Verbot der Nutzung von Einrichtungen zur politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Spionage gegen die Schweiz oder andere Staaten

ShortId
13.4091
Id
20134091
Updated
28.07.2023 07:07
Language
de
Title
Verbot der Nutzung von Einrichtungen zur politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Spionage gegen die Schweiz oder andere Staaten
AdditionalIndexing
34;09;12;Unternehmen;strafbare Handlung;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Nachrichtendienst;Industriespionage
1
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L05K0706010304, Industriespionage
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K05010201, strafbare Handlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Enthüllungen des Informatikers Edward Snowden zur grossangelegten Überwachung durch die USA zeigen, dass auch von privaten US-Firmen und ihren Ablegern ausserhalb der USA Spionagetätigkeiten ausgeübt werden.</p><p>Dies widerspricht den Aussagen des VBS, dass es keinen Grund gebe, auch private Unternehmen zu verdächtigen. Angesichts des ausländischen Unternehmens, das im Jahr 2000 der Swisscom wichtige Einrichtungen aus der Satellitenkommunikation in Leuk, Basel, Genf und Zürich abgekauft hatte, ist dies beunruhigend. Das Unternehmen wechselte seither nämlich fünfmal den Namen, und es wird verdächtigt, im Auftrag von US-Geheimdiensten zu arbeiten. Anfang 2013 gab es stolz bekannt, dass zu seiner Kundschaft auch Regierungen gehören, an die militärische Telekommunikationslösungen verkauft werden!</p><p>Die heutige Gesetzgebung sieht keine systematische Verfolgung von Spionagetätigkeiten vor, die zum Schaden von anderen Staaten sowie ausländischen Personen und Unternehmen von der Schweiz aus verübt werden. </p><p>Zudem sind die heutigen Strafen sehr mild. Der Schaden für unsere nationalen Interessen kann aber beträchtlich sein.</p><p>Für den besseren Schutz der Interessen der Schweiz, ihrer Staatsangehörigen, ihrer Gäste und der hier ansässigen Organisationen und Unternehmen ist es darum nötig, die heutige Gesetzgebung im Sinne dieser Motion anzupassen.</p>
  • <p>1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet verschiedene Bestimmungen, welche die von der Motion geforderte Strafbarkeit gewährleisten und die entsprechenden Taten mit zum Teil langjährigen Freiheitsstrafen bedrohen. Im 13. Titel des StGB (Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung) werden insbesondere verbotene Handlungen für einen fremden Staat (oder für eine ausländische Partei oder Organisation; Art. 271 Abs. 1 StGB) unter Strafe gestellt. Täter kann auch eine private Person sein, welche zugunsten einer fremden Einheit handelt. Wesentlich ist dabei, dass die Handlungen auf dem Gebiet der Schweiz begangen werden. Die Handlungen müssen sich nicht primär gegen die Schweiz richten. Ein strafbares Verhalten liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein fremder Staat zum Nachteil eines Drittstaates auf dem Territorium der Schweiz Überwachungstätigkeiten ausübt oder sich illegal Informationen beschafft und damit die schweizerische Souveränität verletzt. Der Bundesrat hat im Dezember 2013 der Bundesanwaltschaft die notwendige Ermächtigung erteilt, damit diese im Zusammenhang mit der in der Motion erwähnten Spionageaffäre ein Strafverfahren wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat durchführt.</p><p>Daneben stellt das StGB auch den verbotenen politischen, wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienst unter Strafe (Art. 272, 273 und 274). Diese Tatbestände sehen zumindest teilweise vor, dass die Handlung zum Nachteil der Schweiz begangen wird. Zudem macht sich gemäss Artikel 301 StGB unter dem Titel der Störung der Beziehungen zum Ausland auch strafbar, wer auf dem Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines anderen fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen einrichtet. Die Strafbarkeit von Spionage und der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse sowie des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten findet sich auch im Militärstrafgesetz verankert (Art. 86 und 93).</p><p>In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass das geltende Völkerrecht die Spionage nicht grundsätzlich verbietet, solchen Aktivitäten im Ausland jedoch Grenzen setzt (z. B. Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das strafrechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung der Spionage eine genügende und adäquate Grundlage darstellt. Neben der Wahrung von schweizerischen Interessen schützt das Gesetz häufig auch Interessen fremder Staaten, sofern die Taten auf dem Gebiet der Schweiz verübt werden. Eine zusätzliche Ausdehnung dieses Schutzes fremder Staaten erscheint angesichts der Tatsache, dass jeder Staat primär die eigene Souveränität schützt, weder als verhältnismässig noch als notwendig.</p><p>2. Die Motion verlangt, den Transfer von entsprechenden Daten durch die Schweiz als Spionage einzustufen. Der wissentliche und willentliche Transfer von mittels Spionage erhaltenen Daten durch die Schweiz kann unter Umständen als Gehilfenschaft oder als "Vorschubleisten" im Sinne der obengenannten Strafbestimmungen eingestuft werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Anwendungsbereich von modernen elektronischen Kommunikationsmitteln die betreffende Person bei einer Datenübertragung nur ausnahmsweise gefestigte Kenntnisse darüber hat, auf welchem Weg und über welche Server der Datenverkehr stattfindet. Der prozessuale Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes wäre, insbesondere bezüglich Tätern, welche an der Haupttat in der Schweiz nicht beteiligt sind, kaum zu erbringen. Die vorgeschlagene Ausweitung der strafbaren Spionage mit Anknüpfung an den Weg der Datenübertragung erscheint daher weder als zielführend noch als notwendig.</p><p>3. Die Verfolgung von politischen Straftaten setzt gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Art. 66 Abs. 1) eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Wie oben dargelegt, machte die schweizerische Regierung kürzlich von diesem Instrument im Zusammenhang mit der Verfolgung von Spionagedelikten gegen den Staat Gebrauch. Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzestext von Artikel 271 Absatz 1 StGB nur die Tathandlungen ohne Bewilligung unter Strafe stellt. Die schweizerischen Bewilligungsbehörden verfügen damit bereits heute über die Möglichkeit, die Interessen des Landes zu berücksichtigen und eine entsprechende Bewilligung vorgängig zu erteilen. Zudem soll das neue Nachrichtendienstgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, mit zusätzlichen bewilligungspflichtigen Massnahmen der Informationsbeschaffung die Voraussetzungen schaffen, damit Souveränitätsverletzungen rechtzeitig erkannt werden. Eine abweichende gesetzliche Regelung erscheint nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung wie folgt anzupassen:</p><p>1. Jede Art von politischer, militärischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Spionageaktivität im Auftrag von Staaten, Parteien oder irgendwelchen schweizerischen oder ausländischen Organisationen oder Unternehmen ist zu verbieten und hart zu bestrafen, wenn diese Aktivität ganz oder teilweise auf Schweizer Gebiet stattfindet und gerichtet ist gegen:</p><p>a. die Schweiz;</p><p>b. Schweizer Staatsangehörige;</p><p>c. Schweizer Unternehmen;</p><p>d. andere Staaten;</p><p>e. Angehörige dieser Staaten;</p><p>f. Unternehmen dieser Staaten.</p><p>2. Der Transfer von Daten durch die Schweiz, die mithilfe von Spionageaktivität gewonnen wurden, ist als Spionage einzustufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Spionage im Auftrag einer offiziellen Organisation oder eines anderen Auftraggebers erfolgt ist.</p><p>3. Für Fälle von Spionage, die vom Bundesrat bewilligt wurden, um die übergeordneten Interessen der Schweiz zu verteidigen, ist eine Ausnahme von den Ziffern 1 und 2 vorzusehen.</p>
  • Verbot der Nutzung von Einrichtungen zur politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Spionage gegen die Schweiz oder andere Staaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Enthüllungen des Informatikers Edward Snowden zur grossangelegten Überwachung durch die USA zeigen, dass auch von privaten US-Firmen und ihren Ablegern ausserhalb der USA Spionagetätigkeiten ausgeübt werden.</p><p>Dies widerspricht den Aussagen des VBS, dass es keinen Grund gebe, auch private Unternehmen zu verdächtigen. Angesichts des ausländischen Unternehmens, das im Jahr 2000 der Swisscom wichtige Einrichtungen aus der Satellitenkommunikation in Leuk, Basel, Genf und Zürich abgekauft hatte, ist dies beunruhigend. Das Unternehmen wechselte seither nämlich fünfmal den Namen, und es wird verdächtigt, im Auftrag von US-Geheimdiensten zu arbeiten. Anfang 2013 gab es stolz bekannt, dass zu seiner Kundschaft auch Regierungen gehören, an die militärische Telekommunikationslösungen verkauft werden!</p><p>Die heutige Gesetzgebung sieht keine systematische Verfolgung von Spionagetätigkeiten vor, die zum Schaden von anderen Staaten sowie ausländischen Personen und Unternehmen von der Schweiz aus verübt werden. </p><p>Zudem sind die heutigen Strafen sehr mild. Der Schaden für unsere nationalen Interessen kann aber beträchtlich sein.</p><p>Für den besseren Schutz der Interessen der Schweiz, ihrer Staatsangehörigen, ihrer Gäste und der hier ansässigen Organisationen und Unternehmen ist es darum nötig, die heutige Gesetzgebung im Sinne dieser Motion anzupassen.</p>
    • <p>1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet verschiedene Bestimmungen, welche die von der Motion geforderte Strafbarkeit gewährleisten und die entsprechenden Taten mit zum Teil langjährigen Freiheitsstrafen bedrohen. Im 13. Titel des StGB (Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung) werden insbesondere verbotene Handlungen für einen fremden Staat (oder für eine ausländische Partei oder Organisation; Art. 271 Abs. 1 StGB) unter Strafe gestellt. Täter kann auch eine private Person sein, welche zugunsten einer fremden Einheit handelt. Wesentlich ist dabei, dass die Handlungen auf dem Gebiet der Schweiz begangen werden. Die Handlungen müssen sich nicht primär gegen die Schweiz richten. Ein strafbares Verhalten liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein fremder Staat zum Nachteil eines Drittstaates auf dem Territorium der Schweiz Überwachungstätigkeiten ausübt oder sich illegal Informationen beschafft und damit die schweizerische Souveränität verletzt. Der Bundesrat hat im Dezember 2013 der Bundesanwaltschaft die notwendige Ermächtigung erteilt, damit diese im Zusammenhang mit der in der Motion erwähnten Spionageaffäre ein Strafverfahren wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat durchführt.</p><p>Daneben stellt das StGB auch den verbotenen politischen, wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienst unter Strafe (Art. 272, 273 und 274). Diese Tatbestände sehen zumindest teilweise vor, dass die Handlung zum Nachteil der Schweiz begangen wird. Zudem macht sich gemäss Artikel 301 StGB unter dem Titel der Störung der Beziehungen zum Ausland auch strafbar, wer auf dem Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines anderen fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen einrichtet. Die Strafbarkeit von Spionage und der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse sowie des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten findet sich auch im Militärstrafgesetz verankert (Art. 86 und 93).</p><p>In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass das geltende Völkerrecht die Spionage nicht grundsätzlich verbietet, solchen Aktivitäten im Ausland jedoch Grenzen setzt (z. B. Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das strafrechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung der Spionage eine genügende und adäquate Grundlage darstellt. Neben der Wahrung von schweizerischen Interessen schützt das Gesetz häufig auch Interessen fremder Staaten, sofern die Taten auf dem Gebiet der Schweiz verübt werden. Eine zusätzliche Ausdehnung dieses Schutzes fremder Staaten erscheint angesichts der Tatsache, dass jeder Staat primär die eigene Souveränität schützt, weder als verhältnismässig noch als notwendig.</p><p>2. Die Motion verlangt, den Transfer von entsprechenden Daten durch die Schweiz als Spionage einzustufen. Der wissentliche und willentliche Transfer von mittels Spionage erhaltenen Daten durch die Schweiz kann unter Umständen als Gehilfenschaft oder als "Vorschubleisten" im Sinne der obengenannten Strafbestimmungen eingestuft werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Anwendungsbereich von modernen elektronischen Kommunikationsmitteln die betreffende Person bei einer Datenübertragung nur ausnahmsweise gefestigte Kenntnisse darüber hat, auf welchem Weg und über welche Server der Datenverkehr stattfindet. Der prozessuale Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes wäre, insbesondere bezüglich Tätern, welche an der Haupttat in der Schweiz nicht beteiligt sind, kaum zu erbringen. Die vorgeschlagene Ausweitung der strafbaren Spionage mit Anknüpfung an den Weg der Datenübertragung erscheint daher weder als zielführend noch als notwendig.</p><p>3. Die Verfolgung von politischen Straftaten setzt gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Art. 66 Abs. 1) eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Wie oben dargelegt, machte die schweizerische Regierung kürzlich von diesem Instrument im Zusammenhang mit der Verfolgung von Spionagedelikten gegen den Staat Gebrauch. Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzestext von Artikel 271 Absatz 1 StGB nur die Tathandlungen ohne Bewilligung unter Strafe stellt. Die schweizerischen Bewilligungsbehörden verfügen damit bereits heute über die Möglichkeit, die Interessen des Landes zu berücksichtigen und eine entsprechende Bewilligung vorgängig zu erteilen. Zudem soll das neue Nachrichtendienstgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, mit zusätzlichen bewilligungspflichtigen Massnahmen der Informationsbeschaffung die Voraussetzungen schaffen, damit Souveränitätsverletzungen rechtzeitig erkannt werden. Eine abweichende gesetzliche Regelung erscheint nicht als notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung wie folgt anzupassen:</p><p>1. Jede Art von politischer, militärischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Spionageaktivität im Auftrag von Staaten, Parteien oder irgendwelchen schweizerischen oder ausländischen Organisationen oder Unternehmen ist zu verbieten und hart zu bestrafen, wenn diese Aktivität ganz oder teilweise auf Schweizer Gebiet stattfindet und gerichtet ist gegen:</p><p>a. die Schweiz;</p><p>b. Schweizer Staatsangehörige;</p><p>c. Schweizer Unternehmen;</p><p>d. andere Staaten;</p><p>e. Angehörige dieser Staaten;</p><p>f. Unternehmen dieser Staaten.</p><p>2. Der Transfer von Daten durch die Schweiz, die mithilfe von Spionageaktivität gewonnen wurden, ist als Spionage einzustufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Spionage im Auftrag einer offiziellen Organisation oder eines anderen Auftraggebers erfolgt ist.</p><p>3. Für Fälle von Spionage, die vom Bundesrat bewilligt wurden, um die übergeordneten Interessen der Schweiz zu verteidigen, ist eine Ausnahme von den Ziffern 1 und 2 vorzusehen.</p>
    • Verbot der Nutzung von Einrichtungen zur politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Spionage gegen die Schweiz oder andere Staaten

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