Beseitigung von Hindernissen, die den durch den Amateurfunkdienst erbrachten Service public in Katastrophenfällen behindern
- ShortId
-
13.4089
- Id
-
20134089
- Updated
-
28.07.2023 07:08
- Language
-
de
- Title
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Beseitigung von Hindernissen, die den durch den Amateurfunkdienst erbrachten Service public in Katastrophenfällen behindern
- AdditionalIndexing
-
34;Katastrophenhilfe;Antenne;Wellenbereich;Vereinfachung von Verfahren;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Baugenehmigung
- 1
-
- L05K1202050111, Wellenbereich
- L06K120202010101, Antenne
- L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K10010702, Katastrophenhilfe
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In etlichen Ländern der Welt erfüllt der ehrenamtliche Amateurfunkdienst eine wichtige Rolle als "Notfunk-Dienstleister". Funkamateure stellen ihre Übermittlungsgeräte in den Dienst der Allgemeinheit im Fall von Katastrophen aller Art. In typischen grösseren Katastrophen-Szenarien benötigen auch involvierte Zivilbehörden zusätzliche Kommunikationsmittel. Diese können kaum von Blaulichtorganisationen gestellt werden, da diese selbst ein massiv erhöhtes Kommunikationsaufkommen haben. Den Szenarien des Bundesrates zur Blackout-Problematik ist zu entnehmen, dass die zivilen Netze etwa bei einem grösseren Stromausfall schnell überlastet sind oder ganz ausfallen. Ein Teil des notwendigen Kommunikationsbedarfs kann in einer solchen Situation als "Rückfall-Ebene" durch die rund 4000 Funkamateure in der Schweiz wahrgenommen werden. In Deutschland und Österreich ist diese Integration der Funkamateure in die Notfallkommunikation bereits konzipiert. In Italien besteht eine ernstfallbewährte Zusammenarbeit der Funkamateure mit dem Zivilschutz. </p><p>In der Schweiz besteht Nachholbedarf. Deshalb sollen die kantonalen und kommunalen Katastrophen-Organe, durch Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes, dazu ermuntert werden, mit den Amateurfunk-Organisationen entsprechende Vereinbarungen einzugehen. </p><p>Funkamateure werden zunehmend durch unverhältnismässige Antennen-Vorschriften in der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Allgemeinheit und in der Wahrnehmung der ihnen gemäss der Fernmeldegesetzgebung zustehenden Rechte stark behindert. Damit wird eine äusserst wertvolle private Initiative abgewürgt und ein wichtiges Kommunikationsmittel für den Notfall unnötigerweise in seiner Existenz gefährdet.</p><p>Zu prüfen ist u. a. insbesondere eine erleichterte Bewilligung notfunkgeeigneter Antennen-Anlagen der vom Bakom staatlich konzessionierten Funkamateure, ähnlich wie in Artikel 18a RPG für Solaranlagen.</p>
- <p>Funkamateure üben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen der Regelungen des Radio-Reglements der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie in der Schweiz gestützt auf das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) und die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) aus. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Kommunikation auf Übertragungen technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie auf persönliche Mitteilungen zu beschränken. Da sich die Tätigkeit von Funkamateuren in Krisensituationen als wertvoll für die internationale Hilfeleistung erwiesen hat, wurde ihnen im Jahre 2003 im Radio-Reglement (Art. 25.3) erlaubt, in Notfällen Übermittlungen für Dritte durchzuführen. Die Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Regelung wurde dabei den einzelnen Mitgliedstaaten der ITU überlassen. Gleichzeitig wurden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit sich die Funkamateure für die Kommunikation in Krisensituationen vorbereiten können (Art. 25.9A).</p><p>Die fernmelderechtlichen Regelungen in der Schweiz kommen den Anliegen der Funkamateure entgegen. Die Schweiz hat im Nachgang zu den Anpassungen am Radio-Reglement die Zugangsmodalitäten zum für Funkamateure notwendigen Fähigkeitsausweis vereinfacht und als erstes Land in Europa auf die Prüfung der Morsefähigkeit verzichtet. Auch wurde den Funkamateuren der Kommunikationseinsatz in Krisensituationen in Artikel 33 der FKV explizit erlaubt. Dem Einsatz der entsprechenden Anlagen in Notfällen steht damit in der Schweiz nichts im Weg. Den Bestimmungen des Radio-Reglements wird Rechnung getragen.</p><p>Die Regelungen des Radio-Reglements entfalten keine Wirkung auf andere Bereiche wie etwa das Raumplanungs- oder Umweltrecht. Die Erteilung von Baubewilligungen für Antennen für den Amateurfunkverkehr fällt in die Kompetenz der Kantone bzw. der durch das kantonale Recht bezeichneten Behörde. Eine - die Kompetenzen der Kantone tangierende - Privilegierung der Erstellung notfunkgeeigneter Antennen-Anlagen, wie sie Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) für Solaranlagen vorsieht, rechtfertigt sich aus Sicht des Bundesrates nicht.</p><p>Hinsichtlich der umweltrechtlichen Bestimmungen zu den nichtionisierenden Strahlen ist darauf hinzuweisen, dass bediente Amateurfunkanlagen in aller Regel weniger als 800 Stunden pro Jahr im Sendebetrieb sind. Damit müssen sie nicht wie die Mobilfunkantennen die dem Vorsorgeprinzip unterliegenden Emissionsbegrenzungen, sondern die weniger strengen international gültigen Immissionsgrenzwerte einhalten.</p><p>Mit der landesweiten Einführung des Sicherheitsnetzes Funk der Schweiz (Polycom) für die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (Bors) nimmt die Bedeutung des Einsatzes der Amateurfunker bei Katastrophen und Notlagen in der Schweiz zur Unterstützung der Bors an Bedeutung ab; dies im Gegensatz zum benachbarten Ausland, wo Behördenfunksysteme für die Bors noch weniger weit entwickelt sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Umsetzung von Artikel 25.9A des von der Eidgenossenschaft ratifizierten Radio-Reglementes der ITU zu prüfen, insbesondere die erleichterte Bewilligung der für die Sicherstellung des Notfunks technisch erforderlichen Antennen: "25.9A Die Verwaltungen sind aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Amateurfunkstationen zu autorisieren, sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung von Hilfsaktionen im Katastrophenfall vorzubereiten."</p>
- Beseitigung von Hindernissen, die den durch den Amateurfunkdienst erbrachten Service public in Katastrophenfällen behindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In etlichen Ländern der Welt erfüllt der ehrenamtliche Amateurfunkdienst eine wichtige Rolle als "Notfunk-Dienstleister". Funkamateure stellen ihre Übermittlungsgeräte in den Dienst der Allgemeinheit im Fall von Katastrophen aller Art. In typischen grösseren Katastrophen-Szenarien benötigen auch involvierte Zivilbehörden zusätzliche Kommunikationsmittel. Diese können kaum von Blaulichtorganisationen gestellt werden, da diese selbst ein massiv erhöhtes Kommunikationsaufkommen haben. Den Szenarien des Bundesrates zur Blackout-Problematik ist zu entnehmen, dass die zivilen Netze etwa bei einem grösseren Stromausfall schnell überlastet sind oder ganz ausfallen. Ein Teil des notwendigen Kommunikationsbedarfs kann in einer solchen Situation als "Rückfall-Ebene" durch die rund 4000 Funkamateure in der Schweiz wahrgenommen werden. In Deutschland und Österreich ist diese Integration der Funkamateure in die Notfallkommunikation bereits konzipiert. In Italien besteht eine ernstfallbewährte Zusammenarbeit der Funkamateure mit dem Zivilschutz. </p><p>In der Schweiz besteht Nachholbedarf. Deshalb sollen die kantonalen und kommunalen Katastrophen-Organe, durch Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes, dazu ermuntert werden, mit den Amateurfunk-Organisationen entsprechende Vereinbarungen einzugehen. </p><p>Funkamateure werden zunehmend durch unverhältnismässige Antennen-Vorschriften in der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Allgemeinheit und in der Wahrnehmung der ihnen gemäss der Fernmeldegesetzgebung zustehenden Rechte stark behindert. Damit wird eine äusserst wertvolle private Initiative abgewürgt und ein wichtiges Kommunikationsmittel für den Notfall unnötigerweise in seiner Existenz gefährdet.</p><p>Zu prüfen ist u. a. insbesondere eine erleichterte Bewilligung notfunkgeeigneter Antennen-Anlagen der vom Bakom staatlich konzessionierten Funkamateure, ähnlich wie in Artikel 18a RPG für Solaranlagen.</p>
- <p>Funkamateure üben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen der Regelungen des Radio-Reglements der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie in der Schweiz gestützt auf das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) und die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) aus. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Kommunikation auf Übertragungen technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie auf persönliche Mitteilungen zu beschränken. Da sich die Tätigkeit von Funkamateuren in Krisensituationen als wertvoll für die internationale Hilfeleistung erwiesen hat, wurde ihnen im Jahre 2003 im Radio-Reglement (Art. 25.3) erlaubt, in Notfällen Übermittlungen für Dritte durchzuführen. Die Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Regelung wurde dabei den einzelnen Mitgliedstaaten der ITU überlassen. Gleichzeitig wurden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit sich die Funkamateure für die Kommunikation in Krisensituationen vorbereiten können (Art. 25.9A).</p><p>Die fernmelderechtlichen Regelungen in der Schweiz kommen den Anliegen der Funkamateure entgegen. Die Schweiz hat im Nachgang zu den Anpassungen am Radio-Reglement die Zugangsmodalitäten zum für Funkamateure notwendigen Fähigkeitsausweis vereinfacht und als erstes Land in Europa auf die Prüfung der Morsefähigkeit verzichtet. Auch wurde den Funkamateuren der Kommunikationseinsatz in Krisensituationen in Artikel 33 der FKV explizit erlaubt. Dem Einsatz der entsprechenden Anlagen in Notfällen steht damit in der Schweiz nichts im Weg. Den Bestimmungen des Radio-Reglements wird Rechnung getragen.</p><p>Die Regelungen des Radio-Reglements entfalten keine Wirkung auf andere Bereiche wie etwa das Raumplanungs- oder Umweltrecht. Die Erteilung von Baubewilligungen für Antennen für den Amateurfunkverkehr fällt in die Kompetenz der Kantone bzw. der durch das kantonale Recht bezeichneten Behörde. Eine - die Kompetenzen der Kantone tangierende - Privilegierung der Erstellung notfunkgeeigneter Antennen-Anlagen, wie sie Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) für Solaranlagen vorsieht, rechtfertigt sich aus Sicht des Bundesrates nicht.</p><p>Hinsichtlich der umweltrechtlichen Bestimmungen zu den nichtionisierenden Strahlen ist darauf hinzuweisen, dass bediente Amateurfunkanlagen in aller Regel weniger als 800 Stunden pro Jahr im Sendebetrieb sind. Damit müssen sie nicht wie die Mobilfunkantennen die dem Vorsorgeprinzip unterliegenden Emissionsbegrenzungen, sondern die weniger strengen international gültigen Immissionsgrenzwerte einhalten.</p><p>Mit der landesweiten Einführung des Sicherheitsnetzes Funk der Schweiz (Polycom) für die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (Bors) nimmt die Bedeutung des Einsatzes der Amateurfunker bei Katastrophen und Notlagen in der Schweiz zur Unterstützung der Bors an Bedeutung ab; dies im Gegensatz zum benachbarten Ausland, wo Behördenfunksysteme für die Bors noch weniger weit entwickelt sind. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Umsetzung von Artikel 25.9A des von der Eidgenossenschaft ratifizierten Radio-Reglementes der ITU zu prüfen, insbesondere die erleichterte Bewilligung der für die Sicherstellung des Notfunks technisch erforderlichen Antennen: "25.9A Die Verwaltungen sind aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Amateurfunkstationen zu autorisieren, sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung von Hilfsaktionen im Katastrophenfall vorzubereiten."</p>
- Beseitigung von Hindernissen, die den durch den Amateurfunkdienst erbrachten Service public in Katastrophenfällen behindern
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