Diskriminierung beim Kauf von A-Post-Briefmarken per SMS

ShortId
13.4064
Id
20134064
Updated
28.07.2023 07:05
Language
de
Title
Diskriminierung beim Kauf von A-Post-Briefmarken per SMS
AdditionalIndexing
34;elektronischer Handel;Preisunterschied;Mobiltelefon;wirtschaftliche Diskriminierung;Posttarif;Briefmarke
1
  • L05K1202020201, Briefmarke
  • L06K120204010401, Posttarif
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L04K11050311, Preisunterschied
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Mobilfunkanbieterinnen, die Mobilfunkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten zugeteilt erhalten haben, sind zwar verpflichtet, diese Frequenzen nicht brachliegen zu lassen, sondern sie tatsächlich für das Erbringen von Fernmeldediensten zu nutzen. Regelmässig sehen die Konzessionsbedingungen zudem vor, dass eine Mindestabdeckung der Bevölkerung sichergestellt wird. Welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen ihren Endkundinnen und Endkunden anzubieten haben, schreiben jedoch weder das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) noch die Konzession vor. Eine Mobilfunkanbieterin ist folglich nicht verpflichtet, kostenpflichtige Mehrwertdienste über Kurznummern in ihrem Angebot zu führen. Dieser Entscheid wird dem Wettbewerb überlassen. </p><p>Um einen kostenpflichtigen Mehrwertdienst über eine Kurznummer handelt es sich beim Angebot der Post, Endkundinnen und Endkunden das Frankieren von Briefen mittels SMS-Briefmarken zu ermöglichen. Die Abrechnung erfolgt dabei über sogenannte Premium-SMS. Anbieterinnen von Premium-SMS stellen ihre Dienste den Handynutzern mittels drei- bis fünfstelliger Kurznummern (z. B. 414) zur Verfügung. Diese Kurznummern erhalten die Anbieterinnen von Premium-SMS direkt von den drei Mobilfunkanbieterinnen, welche die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern für ihr jeweiliges Netz vornehmen (Art. 15a-f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; SR 784.104). Anders als bei Mehrwertdienstnummern im Festnetz müssen Kurznummern für SMS-/MMS-Mehrwertdienste aufgrund der von den Mobilfunkanbieterinnen gewählten technischen Lösung in jedem einzelnen Netz implementiert werden, wenn sie für die jeweiligen Endkundinnen und Endkunden zugänglich sein sollen. Dies setzt aber voraus, dass sich die Mehrwertdienstanbieterin je einzeln mit den Mobilfunkanbieterinnen über die Bedingungen der Implementierung einigt.</p><p>Abklärungen haben ergeben, dass die Schweizerische Post mit allen Mobilfunkanbieterinnen Verhandlungen bezüglich der Pilotphase für das Angebot "SMS-Briefmarke" geführt hat. Mit Orange Communications SA kam es dabei dem Vernehmen nach zu keiner Einigung. Die Frage, zu welchen Bedingungen Premium-SMS-Dienste von den Mobilfunkanbieterinnen in deren Netz verfügbar gemacht werden, unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit und wird vom Fernmelderecht nicht reglementiert. Eine Pflicht der Mobilfunkanbieterinnen, eine Kurznummer unabhängig von einer vertraglichen Einigung mit der Mehrwertdienstanbieterin zu implementieren und Endkundinnen und Endkunden den entsprechenden Mehrwertdienst zugänglich zu machen, besteht nicht und würde die Schaffung einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage voraussetzen.</p><p>Wie oben dargelegt, funktionieren Mehrwertdienste über Kurznummern in jedem Mobilfunknetz eigenständig und bedingen keine Interkonnektion zwischen den verschiedenen Mobilfunknetzen. Eine gesetzliche Handhabe, um die Mobilfunkanbieterinnen zu zwingen, eine andere technische Lösung zu wählen und den Mehrwertdienstanbieterinnen zu ermöglichen, durch die Implementierung an einem einzigen Ort sogleich alle Endkundinnen und Endkunden von Mobilfunkdiensten zu erreichen, existiert gegenwärtig nicht. Zwar hätte der Bundesrat grundsätzlich die Möglichkeit, die heute nur für die Dienste der Grundversorgung geltende Interoperabilitätspflicht gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 FMG auf SMS-/MMS-Mehrwertdienste auszudehnen. Das dafür erforderliche öffentliche Interesse erachtet er jedoch für nicht gegeben.</p><p>2. Aus den vorstehenden Überlegungen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, kurzfristig Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit September 2013 können A-Post-Briefmarken per SMS gekauft werden. Wer eine Marke kaufen will, sendet die Aufforderung "Marke" an die Nr. "414". Der Kunde bekommt dann einen Code, der auf dem Couvert (oben rechts) notiert werden muss.</p><p>Die Kosten der SMS-Briefmarke werden der Handyrechnung (auch Prepaid) belastet. Das Angebot ist aber 20 Rappen teurer als die Druck-Briefmarke.</p><p>Diese Wertzeichen können z. B. bei Swisscom, Sunrise, M-Budget, Aldi usw. bezogen werden. Bei Orange können die Wertzeichen nicht bezogen werden.</p><p>Die Diskriminierung von vielen Handybesitzern zeigt, dass die freie Marktwirtschaft im Mehrwertsdienst nicht spielt. Seit vielen Jahren fordert der Verband Savass die Standardisierung, die sogenannte Interoperabilität, damit eine gerechte Marktregelung möglich würde.</p><p>1. Wann endlich unternimmt der Bundesrat etwas, um diese inakzeptable Situation zu ändern?</p><p>2. Welche Massnahmen sind kurzfristig geplant?</p>
  • Diskriminierung beim Kauf von A-Post-Briefmarken per SMS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Mobilfunkanbieterinnen, die Mobilfunkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten zugeteilt erhalten haben, sind zwar verpflichtet, diese Frequenzen nicht brachliegen zu lassen, sondern sie tatsächlich für das Erbringen von Fernmeldediensten zu nutzen. Regelmässig sehen die Konzessionsbedingungen zudem vor, dass eine Mindestabdeckung der Bevölkerung sichergestellt wird. Welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen ihren Endkundinnen und Endkunden anzubieten haben, schreiben jedoch weder das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) noch die Konzession vor. Eine Mobilfunkanbieterin ist folglich nicht verpflichtet, kostenpflichtige Mehrwertdienste über Kurznummern in ihrem Angebot zu führen. Dieser Entscheid wird dem Wettbewerb überlassen. </p><p>Um einen kostenpflichtigen Mehrwertdienst über eine Kurznummer handelt es sich beim Angebot der Post, Endkundinnen und Endkunden das Frankieren von Briefen mittels SMS-Briefmarken zu ermöglichen. Die Abrechnung erfolgt dabei über sogenannte Premium-SMS. Anbieterinnen von Premium-SMS stellen ihre Dienste den Handynutzern mittels drei- bis fünfstelliger Kurznummern (z. B. 414) zur Verfügung. Diese Kurznummern erhalten die Anbieterinnen von Premium-SMS direkt von den drei Mobilfunkanbieterinnen, welche die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern für ihr jeweiliges Netz vornehmen (Art. 15a-f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; SR 784.104). Anders als bei Mehrwertdienstnummern im Festnetz müssen Kurznummern für SMS-/MMS-Mehrwertdienste aufgrund der von den Mobilfunkanbieterinnen gewählten technischen Lösung in jedem einzelnen Netz implementiert werden, wenn sie für die jeweiligen Endkundinnen und Endkunden zugänglich sein sollen. Dies setzt aber voraus, dass sich die Mehrwertdienstanbieterin je einzeln mit den Mobilfunkanbieterinnen über die Bedingungen der Implementierung einigt.</p><p>Abklärungen haben ergeben, dass die Schweizerische Post mit allen Mobilfunkanbieterinnen Verhandlungen bezüglich der Pilotphase für das Angebot "SMS-Briefmarke" geführt hat. Mit Orange Communications SA kam es dabei dem Vernehmen nach zu keiner Einigung. Die Frage, zu welchen Bedingungen Premium-SMS-Dienste von den Mobilfunkanbieterinnen in deren Netz verfügbar gemacht werden, unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit und wird vom Fernmelderecht nicht reglementiert. Eine Pflicht der Mobilfunkanbieterinnen, eine Kurznummer unabhängig von einer vertraglichen Einigung mit der Mehrwertdienstanbieterin zu implementieren und Endkundinnen und Endkunden den entsprechenden Mehrwertdienst zugänglich zu machen, besteht nicht und würde die Schaffung einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage voraussetzen.</p><p>Wie oben dargelegt, funktionieren Mehrwertdienste über Kurznummern in jedem Mobilfunknetz eigenständig und bedingen keine Interkonnektion zwischen den verschiedenen Mobilfunknetzen. Eine gesetzliche Handhabe, um die Mobilfunkanbieterinnen zu zwingen, eine andere technische Lösung zu wählen und den Mehrwertdienstanbieterinnen zu ermöglichen, durch die Implementierung an einem einzigen Ort sogleich alle Endkundinnen und Endkunden von Mobilfunkdiensten zu erreichen, existiert gegenwärtig nicht. Zwar hätte der Bundesrat grundsätzlich die Möglichkeit, die heute nur für die Dienste der Grundversorgung geltende Interoperabilitätspflicht gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 FMG auf SMS-/MMS-Mehrwertdienste auszudehnen. Das dafür erforderliche öffentliche Interesse erachtet er jedoch für nicht gegeben.</p><p>2. Aus den vorstehenden Überlegungen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, kurzfristig Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit September 2013 können A-Post-Briefmarken per SMS gekauft werden. Wer eine Marke kaufen will, sendet die Aufforderung "Marke" an die Nr. "414". Der Kunde bekommt dann einen Code, der auf dem Couvert (oben rechts) notiert werden muss.</p><p>Die Kosten der SMS-Briefmarke werden der Handyrechnung (auch Prepaid) belastet. Das Angebot ist aber 20 Rappen teurer als die Druck-Briefmarke.</p><p>Diese Wertzeichen können z. B. bei Swisscom, Sunrise, M-Budget, Aldi usw. bezogen werden. Bei Orange können die Wertzeichen nicht bezogen werden.</p><p>Die Diskriminierung von vielen Handybesitzern zeigt, dass die freie Marktwirtschaft im Mehrwertsdienst nicht spielt. Seit vielen Jahren fordert der Verband Savass die Standardisierung, die sogenannte Interoperabilität, damit eine gerechte Marktregelung möglich würde.</p><p>1. Wann endlich unternimmt der Bundesrat etwas, um diese inakzeptable Situation zu ändern?</p><p>2. Welche Massnahmen sind kurzfristig geplant?</p>
    • Diskriminierung beim Kauf von A-Post-Briefmarken per SMS

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