Gültigkeit der EU-Tunnelrichtlinie für die Schweiz

ShortId
13.4050
Id
20134050
Updated
28.07.2023 07:00
Language
de
Title
Gültigkeit der EU-Tunnelrichtlinie für die Schweiz
AdditionalIndexing
48;Strassentunnel;Autobahn;Nationalstrassenbau;Richtlinie EU;Beförderungskapazität;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Strassenunterhalt;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
1
  • L07K18020202010102, Strassentunnel
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L04K09010203, Richtlinie EU
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K18010204, Beförderungskapazität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz ist Teil von Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72). Artikel 52 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens sieht vor, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung mit den in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakten der EU in Einklang zu bringen hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Artikel 50 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.11) verpflichtet, Weisungen zur Tunnelsicherheit zu erlassen und sich dabei an die Richtlinie 2004/54/EG zu halten. Das UVEK ist dieser Verpflichtung nachgekommen, und die Weisungen betreffend Sicherheitsanforderungen an Tunnel im Nationalstrassennetz (Astra 74 001) sind seit dem 1. August 2010 in Kraft. Entsprechend gilt die Richtlinie 2004/54/EG in materieller Hinsicht auch für die Schweiz.</p><p>2. Die Verkehrsprognosen im Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2010 basieren für den Personenverkehr auf dem Nationalen Personenverkehrsmodell 2030. Neue Berechnungen mit den Szenarien "2030 plus" des Bundesamtes für Statistik zur Bevölkerungsentwicklung ergeben für den Gotthard-Strassentunnel nun sowohl für den durchschnittlichen Werktagsverkehr (DWV) als auch für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) jeweils rund 20 000 Fahrzeuge für beide Richtungen zusammen. Ergänzend wurden in der Vertiefungsstudie zur Rola (Rollende Landstrasse, Synthesebericht vom 24. Januar 2012) auch Szenarien mit 1,3 Millionen Lastwagen pro Jahr gerechnet für den Fall, dass die Verlagerung bis zum Zeitpunkt der Sanierung nicht vollständig realisiert werden kann.</p><p>3. Ja.</p><p>4. Gemäss den Verkehrsprognosen (Berichte 2009 und 2013, Kanton Schwyz, und zusammenfassender Bericht von 2007, Kanton Uri) beträgt der maximale DTV auf der neuen Axenstrasse im Jahre 2030 17 200 Fahrzeuge (Summe beider Richtungen). Mit der für 2030 prognostizierten Verkehrsbelastung von durchschnittlich 8600 Fahrzeugen pro Tag und Fahrstreifen (der Hälfte von 17 200) liegen die beiden Tunnels der Neuen Axenstrasse unter dem von der europäischen Richtlinie angegebenen Grenzwert für eine neue, zweiröhrige, richtungsgetrennte Anlage.</p><p>Zudem wird der Verkehr bewusst nicht aufgeteilt auf eine neue Röhre und die alte Strasse, um eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssicherheit (Naturgefahren und kleine Strassenbreiten) und eine Trennung des Langsamverkehrs (LV) vom motorisierten Individualverkehr (MIV) zu erreichen. Dies ist nur möglich mit einem neuen Tunnel für den Hauptanteil des MIV und einer getrennten Führung des LV über eine "unterklassierte" Hauptstrasse. Die gleichen Überlegungen fanden bereits beim Flüeler Tunnel Anwendung. Somit wird ein einheitliches Verkehrssystem über die gesamte Axenstrasse realisiert.</p><p>5. Der Mappo-Morettina-Tunnel ist Teil der kantonalen Hauptstrasse Giubiasco-Locarno. Die UVEK-Weisungen betreffend Sicherheitsanforderungen an Tunnel im Nationalstrassennetz (Astra 74 001) gelten für diesen Tunnel deshalb nicht.</p><p>6. Die europäische Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Mindesthöhe von Strassentunnels. Der verkehrstechnische Nutzraum in Tunnels wird für die Schweiz in SIA 197/2, Figur 1, definiert (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins). Die Vorgabe von 5,2 Metern gilt demnach nur für Neubautunnels. Für bestehende Tunnels ist dies lediglich eine Richtschnur, welche unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Detaillierte Ausführungen zum verkehrstechnischen Nutzraum sind im Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2010 (Ziff. 3.1 Bst. b) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Abschnitt 1.1.1. seiner Botschaft zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels (GST) verweist der Bundesrat auf die EU-Tunnelrichtlinie. Diese enthält zwei Punkte, die für die Dimensionierung von Strassentunnels in der Schweiz von Bedeutung sind. Auf Seite 4 der Botschaft ist zu lesen:</p><p>"Aufgrund der auch für die Schweiz geltenden Vorgaben der EU müsste der GST heute aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens von mehr als 10 000 Fahrzeugen pro Tag und Fahrstreifen als Doppelröhrentunnel mit Richtungsverkehr gebaut werden."</p><p>Gemäss Richtlinie der EU soll der Fahrraum zudem eine Höhe von 5,2 Metern aufweisen. Mit der Sanierung ist aber nur eine Erhöhung von 4,5 auf 4,8 Meter geplant (Kapitel 1.1.3).</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Inwieweit und aufgrund von welcher Rechtsgrundlage gilt die EU-Tunnelrichtlinie auch für die Schweiz?</p><p>2. Auf welche Verkehrsprognose stützt sich der Bundesrat mit seiner Aussage in der Botschaft? Die Richtlinie bezeichnet zwei Röhren als "obligatorisch, wenn das Verkehrsaufkommen laut 15-Jahres-Prognose 10 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt". Die Neat wie auch die Verlagerungspolitik sollen doch aber zu einem Rückgang des Strassenverkehrs führen.</p><p>3. Ist es richtig, dass diese Bestimmung nur für neue Tunnels gilt? (Anhang 1, Punkt 2.1.2. der Richtlinie: "Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase befinden, eine 15-Jahres-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, ein Doppelröhrentunnel mit Richtungsverkehr vorhanden sein.")</p><p>4. Wenn ja: Warum werden die geplanten neuen A4-Axentunnels (Morschacher und Sisikoner Tunnel, zusammen etwa 7 Kilometer mit einer kleinen offenen Strecke von etwa 100 Metern Länge dazwischen) nicht mit zwei Röhren gebaut oder der Verkehr aufgeteilt auf die alte Strasse und einen neuen Tunnel?</p><p>5. Wenn die Vorgabe auch für bestehende Tunnels angewendet werden soll: Warum gibt es kein Projekt für einen zweiten Mappo-Morettina-Tunnel (Umfahrung Locarno, 5,5 Kilometer, schon heute mehr als 20 000 Fahrzeuge pro Tag)?</p><p>6. Warum soll der Fahrraum nicht auf 5,2 Meter erhöht werden, obwohl dies die EU-Tunnelrichtlinie verlangt?</p>
  • Gültigkeit der EU-Tunnelrichtlinie für die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz ist Teil von Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72). Artikel 52 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens sieht vor, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung mit den in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakten der EU in Einklang zu bringen hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Artikel 50 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.11) verpflichtet, Weisungen zur Tunnelsicherheit zu erlassen und sich dabei an die Richtlinie 2004/54/EG zu halten. Das UVEK ist dieser Verpflichtung nachgekommen, und die Weisungen betreffend Sicherheitsanforderungen an Tunnel im Nationalstrassennetz (Astra 74 001) sind seit dem 1. August 2010 in Kraft. Entsprechend gilt die Richtlinie 2004/54/EG in materieller Hinsicht auch für die Schweiz.</p><p>2. Die Verkehrsprognosen im Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2010 basieren für den Personenverkehr auf dem Nationalen Personenverkehrsmodell 2030. Neue Berechnungen mit den Szenarien "2030 plus" des Bundesamtes für Statistik zur Bevölkerungsentwicklung ergeben für den Gotthard-Strassentunnel nun sowohl für den durchschnittlichen Werktagsverkehr (DWV) als auch für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) jeweils rund 20 000 Fahrzeuge für beide Richtungen zusammen. Ergänzend wurden in der Vertiefungsstudie zur Rola (Rollende Landstrasse, Synthesebericht vom 24. Januar 2012) auch Szenarien mit 1,3 Millionen Lastwagen pro Jahr gerechnet für den Fall, dass die Verlagerung bis zum Zeitpunkt der Sanierung nicht vollständig realisiert werden kann.</p><p>3. Ja.</p><p>4. Gemäss den Verkehrsprognosen (Berichte 2009 und 2013, Kanton Schwyz, und zusammenfassender Bericht von 2007, Kanton Uri) beträgt der maximale DTV auf der neuen Axenstrasse im Jahre 2030 17 200 Fahrzeuge (Summe beider Richtungen). Mit der für 2030 prognostizierten Verkehrsbelastung von durchschnittlich 8600 Fahrzeugen pro Tag und Fahrstreifen (der Hälfte von 17 200) liegen die beiden Tunnels der Neuen Axenstrasse unter dem von der europäischen Richtlinie angegebenen Grenzwert für eine neue, zweiröhrige, richtungsgetrennte Anlage.</p><p>Zudem wird der Verkehr bewusst nicht aufgeteilt auf eine neue Röhre und die alte Strasse, um eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssicherheit (Naturgefahren und kleine Strassenbreiten) und eine Trennung des Langsamverkehrs (LV) vom motorisierten Individualverkehr (MIV) zu erreichen. Dies ist nur möglich mit einem neuen Tunnel für den Hauptanteil des MIV und einer getrennten Führung des LV über eine "unterklassierte" Hauptstrasse. Die gleichen Überlegungen fanden bereits beim Flüeler Tunnel Anwendung. Somit wird ein einheitliches Verkehrssystem über die gesamte Axenstrasse realisiert.</p><p>5. Der Mappo-Morettina-Tunnel ist Teil der kantonalen Hauptstrasse Giubiasco-Locarno. Die UVEK-Weisungen betreffend Sicherheitsanforderungen an Tunnel im Nationalstrassennetz (Astra 74 001) gelten für diesen Tunnel deshalb nicht.</p><p>6. Die europäische Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Mindesthöhe von Strassentunnels. Der verkehrstechnische Nutzraum in Tunnels wird für die Schweiz in SIA 197/2, Figur 1, definiert (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins). Die Vorgabe von 5,2 Metern gilt demnach nur für Neubautunnels. Für bestehende Tunnels ist dies lediglich eine Richtschnur, welche unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Detaillierte Ausführungen zum verkehrstechnischen Nutzraum sind im Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2010 (Ziff. 3.1 Bst. b) enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Abschnitt 1.1.1. seiner Botschaft zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels (GST) verweist der Bundesrat auf die EU-Tunnelrichtlinie. Diese enthält zwei Punkte, die für die Dimensionierung von Strassentunnels in der Schweiz von Bedeutung sind. Auf Seite 4 der Botschaft ist zu lesen:</p><p>"Aufgrund der auch für die Schweiz geltenden Vorgaben der EU müsste der GST heute aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens von mehr als 10 000 Fahrzeugen pro Tag und Fahrstreifen als Doppelröhrentunnel mit Richtungsverkehr gebaut werden."</p><p>Gemäss Richtlinie der EU soll der Fahrraum zudem eine Höhe von 5,2 Metern aufweisen. Mit der Sanierung ist aber nur eine Erhöhung von 4,5 auf 4,8 Meter geplant (Kapitel 1.1.3).</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Inwieweit und aufgrund von welcher Rechtsgrundlage gilt die EU-Tunnelrichtlinie auch für die Schweiz?</p><p>2. Auf welche Verkehrsprognose stützt sich der Bundesrat mit seiner Aussage in der Botschaft? Die Richtlinie bezeichnet zwei Röhren als "obligatorisch, wenn das Verkehrsaufkommen laut 15-Jahres-Prognose 10 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt". Die Neat wie auch die Verlagerungspolitik sollen doch aber zu einem Rückgang des Strassenverkehrs führen.</p><p>3. Ist es richtig, dass diese Bestimmung nur für neue Tunnels gilt? (Anhang 1, Punkt 2.1.2. der Richtlinie: "Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase befinden, eine 15-Jahres-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, ein Doppelröhrentunnel mit Richtungsverkehr vorhanden sein.")</p><p>4. Wenn ja: Warum werden die geplanten neuen A4-Axentunnels (Morschacher und Sisikoner Tunnel, zusammen etwa 7 Kilometer mit einer kleinen offenen Strecke von etwa 100 Metern Länge dazwischen) nicht mit zwei Röhren gebaut oder der Verkehr aufgeteilt auf die alte Strasse und einen neuen Tunnel?</p><p>5. Wenn die Vorgabe auch für bestehende Tunnels angewendet werden soll: Warum gibt es kein Projekt für einen zweiten Mappo-Morettina-Tunnel (Umfahrung Locarno, 5,5 Kilometer, schon heute mehr als 20 000 Fahrzeuge pro Tag)?</p><p>6. Warum soll der Fahrraum nicht auf 5,2 Meter erhöht werden, obwohl dies die EU-Tunnelrichtlinie verlangt?</p>
    • Gültigkeit der EU-Tunnelrichtlinie für die Schweiz

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