Qualitätskontrolle bei Vertretungsvereinbarungen mit Drittstaaten in Visaangelegenheiten
- ShortId
-
13.4065
- Id
-
20134065
- Updated
-
14.11.2025 07:06
- Language
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de
- Title
-
Qualitätskontrolle bei Vertretungsvereinbarungen mit Drittstaaten in Visaangelegenheiten
- AdditionalIndexing
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2811;08;Interessenvertretung;diplomatische Vertretung;Einreise von Ausländern/-innen;Qualitätssicherung;Personenkontrolle an der Grenze
- 1
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- L05K1002010201, diplomatische Vertretung
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Visakodex sollten die Schengen-Mitgliedstaaten, die in einem gegebenen Drittstaat über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen anstreben, damit die Einreichung eines Visumantrags für die Gesuchsteller nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Schweiz hat im Sinne des Service public und gestützt auf Artikel 8 des Visakodex bereits mit zehn Schengen-Staaten Vertretungsvereinbarungen abgeschlossen, die es erlauben, Visadienstleistungen an weiteren vierzig Standorten zu erbringen, wo die Schweiz nicht selber präsent ist (Stand 15. Januar 2014). Abkommen mit Polen, der Slowakei, Norwegen und Österreich zu vier weiteren Standorten sind im Begriff, abgeschlossen zu werden. Die Antragsteller haben in jedem Fall die Möglichkeit, sich an die für ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung zu wenden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Zusammenarbeit mit den gewählten Schengen-Staaten den gleichen Qualitätsanforderungen genügt, welche die Schweiz auch an die eigenen Vertretungen stellt. Da der Auswahl der Partnerstaaten eine hohe Bedeutung zukommt, erfolgt sie in Absprache zwischen dem EDA und dem EJPD.</p><p>1./2. Der vertretende Staat stützt sich bei der Ausübung seines Mandats auf Regelungen, welche für alle Schengen-Mitgliedstaaten anwendbar sind: den Visakodex (verbindliche Rechtsgrundlage) und die Visahandbücher I und II (Leitlinien). Die Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt den Zentralbehörden des vertretenden Staates (im Falle der Schweiz sind dies die Interne Revision des EDA sowie das BFM). Sämtliche Schengen-Staaten durchlaufen zudem alle fünf Jahre eine Evaluation. Durch die Empfehlungen von Experten anderer Schengen-Staaten kann sichergestellt werden, dass der sich fortentwickelnde Schengen-Besitzstand ordnungsgemäss angewandt wird. Gemäss Artikel 48 des Visakodex arbeiten die Vertretungen der Schengen-Staaten und die Europäische Kommission zudem innerhalb eines Konsularbezirks zusammen.</p><p>3. Der Schweiz sind keine Partner bekannt, welche die in den Schengen-Regelungen vorgegebenen Fristen für die Bearbeitung von Visumanträgen nicht einhalten. In Einzelfällen und punktuell (z. B. vor der Hauptreisezeit) lässt sich dies jedoch nicht ausschliessen. Falls festgestellt würde, dass ein Mandat nicht zufriedenstellend ausgeführt wird, würde ein Wechsel des Schengen-Partners in Betracht gezogen.</p><p>4. Gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex steht den Gesuchstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Staat zu führen, der endgültig über den Antrag entschieden hat. In der Mehrheit der Fälle handelt es sich hierbei um den vertretenden Staat, der sein nationales Recht anwendet. Man könnte zwar auch vorsehen, dass der formelle Entscheid im Falle einer Ablehnung des Visumantrags vom vertretenen Staat gefällt wird, was ein Beschwerdeverfahren gemäss dessen Regeln zur Folge hätte. Die Schweiz und die Mehrheit der Schengen-Staaten haben sich aber nicht für diese Lösung entschieden, die als "kleine" Vertretung bekannt ist. Wenn ein Staat, der die Schweiz vertritt, einen Visumantrag ablehnt, informiert er den Gesuchsteller jedoch über die Möglichkeit, direkt bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung einen neuen Antrag zu den geltenden Bedingungen einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss geltenden Schengen-Regelungen kann ein Mitgliedstaat einen anderen in einem Drittstaat in Visaangelegenheiten vertreten. Auch die Schweiz hat solche Vertretungsvereinbarungen abgeschlossen. Dabei entscheidet der vertretende Staat die Schweiz unabhängig und souverän sowie gestützt auf die Rechtsgrundlagen von Schengen. Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Geht die Schweiz davon aus, dass bei solchen Vertretungsvereinbarungen grundsätzlich auch Qualitätsstandards angewendet werden, welche sich die Schweiz mit einer eigenen Vertretung auferlegen würde?</p><p>2. Wie wird die Qualitätskontrolle bei solchen Vertretungsvereinbarungen sichergestellt?</p><p>3. Was unternimmt die Schweiz, wenn beispielsweise Verzögerungen regelmässig stattfinden, weil die von der Schweiz mandatierte Vertretung überlastet ist?</p><p>4. Warum müssen die Schweiz betreffende Gesuchsteller mittels Beschwerden direkt bei diesen Vertretungen intervenieren und werden dabei nicht unterstützend begleitet?</p>
- Qualitätskontrolle bei Vertretungsvereinbarungen mit Drittstaaten in Visaangelegenheiten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Visakodex sollten die Schengen-Mitgliedstaaten, die in einem gegebenen Drittstaat über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen anstreben, damit die Einreichung eines Visumantrags für die Gesuchsteller nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Schweiz hat im Sinne des Service public und gestützt auf Artikel 8 des Visakodex bereits mit zehn Schengen-Staaten Vertretungsvereinbarungen abgeschlossen, die es erlauben, Visadienstleistungen an weiteren vierzig Standorten zu erbringen, wo die Schweiz nicht selber präsent ist (Stand 15. Januar 2014). Abkommen mit Polen, der Slowakei, Norwegen und Österreich zu vier weiteren Standorten sind im Begriff, abgeschlossen zu werden. Die Antragsteller haben in jedem Fall die Möglichkeit, sich an die für ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung zu wenden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Zusammenarbeit mit den gewählten Schengen-Staaten den gleichen Qualitätsanforderungen genügt, welche die Schweiz auch an die eigenen Vertretungen stellt. Da der Auswahl der Partnerstaaten eine hohe Bedeutung zukommt, erfolgt sie in Absprache zwischen dem EDA und dem EJPD.</p><p>1./2. Der vertretende Staat stützt sich bei der Ausübung seines Mandats auf Regelungen, welche für alle Schengen-Mitgliedstaaten anwendbar sind: den Visakodex (verbindliche Rechtsgrundlage) und die Visahandbücher I und II (Leitlinien). Die Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt den Zentralbehörden des vertretenden Staates (im Falle der Schweiz sind dies die Interne Revision des EDA sowie das BFM). Sämtliche Schengen-Staaten durchlaufen zudem alle fünf Jahre eine Evaluation. Durch die Empfehlungen von Experten anderer Schengen-Staaten kann sichergestellt werden, dass der sich fortentwickelnde Schengen-Besitzstand ordnungsgemäss angewandt wird. Gemäss Artikel 48 des Visakodex arbeiten die Vertretungen der Schengen-Staaten und die Europäische Kommission zudem innerhalb eines Konsularbezirks zusammen.</p><p>3. Der Schweiz sind keine Partner bekannt, welche die in den Schengen-Regelungen vorgegebenen Fristen für die Bearbeitung von Visumanträgen nicht einhalten. In Einzelfällen und punktuell (z. B. vor der Hauptreisezeit) lässt sich dies jedoch nicht ausschliessen. Falls festgestellt würde, dass ein Mandat nicht zufriedenstellend ausgeführt wird, würde ein Wechsel des Schengen-Partners in Betracht gezogen.</p><p>4. Gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex steht den Gesuchstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Staat zu führen, der endgültig über den Antrag entschieden hat. In der Mehrheit der Fälle handelt es sich hierbei um den vertretenden Staat, der sein nationales Recht anwendet. Man könnte zwar auch vorsehen, dass der formelle Entscheid im Falle einer Ablehnung des Visumantrags vom vertretenen Staat gefällt wird, was ein Beschwerdeverfahren gemäss dessen Regeln zur Folge hätte. Die Schweiz und die Mehrheit der Schengen-Staaten haben sich aber nicht für diese Lösung entschieden, die als "kleine" Vertretung bekannt ist. Wenn ein Staat, der die Schweiz vertritt, einen Visumantrag ablehnt, informiert er den Gesuchsteller jedoch über die Möglichkeit, direkt bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung einen neuen Antrag zu den geltenden Bedingungen einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss geltenden Schengen-Regelungen kann ein Mitgliedstaat einen anderen in einem Drittstaat in Visaangelegenheiten vertreten. Auch die Schweiz hat solche Vertretungsvereinbarungen abgeschlossen. Dabei entscheidet der vertretende Staat die Schweiz unabhängig und souverän sowie gestützt auf die Rechtsgrundlagen von Schengen. Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Geht die Schweiz davon aus, dass bei solchen Vertretungsvereinbarungen grundsätzlich auch Qualitätsstandards angewendet werden, welche sich die Schweiz mit einer eigenen Vertretung auferlegen würde?</p><p>2. Wie wird die Qualitätskontrolle bei solchen Vertretungsvereinbarungen sichergestellt?</p><p>3. Was unternimmt die Schweiz, wenn beispielsweise Verzögerungen regelmässig stattfinden, weil die von der Schweiz mandatierte Vertretung überlastet ist?</p><p>4. Warum müssen die Schweiz betreffende Gesuchsteller mittels Beschwerden direkt bei diesen Vertretungen intervenieren und werden dabei nicht unterstützend begleitet?</p>
- Qualitätskontrolle bei Vertretungsvereinbarungen mit Drittstaaten in Visaangelegenheiten
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