KVG-Versicherte, die nicht mehr kontaktiert werden können
- ShortId
-
13.4093
- Id
-
20134093
- Updated
-
28.07.2023 07:04
- Language
-
de
- Title
-
KVG-Versicherte, die nicht mehr kontaktiert werden können
- AdditionalIndexing
-
2841;Kontrolle;Krankenversicherung;Personendaten;natürliche Person;Verzeichnis;Aufenthaltsort
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K02020702, Verzeichnis
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0507020304, natürliche Person
- L04K01070201, Aufenthaltsort
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es kommt vor, dass Personen untertauchen und/oder nicht mehr kontaktiert werden können. Meistens handelt es sich um Personen, die umziehen oder ins Ausland gehen, ohne sich bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden abzumelden. Da auch die Krankenkasse nicht über diesen Wegzug informiert wurde, sind die Prämienrechnungen, die Inkassoverfügungen und sonstige Dokumente nicht mehr zustellbar. In diesem Fall unternimmt die Versicherung vorerst alle notwendigen Schritte, um die neue Adresse der versicherten Person ausfindig zu machen (insbesondere Adressnachforschungen bei der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde der Person).</p><p>Bleibt diese Suche erfolglos, ist es für die Krankenversicherer aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich, diesen Versicherten aus ihrem System zu löschen. Deswegen verursacht dieser unerreichbar gewordene Versicherte weiterhin Kosten für die Krankenkasse, denn diese muss den Versicherten in ihrem Kundenstamm führen, ist verpflichtet, seinen Risikoausgleichsbetrag zu leisten, kann aber dessen Prämien nicht einkassieren.</p><p>Aufgrund der geschilderten und schwierigen Situation ist eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen notwendig, damit nach einem bestimmten Zeitraum die Versicherten ohne Kontaktmöglichkeit von der Krankenkasse aus ihrem System gelöscht werden können und/oder dass diese mindestens von der Berechnung des Risikoausgleiches ausgenommen werden.</p>
- <p>Vorbehaltlich der im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) abschliessend aufgeführten Ausnahmen ist der Wohnsitz das ausschlaggebende Element für die Versicherungspflicht in der Schweiz. Da der Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB), ist eine Person, die untertaucht, ohne eine Adresse zu hinterlassen, gesetzlich immer noch an ihrer letzten bekannten Adresse wohnhaft und untersteht somit weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz.</p><p>Die Kantone haben den Auftrag, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Das beinhaltet auch die Festlegung von Anfang und Ende der Versicherungspflicht. Es ist logisch, diese Kompetenz den Kantonen zuzuweisen, da sie für das Einwohnerregister zuständig sind. Sie tauschen untereinander fortlaufend die Daten zu den zu- und weggezogenen Personen aus. Ausserdem sind Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und die Post gesetzlich verpflichtet, den Einwohnerkontrollstellen auf Verlangen Auskünfte zu Umzügen zu erteilen. Die Kantone verfügen somit über die erforderlichen Daten, um über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Gibt man den Krankenversicherern die Möglichkeit, Personen mit unbekannter Adresse aus ihrem Bestand zu streichen und somit für diese die Versicherungspflicht zu beenden, teilt man damit die Entscheidungskompetenz betreffend Versicherungspflicht einer Person zwischen Kantonen und Versicherern auf. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine solche Kompetenzenverteilung die Rechtssicherheit gefährden und unvermeidlich zu Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen und Versicherern führen würde.</p><p>Zudem gibt es unter den Personen mit unbekannter Adresse auch Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (Sans-Papiers). Der Bundesrat hat mehrfach bekräftigt, dass diese Personen der Versicherungspflicht unterstehen (Frage Geissbühler 12.5238, Dringliche Anfrage Goll 10.1053, Interpellation Heim 09.4122). Diese Rechtslage wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG 129 V 77) und vom Parlament, das eine Motion zur Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers (Motion Kuprecht 10.3203) abgelehnt hat, bestätigt. Die vorliegende Motion stellt dieses Grundprinzip wieder infrage.</p><p>Der Motionär verlangt subsidiär, dass Personen mit unbekannter Adresse vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Der Bundesrat anerkennt, dass die Berücksichtigung dieser Versichertenkategorie beim Risikoausgleich gewisse Fragen aufwirft. Um sich ein Bild über das Ausmass der Auswirkungen machen zu können, wird er bei den Versicherern spezifische Zahlen erheben. Auf der Grundlage dieser Daten wird er die angebrachten Massnahmen prüfen. Der Bundesrat beantragt demzufolge die Ablehnung der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit die Versicherten, die nicht mehr kontaktiert werden können, im Krankenversicherungsbereich nach einem bestimmten Zeitraum von der Krankenkasse entweder aus ihrem System gelöscht werden können und/oder dass diese wenigstens von der Berechnung des Risikoausgleiches ausgenommen werden.</p>
- KVG-Versicherte, die nicht mehr kontaktiert werden können
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es kommt vor, dass Personen untertauchen und/oder nicht mehr kontaktiert werden können. Meistens handelt es sich um Personen, die umziehen oder ins Ausland gehen, ohne sich bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden abzumelden. Da auch die Krankenkasse nicht über diesen Wegzug informiert wurde, sind die Prämienrechnungen, die Inkassoverfügungen und sonstige Dokumente nicht mehr zustellbar. In diesem Fall unternimmt die Versicherung vorerst alle notwendigen Schritte, um die neue Adresse der versicherten Person ausfindig zu machen (insbesondere Adressnachforschungen bei der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde der Person).</p><p>Bleibt diese Suche erfolglos, ist es für die Krankenversicherer aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich, diesen Versicherten aus ihrem System zu löschen. Deswegen verursacht dieser unerreichbar gewordene Versicherte weiterhin Kosten für die Krankenkasse, denn diese muss den Versicherten in ihrem Kundenstamm führen, ist verpflichtet, seinen Risikoausgleichsbetrag zu leisten, kann aber dessen Prämien nicht einkassieren.</p><p>Aufgrund der geschilderten und schwierigen Situation ist eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen notwendig, damit nach einem bestimmten Zeitraum die Versicherten ohne Kontaktmöglichkeit von der Krankenkasse aus ihrem System gelöscht werden können und/oder dass diese mindestens von der Berechnung des Risikoausgleiches ausgenommen werden.</p>
- <p>Vorbehaltlich der im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) abschliessend aufgeführten Ausnahmen ist der Wohnsitz das ausschlaggebende Element für die Versicherungspflicht in der Schweiz. Da der Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB), ist eine Person, die untertaucht, ohne eine Adresse zu hinterlassen, gesetzlich immer noch an ihrer letzten bekannten Adresse wohnhaft und untersteht somit weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz.</p><p>Die Kantone haben den Auftrag, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Das beinhaltet auch die Festlegung von Anfang und Ende der Versicherungspflicht. Es ist logisch, diese Kompetenz den Kantonen zuzuweisen, da sie für das Einwohnerregister zuständig sind. Sie tauschen untereinander fortlaufend die Daten zu den zu- und weggezogenen Personen aus. Ausserdem sind Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und die Post gesetzlich verpflichtet, den Einwohnerkontrollstellen auf Verlangen Auskünfte zu Umzügen zu erteilen. Die Kantone verfügen somit über die erforderlichen Daten, um über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Gibt man den Krankenversicherern die Möglichkeit, Personen mit unbekannter Adresse aus ihrem Bestand zu streichen und somit für diese die Versicherungspflicht zu beenden, teilt man damit die Entscheidungskompetenz betreffend Versicherungspflicht einer Person zwischen Kantonen und Versicherern auf. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine solche Kompetenzenverteilung die Rechtssicherheit gefährden und unvermeidlich zu Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen und Versicherern führen würde.</p><p>Zudem gibt es unter den Personen mit unbekannter Adresse auch Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (Sans-Papiers). Der Bundesrat hat mehrfach bekräftigt, dass diese Personen der Versicherungspflicht unterstehen (Frage Geissbühler 12.5238, Dringliche Anfrage Goll 10.1053, Interpellation Heim 09.4122). Diese Rechtslage wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG 129 V 77) und vom Parlament, das eine Motion zur Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers (Motion Kuprecht 10.3203) abgelehnt hat, bestätigt. Die vorliegende Motion stellt dieses Grundprinzip wieder infrage.</p><p>Der Motionär verlangt subsidiär, dass Personen mit unbekannter Adresse vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Der Bundesrat anerkennt, dass die Berücksichtigung dieser Versichertenkategorie beim Risikoausgleich gewisse Fragen aufwirft. Um sich ein Bild über das Ausmass der Auswirkungen machen zu können, wird er bei den Versicherern spezifische Zahlen erheben. Auf der Grundlage dieser Daten wird er die angebrachten Massnahmen prüfen. Der Bundesrat beantragt demzufolge die Ablehnung der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit die Versicherten, die nicht mehr kontaktiert werden können, im Krankenversicherungsbereich nach einem bestimmten Zeitraum von der Krankenkasse entweder aus ihrem System gelöscht werden können und/oder dass diese wenigstens von der Berechnung des Risikoausgleiches ausgenommen werden.</p>
- KVG-Versicherte, die nicht mehr kontaktiert werden können
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