Reduzierter Mehrwertsteuersatz. Print und digitale Presse gleich behandeln
- ShortId
-
13.4044
- Id
-
20134044
- Updated
-
28.07.2023 07:02
- Language
-
de
- Title
-
Reduzierter Mehrwertsteuersatz. Print und digitale Presse gleich behandeln
- AdditionalIndexing
-
24;34;elektronischer Handel;Mehrwertsteuersatz;Datenübertragung;Gleichbehandlung;Online-Medium;Zeitung
- 1
-
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L06K120202010503, Online-Medium
- L04K02021703, Zeitung
- L05K1202020102, Datenübertragung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0701010202, elektronischer Handel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Veränderung der Medienwelt hat auch Folgen für die Printmedien. Zeitungen und Zeitschriften werden nach geltendem Recht wie Bücher zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Um die Presse- und Meinungsvielfalt zu erhalten, leistet der Bund zudem jährlich einen Subventionsbeitrag von 30 Millionen Franken für die ermässigte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. </p><p>Mit sich verändernden Lesegewohnheiten nimmt die Bedeutung und Verbreitung der digitalen Zeitungen und Zeitschriften zu. Diese werden aber - im Gegensatz zu den gedruckten Zeitungen und Zeitschriften - mit dem nichtreduzierten Mehrwertsteuersatz belastet. Diese Ungleichbehandlung ist unlogisch und für die unter starkem Druck stehende Presse ein Wettbewerbsnachteil. Bei kombinierten Abonnementen muss zudem unter administrativem Mehraufwand manuell ausgeschieden werden, welcher Anteil zum reduzierten und welcher zum normalen Mehrwertsteuersatz abgerechnet wird.</p><p>Auch Deutschland will gemäss dem im November 2013 abgeschlossenen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD den verminderten Mehrwertsteuersatz für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beibehalten und auf europäischer Ebene darauf hinwirken, dass auf E-Books, E-Papers und andere elektronische Informationsmedien künftig der ermässigte Mehrwertsteuersatz Anwendung finden kann.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der laufenden Revision des Mehrwertsteuergesetzes vorzusehen, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der heute für Zeitungen und Zeitschriften gilt, auch für digitale Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente angewendet wird.</p>
- Reduzierter Mehrwertsteuersatz. Print und digitale Presse gleich behandeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Veränderung der Medienwelt hat auch Folgen für die Printmedien. Zeitungen und Zeitschriften werden nach geltendem Recht wie Bücher zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Um die Presse- und Meinungsvielfalt zu erhalten, leistet der Bund zudem jährlich einen Subventionsbeitrag von 30 Millionen Franken für die ermässigte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. </p><p>Mit sich verändernden Lesegewohnheiten nimmt die Bedeutung und Verbreitung der digitalen Zeitungen und Zeitschriften zu. Diese werden aber - im Gegensatz zu den gedruckten Zeitungen und Zeitschriften - mit dem nichtreduzierten Mehrwertsteuersatz belastet. Diese Ungleichbehandlung ist unlogisch und für die unter starkem Druck stehende Presse ein Wettbewerbsnachteil. Bei kombinierten Abonnementen muss zudem unter administrativem Mehraufwand manuell ausgeschieden werden, welcher Anteil zum reduzierten und welcher zum normalen Mehrwertsteuersatz abgerechnet wird.</p><p>Auch Deutschland will gemäss dem im November 2013 abgeschlossenen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD den verminderten Mehrwertsteuersatz für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beibehalten und auf europäischer Ebene darauf hinwirken, dass auf E-Books, E-Papers und andere elektronische Informationsmedien künftig der ermässigte Mehrwertsteuersatz Anwendung finden kann.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der laufenden Revision des Mehrwertsteuergesetzes vorzusehen, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der heute für Zeitungen und Zeitschriften gilt, auch für digitale Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente angewendet wird.</p>
- Reduzierter Mehrwertsteuersatz. Print und digitale Presse gleich behandeln
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