungsverordnung sicherzustellen, dass die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes veröffentlicht werden.</p>
    • Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen

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