Kündigung des Operating Working Arrangement mit den USA
- ShortId
-
13.4087
- Id
-
20134087
- Updated
-
28.07.2023 07:06
- Language
-
de
- Title
-
Kündigung des Operating Working Arrangement mit den USA
- AdditionalIndexing
-
09;08;bilaterales Abkommen;Nachrichtendienst;Kündigung eines Vertrags;USA
- 1
-
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K03050305, USA
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>2002 schloss Bundesrätin Ruth Metzler mit den USA das Operating Working Arrangement (OWA), dessen Inhalt geheim blieb. Dies wurde seitens des Parlamentes gerügt, ohne dass sich an der Geheimhaltung etwas änderte. 2007 genehmigte die Bundesversammlung ein geändertes Abkommen, das von Bundesrat Blocher ausgehandelt worden war. Es erlaubte Agenten der USA, zur Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der "Terrorismusabwehr" in der Schweiz tätig zu sein (reziprok auch schweizerischen in den USA). Schon damals war klar, dass diese Tätigkeit sich ausserhalb des gerichtspolizeilichen Rahmens abspielen wird. Offensichtlich war dies eine (legale) Schleuse für die Tätigkeit von US-Geheimdiensten. Diese indessen ist unerwünscht. Der Bundesrat führte in der Fragestunde in der Herbstsession aus, das Abkommen spiele keine Rolle. Trifft dies zu, ist es ohnehin unnötig.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Frage Vischer 13.5281 klargestellt, dass das erwähnte Abkommen nicht nachrichtendienstliche Aufgaben umfasst, folglich nicht dem präventiven Staatsschutz dient. Die Vereinbarung vom 12. Juli 2006 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung (SR 0.360.336.1, Operative Working Arrangement, OWA), die das Abkommen von 2002 (vgl. BBl 2003 4216) ersetzte, kommt somit nur bei der gerichtspolizeilichen Zusammenarbeit zum Zweck der Strafverfolgung zur Anwendung. Hierfür regelt es den Austausch von Beamten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Es sieht zudem deren Einsatz in gemeinsamen Ermittlungsgruppen vor, soweit in beiden Ländern Ermittlungs- und/oder Strafverfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung hängig sind. Zweck der Zusammenarbeit ist es, die Fahndungen in den beiden Ländern durch den Austausch polizeilicher Informationen und den regelmässigen Kontakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern. </p><p>Aus dem Umstand, dass das Abkommen noch nie angewendet wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es generell unnötig sei. So kann es doch für allfällige zukünftige Ermittlungs- oder Strafverfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung zur Anwendung gelangen, sollte in beiden Ländern ein konkreter Fall aktuell werden. Zwar ist die Bedrohung der Schweiz durch Terrorismus und dessen Finanzierung im internationalen Vergleich eher tief, trotzdem liegen gerichtspolizeiliche Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den USA auch in Zukunft im Bereich des Möglichen. So weisen entsprechende Ermittlungen in der Schweiz immer wieder konkrete Bezüge in die Vereinigten Staaten auf. </p><p>Die Kündigung würde ein falsches Signal an die amerikanischen Behörden setzen, mit welchen die schweizerischen Behörden im gerichtspolizeilichen und justiziellen Rahmen regelmässig und effizient zusammenarbeiten. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber den USA das Operating Working Arrangement (OWA) zu kündigen.</p>
- Kündigung des Operating Working Arrangement mit den USA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>2002 schloss Bundesrätin Ruth Metzler mit den USA das Operating Working Arrangement (OWA), dessen Inhalt geheim blieb. Dies wurde seitens des Parlamentes gerügt, ohne dass sich an der Geheimhaltung etwas änderte. 2007 genehmigte die Bundesversammlung ein geändertes Abkommen, das von Bundesrat Blocher ausgehandelt worden war. Es erlaubte Agenten der USA, zur Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der "Terrorismusabwehr" in der Schweiz tätig zu sein (reziprok auch schweizerischen in den USA). Schon damals war klar, dass diese Tätigkeit sich ausserhalb des gerichtspolizeilichen Rahmens abspielen wird. Offensichtlich war dies eine (legale) Schleuse für die Tätigkeit von US-Geheimdiensten. Diese indessen ist unerwünscht. Der Bundesrat führte in der Fragestunde in der Herbstsession aus, das Abkommen spiele keine Rolle. Trifft dies zu, ist es ohnehin unnötig.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Frage Vischer 13.5281 klargestellt, dass das erwähnte Abkommen nicht nachrichtendienstliche Aufgaben umfasst, folglich nicht dem präventiven Staatsschutz dient. Die Vereinbarung vom 12. Juli 2006 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung (SR 0.360.336.1, Operative Working Arrangement, OWA), die das Abkommen von 2002 (vgl. BBl 2003 4216) ersetzte, kommt somit nur bei der gerichtspolizeilichen Zusammenarbeit zum Zweck der Strafverfolgung zur Anwendung. Hierfür regelt es den Austausch von Beamten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Es sieht zudem deren Einsatz in gemeinsamen Ermittlungsgruppen vor, soweit in beiden Ländern Ermittlungs- und/oder Strafverfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung hängig sind. Zweck der Zusammenarbeit ist es, die Fahndungen in den beiden Ländern durch den Austausch polizeilicher Informationen und den regelmässigen Kontakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern. </p><p>Aus dem Umstand, dass das Abkommen noch nie angewendet wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es generell unnötig sei. So kann es doch für allfällige zukünftige Ermittlungs- oder Strafverfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung zur Anwendung gelangen, sollte in beiden Ländern ein konkreter Fall aktuell werden. Zwar ist die Bedrohung der Schweiz durch Terrorismus und dessen Finanzierung im internationalen Vergleich eher tief, trotzdem liegen gerichtspolizeiliche Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den USA auch in Zukunft im Bereich des Möglichen. So weisen entsprechende Ermittlungen in der Schweiz immer wieder konkrete Bezüge in die Vereinigten Staaten auf. </p><p>Die Kündigung würde ein falsches Signal an die amerikanischen Behörden setzen, mit welchen die schweizerischen Behörden im gerichtspolizeilichen und justiziellen Rahmen regelmässig und effizient zusammenarbeiten. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber den USA das Operating Working Arrangement (OWA) zu kündigen.</p>
- Kündigung des Operating Working Arrangement mit den USA
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