Geldspielgesetz. Tendenziƶse Vernehmlassung
- ShortId
-
13.4092
- Id
-
20134092
- Updated
-
28.07.2023 07:07
- Language
-
de
- Title
-
Geldspielgesetz. Tendenziöse Vernehmlassung
- AdditionalIndexing
-
15;Glücksspiel;Spielautomat;Spielunternehmen;Wettbewerbspolitik;Vernehmlassungsverfahren;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K0101010603, Spielautomat
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L04K07030104, Wettbewerbspolitik
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In der EU gibt es kein eigentliches "Gesetz" über die Geldspiele. Zurzeit wird dieser Bereich durch die bisweilen sehr unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten geregelt. Die ausländischen Gesetzgebungen bewegen sich jedoch im Rahmen der EU-Bestimmungen zum Binnenmarkt und der betreffenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes werden diese europäischen Normen nach Massgabe von Artikel 106 BV und der vom Bundesrat am 13. Februar 2013 festgelegten Eckwerte berücksichtigt.</p><p>2. In der Schweiz werden alle Geldspiele von Personen des Privatrechts durchgeführt. Anders als in anderen Ländern gibt es keine staatlichen Gesellschaften, die die Geldspiele durchführen. Mit dem neuen Gesetz müssen die Spielbanken wie heute über eine Konzession des Bundes verfügen. Für die Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele wird wie heute eine Bewilligung der Kantone vorliegen müssen. Diese Anforderungen sind in Artikel 106 BV verankert. Die damit verbundenen Einschränkungen des freien Wettbewerbs sind dadurch gerechtfertigt, dass das Geldspielangebot kontrolliert werden muss, damit die Spielenden und die Gesellschaft vor den von den Spielen ausgehenden Gefahren geschützt werden können.</p><p>3. Für die Erarbeitung der Geldspielgesetzgebung hat sich der Bundesrat auf die Projektorganisation gestützt, die sich bereits in der Vergangenheit bewährt hatte, insbesondere bei der Ausarbeitung des Gegenentwurfes, aus dem der neue Artikel 106 BV hervorgegangen ist. Es lag deshalb nahe, dass diese Projektorganisation, die auf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen beruht, bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung in derselben Zusammensetzung beibehalten wird.</p><p>Der Vorentwurf wird im Rahmen der Studienkommission ausgearbeitet, welche die technische Ebene der Projektorganisation darstellt. In ihr sind die hauptsächlich von der zukünftigen Gesetzgebung betroffenen Akteure vereint. Nebst den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Behörden umfasst sie die Vertretungen der Lotterien, der Prävention und der Spielbanken - Letztere stellvertretend für die Privatwirtschaft. Der Privatsektor ist aus der Kommission demnach nicht ausgeschlossen.</p><p>Da ein solches Organ aus Gründen der Arbeitseffizienz eine kritische Grösse nicht überschreiten darf, können nicht alle interessierten Kreise darin vertreten sein. Gemäss Vernehmlassungsgesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. e; SR 172.061) können die nichtvertretenen Kreise ihre Ansichten während des Vernehmlassungsverfahrens einbringen.</p><p>4. Während der Vorarbeiten wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Geldspielaufsichtsbehörden verschiedener Länder kontaktiert (namentlich Frankreich, Belgien und Italien). Einige dieser Fachpersonen sind im Rahmen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen angehört worden.</p><p>5. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2014 eröffnet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welchen Einfluss hat das liberale Geldspielgesetz der EU auf die Ausarbeitung des neuen Geldspielgesetzes der Schweiz? Wird das neue Gesetz mit der EU "harmonisiert"?</p><p>2. Wird die "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Geldspielanbieter" auch zugunsten der Privatwirtschaft ausgelegt? Sind private Mitbewerber überhaupt willkommen?</p><p>3. Warum wurde die Arbeitsgruppe für das neue Gesetz ohne Privatanbieter (z. B. Verband Savass) zusammengesetzt?</p><p>4. Mit welchen Behörden der EU (oder anderer Länder) wurde betreffend Harmonisierung des Gesetzes Kontakt aufgenommen?</p><p>5. Wann wird das Vernehmlassungsverfahren eröffnet?</p>
- Geldspielgesetz. Tendenziöse Vernehmlassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In der EU gibt es kein eigentliches "Gesetz" über die Geldspiele. Zurzeit wird dieser Bereich durch die bisweilen sehr unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten geregelt. Die ausländischen Gesetzgebungen bewegen sich jedoch im Rahmen der EU-Bestimmungen zum Binnenmarkt und der betreffenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes werden diese europäischen Normen nach Massgabe von Artikel 106 BV und der vom Bundesrat am 13. Februar 2013 festgelegten Eckwerte berücksichtigt.</p><p>2. In der Schweiz werden alle Geldspiele von Personen des Privatrechts durchgeführt. Anders als in anderen Ländern gibt es keine staatlichen Gesellschaften, die die Geldspiele durchführen. Mit dem neuen Gesetz müssen die Spielbanken wie heute über eine Konzession des Bundes verfügen. Für die Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele wird wie heute eine Bewilligung der Kantone vorliegen müssen. Diese Anforderungen sind in Artikel 106 BV verankert. Die damit verbundenen Einschränkungen des freien Wettbewerbs sind dadurch gerechtfertigt, dass das Geldspielangebot kontrolliert werden muss, damit die Spielenden und die Gesellschaft vor den von den Spielen ausgehenden Gefahren geschützt werden können.</p><p>3. Für die Erarbeitung der Geldspielgesetzgebung hat sich der Bundesrat auf die Projektorganisation gestützt, die sich bereits in der Vergangenheit bewährt hatte, insbesondere bei der Ausarbeitung des Gegenentwurfes, aus dem der neue Artikel 106 BV hervorgegangen ist. Es lag deshalb nahe, dass diese Projektorganisation, die auf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen beruht, bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung in derselben Zusammensetzung beibehalten wird.</p><p>Der Vorentwurf wird im Rahmen der Studienkommission ausgearbeitet, welche die technische Ebene der Projektorganisation darstellt. In ihr sind die hauptsächlich von der zukünftigen Gesetzgebung betroffenen Akteure vereint. Nebst den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Behörden umfasst sie die Vertretungen der Lotterien, der Prävention und der Spielbanken - Letztere stellvertretend für die Privatwirtschaft. Der Privatsektor ist aus der Kommission demnach nicht ausgeschlossen.</p><p>Da ein solches Organ aus Gründen der Arbeitseffizienz eine kritische Grösse nicht überschreiten darf, können nicht alle interessierten Kreise darin vertreten sein. Gemäss Vernehmlassungsgesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. e; SR 172.061) können die nichtvertretenen Kreise ihre Ansichten während des Vernehmlassungsverfahrens einbringen.</p><p>4. Während der Vorarbeiten wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Geldspielaufsichtsbehörden verschiedener Länder kontaktiert (namentlich Frankreich, Belgien und Italien). Einige dieser Fachpersonen sind im Rahmen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen angehört worden.</p><p>5. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2014 eröffnet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welchen Einfluss hat das liberale Geldspielgesetz der EU auf die Ausarbeitung des neuen Geldspielgesetzes der Schweiz? Wird das neue Gesetz mit der EU "harmonisiert"?</p><p>2. Wird die "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Geldspielanbieter" auch zugunsten der Privatwirtschaft ausgelegt? Sind private Mitbewerber überhaupt willkommen?</p><p>3. Warum wurde die Arbeitsgruppe für das neue Gesetz ohne Privatanbieter (z. B. Verband Savass) zusammengesetzt?</p><p>4. Mit welchen Behörden der EU (oder anderer Länder) wurde betreffend Harmonisierung des Gesetzes Kontakt aufgenommen?</p><p>5. Wann wird das Vernehmlassungsverfahren eröffnet?</p>
- Geldspielgesetz. Tendenziöse Vernehmlassung
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