Umsetzung des RPG. Wie der Moratoriumsfalle entfliehen?
- ShortId
-
13.4043
- Id
-
20134043
- Updated
-
14.11.2025 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung des RPG. Wie der Moratoriumsfalle entfliehen?
- AdditionalIndexing
-
2846;Bauzone;Übergangsbestimmung;Moratorium;Auslegung des Rechts;Raumplanung;Vollzug von Beschlüssen;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- 1
-
- L03K010204, Raumplanung
- L04K05030106, Übergangsbestimmung
- L05K0102040101, Bauzone
- L04K08020318, Moratorium
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat am 28. August 2013 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zu den Instrumenten durchzuführen, mit denen die Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) umgesetzt werden soll. Frau Bundesrätin Leuthard hat sich nach Auftauchen der Frage bezüglich eines Moratoriums in der Abstimmungskampagne dahingehend geäussert, dass ein Spielraum für eine Härtefallregelung bestehen soll. Nach Ansicht des Bundesrates belässt die Übergangsbestimmung von Artikel 38a Absatz 2 des revidierten RPG mit Blick auf die Entstehungsgeschichte den nötigen Spielraum für die Härtefallregelung auf Verordnungsstufe, wie sie in die Vernehmlassung geschickt wurde. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ist Ende November 2013 abgelaufen. Das UVEK ist gegenwärtig daran, die Vernehmlassung auszuwerten. Zudem wurden die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie von Ständerat und Nationalrat angehört. Der Bundesrat wird im Frühjahr 2014 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis nehmen und die Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) beschliessen. Dabei wird er den Rahmenbedingungen Rechnung tragen, die durch das revidierte RPG gesetzt werden, welches in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen wurde.</p><p>2. Im Vordergrund steht die Ausscheidung einer Planungszone nach Artikel 27 RPG. Dies bewirkt, dass im Perimeter dieser Zone keine Bauvorhaben bewilligt werden dürfen, welche die Umsetzung einer im Gang befindlichen Nutzungsplanung - vorliegend die vorzunehmende Rückzonung - erschweren könnten. Die Kantone können von allfälligen gleichwertigen Instrumenten Gebrauch machen.</p><p>3. Das Bundesgericht wird in seiner rechtlichen Würdigung frei sein. Der Bundesrat geht davon aus, dass der in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellte Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b des Entwurfes der revidierten Raumplanungsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesgericht standhalten würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Raumplanungsgesetz (RPG), das von der Bevölkerung am 3. März 2013 angenommen wurde, enthält in Artikel 38a eine Übergangsbestimmung, die wie folgt lautet:</p><p>"Abs. 1</p><p>Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung ... ihre Richtpläne ... an.</p><p>Abs. 2</p><p>Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden."</p><p>Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zur Teilrevision des RPG (BBl 2010 1078), dass diese Übergangsbestimmung ein Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen pro Kanton darstelle.</p><p>Während der Abstimmungskampagne verneinte Bundesrätin Leuthard zuerst die Existenz eines Moratoriums (z. B. in der Sendung "Infrarouge" vom 13. Februar 2013). Danach versuchte sie, die Auswirkungen des Moratoriums herunterzuspielen, und versicherte, das Moratorium habe keine Konsequenzen für Wohnungs- und Infrastrukturprojekte.</p><p>Artikel 52a des Entwurfes zur Raumplanungsverordnung, der zurzeit in der Vernehmlassung ist, sieht vor, dass während der Übergangsfrist Einzonungen nur möglich sind, wenn im Kanton nach Inkrafttreten des neuen RPG mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder gleichzeitig mit der Einzonung ausgezont wird (Art. 52a Abs. 1 Bst. a). Zudem muss, wenn dringend notwendige Zonen für öffentliche Nutzungen oder dringend notwendige Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die Fläche, die rückgezont wird, planungsrechtlich gesichert sein (Art. 52a Abs. 1 Bst. b).</p><p>Diese Pseudoöffnung des Verordnungsentwurfes reicht offensichtlich nicht aus, um die Blockade von Projekten während der Übergangsfrist zu verhindern. Diese Meinung wird von verschiedenen Seiten vertreten, so auch vom Regierungsrat des Kantons Waadt.</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Versprechen, die Bundesrätin Leuthard während der Abstimmungskampagne gemacht hat, und das im RPG vorgesehene Moratorium unter einen Hut zu bringen?</p><p>2. Wie kann die Fläche, die ausgezont werden muss, im Sinne von Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsentwurfes gesichert werden?</p><p>3. Kann Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b vor Bundesgericht bestehen, falls eine Bürgerin oder ein Bürger während der Übergangsfrist die Einzonung einer Fläche anficht, mit der Begründung, dass keine gleichzeitige Auszonung zur Kompensation stattfindet?</p>
- Umsetzung des RPG. Wie der Moratoriumsfalle entfliehen?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat am 28. August 2013 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zu den Instrumenten durchzuführen, mit denen die Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) umgesetzt werden soll. Frau Bundesrätin Leuthard hat sich nach Auftauchen der Frage bezüglich eines Moratoriums in der Abstimmungskampagne dahingehend geäussert, dass ein Spielraum für eine Härtefallregelung bestehen soll. Nach Ansicht des Bundesrates belässt die Übergangsbestimmung von Artikel 38a Absatz 2 des revidierten RPG mit Blick auf die Entstehungsgeschichte den nötigen Spielraum für die Härtefallregelung auf Verordnungsstufe, wie sie in die Vernehmlassung geschickt wurde. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ist Ende November 2013 abgelaufen. Das UVEK ist gegenwärtig daran, die Vernehmlassung auszuwerten. Zudem wurden die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie von Ständerat und Nationalrat angehört. Der Bundesrat wird im Frühjahr 2014 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis nehmen und die Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) beschliessen. Dabei wird er den Rahmenbedingungen Rechnung tragen, die durch das revidierte RPG gesetzt werden, welches in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen wurde.</p><p>2. Im Vordergrund steht die Ausscheidung einer Planungszone nach Artikel 27 RPG. Dies bewirkt, dass im Perimeter dieser Zone keine Bauvorhaben bewilligt werden dürfen, welche die Umsetzung einer im Gang befindlichen Nutzungsplanung - vorliegend die vorzunehmende Rückzonung - erschweren könnten. Die Kantone können von allfälligen gleichwertigen Instrumenten Gebrauch machen.</p><p>3. Das Bundesgericht wird in seiner rechtlichen Würdigung frei sein. Der Bundesrat geht davon aus, dass der in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellte Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b des Entwurfes der revidierten Raumplanungsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesgericht standhalten würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Raumplanungsgesetz (RPG), das von der Bevölkerung am 3. März 2013 angenommen wurde, enthält in Artikel 38a eine Übergangsbestimmung, die wie folgt lautet:</p><p>"Abs. 1</p><p>Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung ... ihre Richtpläne ... an.</p><p>Abs. 2</p><p>Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden."</p><p>Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zur Teilrevision des RPG (BBl 2010 1078), dass diese Übergangsbestimmung ein Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen pro Kanton darstelle.</p><p>Während der Abstimmungskampagne verneinte Bundesrätin Leuthard zuerst die Existenz eines Moratoriums (z. B. in der Sendung "Infrarouge" vom 13. Februar 2013). Danach versuchte sie, die Auswirkungen des Moratoriums herunterzuspielen, und versicherte, das Moratorium habe keine Konsequenzen für Wohnungs- und Infrastrukturprojekte.</p><p>Artikel 52a des Entwurfes zur Raumplanungsverordnung, der zurzeit in der Vernehmlassung ist, sieht vor, dass während der Übergangsfrist Einzonungen nur möglich sind, wenn im Kanton nach Inkrafttreten des neuen RPG mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder gleichzeitig mit der Einzonung ausgezont wird (Art. 52a Abs. 1 Bst. a). Zudem muss, wenn dringend notwendige Zonen für öffentliche Nutzungen oder dringend notwendige Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die Fläche, die rückgezont wird, planungsrechtlich gesichert sein (Art. 52a Abs. 1 Bst. b).</p><p>Diese Pseudoöffnung des Verordnungsentwurfes reicht offensichtlich nicht aus, um die Blockade von Projekten während der Übergangsfrist zu verhindern. Diese Meinung wird von verschiedenen Seiten vertreten, so auch vom Regierungsrat des Kantons Waadt.</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Versprechen, die Bundesrätin Leuthard während der Abstimmungskampagne gemacht hat, und das im RPG vorgesehene Moratorium unter einen Hut zu bringen?</p><p>2. Wie kann die Fläche, die ausgezont werden muss, im Sinne von Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsentwurfes gesichert werden?</p><p>3. Kann Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b vor Bundesgericht bestehen, falls eine Bürgerin oder ein Bürger während der Übergangsfrist die Einzonung einer Fläche anficht, mit der Begründung, dass keine gleichzeitige Auszonung zur Kompensation stattfindet?</p>
- Umsetzung des RPG. Wie der Moratoriumsfalle entfliehen?
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