Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler

ShortId
13.4083
Id
20134083
Updated
25.06.2025 00:27
Language
de
Title
Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler
AdditionalIndexing
2831;Kulturindustrie;Kunstwerk;Entschädigung;Handelsgeschäft;Urheberrecht;Wiederverkauf;Künstlerberuf
1
  • L04K01060404, Künstlerberuf
  • L05K0106030105, Kunstwerk
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L06K070101020110, Wiederverkauf
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K01060308, Kulturindustrie
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wenn Werke der bildenden Kunst verkauft werden, erhalten die Urheber und Urheberinnen bei den Erstverkäufen in Galerien ihren Anteil. Viele Werke werden jedoch im Verlaufe der Jahre im Kunsthandel zu weit höheren Preisen weiterverkauft. Anders als Künstlerinnen und Künstler in umliegenden Ländern erhalten schweizerische Künstler und Künstlerinnen heute selbst dann keine Anteile, wenn ihre Werke in London, Paris, Köln oder Amsterdam (bzw. in EU-Ländern) auf dem Kunstmarkt weiterverkauft werden. Findet ein Weiterverkauf solcher Werke über in der Schweiz ansässige Kunsthändler statt, gehen Künstlerinnen und Künstler aller Nationen leer aus.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes sah die Schweiz 1992 von einer Einführung des Folgerechtes ab. Seither hat sich die Situation jedoch entwickelt: 2001 wurde in der EU eine Folgerechtsrichtlinie verabschiedet. Seit 1. Januar 2012 gilt demnach das Folgerecht für alle Berechtigten im gesamten EU-Raum. Das Fürstentum Liechtenstein hat das Folgerecht 2006 eingeführt. Das Folgerecht ist seit 1971 in der Berner Übereinkunft festgeschrieben, welche die Schweiz ratifiziert hat.</p><p>Mit der Einführung eines Folgerechtes kämen in erster Linie weniger bekannte, aber auch bereits arrivierte Künstlerinnen und Künstler in den Genuss einer zusätzlichen Entschädigung und könnten ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt werden. Ein kleiner prozentualer Anteil der Folgerechtsabgeltung könnte in einem Sozialfonds zugunsten von Künstlerinnen und Künstlern gehäufnet werden (wie dies bereits bei Urheberrechtsgesellschaften der Fall ist, welche einen Anteil der Gelder in eine eigene Fürsorgestiftung für ihre Mitglieder legen). In seiner weiteren konkreten Ausgestaltung könnte sich das Schweizer Folgerecht an der Lösung orientieren, wie sie in EU-Ländern zur Anwendung kommt, und allenfalls eine eigene, eventuell auch differenzierte Regelung realisieren.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Lösungen möglich sind, dass die schweizerischen bildenden Künstler und Künstlerinnen beim Weiterverkauf ihrer Werke durch den Kunsthandel einen prozentualen Anteil am Erlös des Weiterverkaufs ausbezahlt erhalten (sofern dieser gegenüber dem zuletzt erzielten Kaufpreis höher ausfällt). Dabei ist aufzuzeigen, welche Regelungen in anderen Ländern angewendet werden und welche Voraussetzungen zur Einführung einer solchen Regelung ins schweizerische Urheberrechtsgesetz aus seiner Sicht gegeben sein müssen.</p>
  • Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn Werke der bildenden Kunst verkauft werden, erhalten die Urheber und Urheberinnen bei den Erstverkäufen in Galerien ihren Anteil. Viele Werke werden jedoch im Verlaufe der Jahre im Kunsthandel zu weit höheren Preisen weiterverkauft. Anders als Künstlerinnen und Künstler in umliegenden Ländern erhalten schweizerische Künstler und Künstlerinnen heute selbst dann keine Anteile, wenn ihre Werke in London, Paris, Köln oder Amsterdam (bzw. in EU-Ländern) auf dem Kunstmarkt weiterverkauft werden. Findet ein Weiterverkauf solcher Werke über in der Schweiz ansässige Kunsthändler statt, gehen Künstlerinnen und Künstler aller Nationen leer aus.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes sah die Schweiz 1992 von einer Einführung des Folgerechtes ab. Seither hat sich die Situation jedoch entwickelt: 2001 wurde in der EU eine Folgerechtsrichtlinie verabschiedet. Seit 1. Januar 2012 gilt demnach das Folgerecht für alle Berechtigten im gesamten EU-Raum. Das Fürstentum Liechtenstein hat das Folgerecht 2006 eingeführt. Das Folgerecht ist seit 1971 in der Berner Übereinkunft festgeschrieben, welche die Schweiz ratifiziert hat.</p><p>Mit der Einführung eines Folgerechtes kämen in erster Linie weniger bekannte, aber auch bereits arrivierte Künstlerinnen und Künstler in den Genuss einer zusätzlichen Entschädigung und könnten ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt werden. Ein kleiner prozentualer Anteil der Folgerechtsabgeltung könnte in einem Sozialfonds zugunsten von Künstlerinnen und Künstlern gehäufnet werden (wie dies bereits bei Urheberrechtsgesellschaften der Fall ist, welche einen Anteil der Gelder in eine eigene Fürsorgestiftung für ihre Mitglieder legen). In seiner weiteren konkreten Ausgestaltung könnte sich das Schweizer Folgerecht an der Lösung orientieren, wie sie in EU-Ländern zur Anwendung kommt, und allenfalls eine eigene, eventuell auch differenzierte Regelung realisieren.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Lösungen möglich sind, dass die schweizerischen bildenden Künstler und Künstlerinnen beim Weiterverkauf ihrer Werke durch den Kunsthandel einen prozentualen Anteil am Erlös des Weiterverkaufs ausbezahlt erhalten (sofern dieser gegenüber dem zuletzt erzielten Kaufpreis höher ausfällt). Dabei ist aufzuzeigen, welche Regelungen in anderen Ländern angewendet werden und welche Voraussetzungen zur Einführung einer solchen Regelung ins schweizerische Urheberrechtsgesetz aus seiner Sicht gegeben sein müssen.</p>
    • Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler

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