Für zivilstandsunabhängige und den modernen Familienformen angepasste Betreuungsgutschriften

ShortId
13.4073
Id
20134073
Updated
28.07.2023 07:13
Language
de
Title
Für zivilstandsunabhängige und den modernen Familienformen angepasste Betreuungsgutschriften
AdditionalIndexing
28;Konkubinat;Ehe;soziale Betreuung;Familie (speziell);Erziehung;AHV-Rente
1
  • L06K010401010102, AHV-Rente
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L04K01030302, Erziehung
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L04K01030504, Konkubinat
  • L04K01030103, Ehe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Unter pflegebedürftigen Verwandten sind Kinder, Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Stiefkinder oder Geschwister zu verstehen, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, der IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung haben.</p><p>Im Zuge der Einführung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) hat sich die AHV bereits den neuen Familienformen angepasst, indem in der AHV die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Das Anliegen ist somit teilweise bereits berücksichtigt.</p><p>Die AHV basiert generell auf der familienrechtlichen Ordnung, sowohl beim Leistungsanspruch als auch im Bereich der Beitragszahlung. Deshalb wurde der Personenkreis auf enge Verwandte begrenzt. Die verlangte Ausdehnung dieses Personenkreises auf Konkubinatspaare würde bedeuten, dass das Konkubinat nur im Bereich der Betreuungsgutschriften anerkannt und wie die Ehe behandelt wird, während es ansonsten im System der AHV keine Berücksichtigung finden würde. Eine solche rein punktuelle Anerkennung der eheähnlichen Gemeinschaft wäre jedoch problematisch. Vielmehr müsste, wenn Konkubinat und Ehe im Bereich der Betreuungsgutschriften gleichgestellt würden, als Folge geprüft werden, ob die eheähnliche Gemeinschaft nicht auch in anderen Bereichen des AHV-Systems die gleichen Rechte und Pflichten auslösen müsste wie die Ehe. Konkret müsste überlegt werden, ob beispielsweise die Rentenplafonierung, welche heute nur bei Verheirateten zur Anwendung gelangt, auch bei Konkubinatspaaren zum Tragen käme oder ob Hinterlassenenrenten auch für Konkubinatspartner ausgerichtet werden sollten.</p><p>2. Die Betreuungsgutschriften wurden wie das Einkommenssplitting im Rahmen der 10. AHV-Revision (1997) eingeführt. Die Aufteilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares war Ausdruck des neuen partnerschaftlichen Verständnisses der Ehe, welches auch dem neuen Eherecht zugrunde liegt: Alle während der Ehe von den beiden Ehegatten erzielten Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden aufgeteilt. Der Ehegatte, welcher seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Verwandten reduziert oder aufgibt, muss zwar die Betreuungsgutschriften teilen, dafür wird bei der Rentenberechnung aber auch die Hälfte des Einkommens des anderen Ehegatten berücksichtigt.</p><p>Würden die Betreuungsgutschriften für verheiratete Personen während der Ehejahre nicht mehr aufgeteilt, würde dies dem partnerschaftlichen Verständnis der Ehe zuwiderlaufen, welches der Rentenberechnung der AHV zugrunde liegt. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für angezeigt, die geltende Regelung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass bei der Rentenberechnung auch Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Das Merkblatt der AHV 1.03, Stand 1. Januar 2012, zeigt auf, dass es sich dabei um eine nicht mehr zeitgemässe Lösung handelt.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Bezieht sich der Anspruch auf Betreuungsgutschriften auch auf moderne Familienformen (beispielsweise Konkubinatspartner, Patchworkfamilien)?</p><p>Kann er sich vorstellen, dies insofern gesetzlich zu verändern, als der Anspruch nicht für moderne Familienformen passt?</p><p>2. Der Anspruch wird bei verheirateten Personen während der Ehejahre aufgeteilt:</p><p>a. Aus welchem Grund wurde diese Regelung eingeführt?</p><p>b. Kann er sich vorstellen, dies so gesetzlich zu verändern, dass die Person, welche die Betreuungsarbeit geleistet hat, den vollen Anspruch bekommt?</p>
  • Für zivilstandsunabhängige und den modernen Familienformen angepasste Betreuungsgutschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Unter pflegebedürftigen Verwandten sind Kinder, Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Stiefkinder oder Geschwister zu verstehen, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, der IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung haben.</p><p>Im Zuge der Einführung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) hat sich die AHV bereits den neuen Familienformen angepasst, indem in der AHV die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Das Anliegen ist somit teilweise bereits berücksichtigt.</p><p>Die AHV basiert generell auf der familienrechtlichen Ordnung, sowohl beim Leistungsanspruch als auch im Bereich der Beitragszahlung. Deshalb wurde der Personenkreis auf enge Verwandte begrenzt. Die verlangte Ausdehnung dieses Personenkreises auf Konkubinatspaare würde bedeuten, dass das Konkubinat nur im Bereich der Betreuungsgutschriften anerkannt und wie die Ehe behandelt wird, während es ansonsten im System der AHV keine Berücksichtigung finden würde. Eine solche rein punktuelle Anerkennung der eheähnlichen Gemeinschaft wäre jedoch problematisch. Vielmehr müsste, wenn Konkubinat und Ehe im Bereich der Betreuungsgutschriften gleichgestellt würden, als Folge geprüft werden, ob die eheähnliche Gemeinschaft nicht auch in anderen Bereichen des AHV-Systems die gleichen Rechte und Pflichten auslösen müsste wie die Ehe. Konkret müsste überlegt werden, ob beispielsweise die Rentenplafonierung, welche heute nur bei Verheirateten zur Anwendung gelangt, auch bei Konkubinatspaaren zum Tragen käme oder ob Hinterlassenenrenten auch für Konkubinatspartner ausgerichtet werden sollten.</p><p>2. Die Betreuungsgutschriften wurden wie das Einkommenssplitting im Rahmen der 10. AHV-Revision (1997) eingeführt. Die Aufteilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares war Ausdruck des neuen partnerschaftlichen Verständnisses der Ehe, welches auch dem neuen Eherecht zugrunde liegt: Alle während der Ehe von den beiden Ehegatten erzielten Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden aufgeteilt. Der Ehegatte, welcher seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Verwandten reduziert oder aufgibt, muss zwar die Betreuungsgutschriften teilen, dafür wird bei der Rentenberechnung aber auch die Hälfte des Einkommens des anderen Ehegatten berücksichtigt.</p><p>Würden die Betreuungsgutschriften für verheiratete Personen während der Ehejahre nicht mehr aufgeteilt, würde dies dem partnerschaftlichen Verständnis der Ehe zuwiderlaufen, welches der Rentenberechnung der AHV zugrunde liegt. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für angezeigt, die geltende Regelung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass bei der Rentenberechnung auch Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Das Merkblatt der AHV 1.03, Stand 1. Januar 2012, zeigt auf, dass es sich dabei um eine nicht mehr zeitgemässe Lösung handelt.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Bezieht sich der Anspruch auf Betreuungsgutschriften auch auf moderne Familienformen (beispielsweise Konkubinatspartner, Patchworkfamilien)?</p><p>Kann er sich vorstellen, dies insofern gesetzlich zu verändern, als der Anspruch nicht für moderne Familienformen passt?</p><p>2. Der Anspruch wird bei verheirateten Personen während der Ehejahre aufgeteilt:</p><p>a. Aus welchem Grund wurde diese Regelung eingeführt?</p><p>b. Kann er sich vorstellen, dies so gesetzlich zu verändern, dass die Person, welche die Betreuungsarbeit geleistet hat, den vollen Anspruch bekommt?</p>
    • Für zivilstandsunabhängige und den modernen Familienformen angepasste Betreuungsgutschriften

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