Folgen einer Abschaffung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV

ShortId
13.4094
Id
20134094
Updated
28.07.2023 07:04
Language
de
Title
Folgen einer Abschaffung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Festpreis;Krankenversicherung;Rangliste;Betriebskosten;Vollzug von Beschlüssen;Transparenz;Aufhebung einer Bestimmung;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Spital;Finanzierung;Gesetzesevaluation
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0802030208, Rangliste
  • L06K110503020101, Tarif
  • L06K070302020103, Betriebskosten
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0703050205, Wirtschaftlichkeitskontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) an mehreren Orten verankert. Er bleibt auch nach der Revision der Spitalfinanzierung weiterhin gültig. So gilt unter anderem die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung als Voraussetzung für die Kostenübernahme nach KVG (Art. 32). Im Rahmen der Tarifverhandlungen müssen die Tarifpartner auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife achten (Art. 43 Abs. 4 KVG) sowie die Kantone bei der Tarifgenehmigung prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Weiter orientieren sich nach Artikel 49 Absatz 1 KVG die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Das Gegenteil, nämlich, dass sich die Tarife von effizienten und günstigen Spitälern an den Kosten von teureren und weniger effizienten Spitälern orientieren, würde dem Ziel der günstigen und effizienten Leistungserbringung widersprechen sowie mit dem Ziel des Benchmarkings nicht vereinbar sein. Der Grundsatz der Unzulässigkeit von Tarifen, welche mehr als die ausgewiesenen Kosten decken, bleibt daher bestehen. Der Bundesrat hat also in seiner Antwort zur Interpellation Heim 13.3559 daran festgehalten, dass das KVG insbesondere in Artikel 43 Bestimmungen der Tarifgestaltung enthält, die in Artikel 59c (KVV; SR 832.102) präzisiert sind, und dass die systematische Finanzierung von Gewinnen nicht die Aufgabe der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sein kann.</p><p>2. Mit Ausnahme der Taxpunktwerte für den spitalambulanten Bereich werden die ambulanten Tarife auf Seiten der Leistungserbringer in der Regel als Verband oder Gruppe verhandelt und vereinbart, was sich mit der grossen Anzahl Leistungserbringer erklärt. Die Tariffestsetzung im ambulanten Bereich ausserhalb der Spitäler erfolgt somit nicht spezifisch für jeden einzelnen Leistungserbringer, sondern für die entsprechende Gruppe. Die Bestimmungen des Artikels 59c KVV kommen auf dieser Ebene zur Anwendung.</p><p>3. Bei einer Streichung des Artikels 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV würde sich die Frage stellen, ob damit eine Änderung der bisherigen Interpretation der gesetzlichen Grundsätze, welche bereits vor dem Erlass des Artikels 59c KVV über die Tarifgestaltung galten und in der Rechtsprechung präzisiert wurden, gewollt ist. Die neue Spitalfinanzierung mit der Einführung der Fallpauschalen ist für den Bundesrat kein Grund, um diese Regeln zu ändern. Es ist zu erwarten, dass bei einem Wegfall von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV Forderungen nach möglichen Gewinnen gestellt und damit systematisch Tarife über den Kosten gefordert werden.</p><p>4. Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 7 KVG verpflichtet die Spitäler, eine Kostenrechnung, eine Leistungsstatistik sowie eine Anlagebuchhaltung zu führen. Die entsprechend ermittelten Kosten und erfassten Leistungen dienen als Grundlage der Tarifierung. Die Kantonsregierungen stützen bei der Tarifgenehmigung oder Tariffestsetzung ihre Tarifbeurteilungen auf Kosten- und Leistungsgrundlagen. Dasselbe tut auch das Bundesverwaltungsgericht im Streitfall. Ungenügende Kostengrundlagen von Spitälern werden gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit Intransparenzabzügen sanktioniert.</p><p>5. Die systematische Finanzierung von Gewinnen kann, wie bereits festgehalten, keine Aufgabe der OKP sein. Die im Gesetz vorgesehene Orientierung der Spitaltarife an einer qualitativen, effizienten und günstigen Leistungserbringung (Art. 49 Abs. 1 KVG) hat zum Zweck, die Kosten zulasten der OKP einzudämmen. Dieser gesetzliche Wirtschaftlichkeits- und Effizienzmassstab schliesst Tarife aus, welche höher als die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung liegen.</p><p>6. Die Spitäler werden in der Tat bereits auf Gesetzesstufe (Art. 49 Abs. 7 KVG) verpflichtet, eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik zu führen, die alle notwendigen Daten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung enthält. Eine Streichung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV führt zu keiner Änderung dieser Verpflichtung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 11. September 2013 hat der Nationalrat die Motion Humbel 12.3245 angenommen. Diese Motion verlangt, dass der Bundesrat einen Vorschlag zur Abschaffung des Artikels 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV ausarbeitet.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Auswirkungen hätte die Abschaffung dieser Bestimmung auf die zwischen den Tarifpartnern geführten Tarifverhandlungen und deren Wirtschaftlichkeit?</p><p>2. Wirkt sich die Abschaffung dieser Bestimmung lediglich auf den stationären Spitalbereich aus, oder aber sind auch die anderen Leistungserbringergruppen (Ärzte, Physiotherapeuten usw.) davon betroffen?</p><p>3. Führt die Abschaffung dieser Bestimmung zu weiteren Unsicherheiten bei den Tarifverhandlungen, und wird es für die Tarifpartner schwieriger, eine vertragliche Einigung zu finden?</p><p>4. Wenn die Vertragsparteien sich nicht einigen können, und der Fall an eine gerichtliche Instanz zur Tariffestsetzung weitergezogen wird, auf welcher Grundlage wird das Gericht entscheiden können, falls keine Kostendaten vorliegen?</p><p>5. Ist es nach Auffassung des Bundesrates gesetzeskonform, wenn die leistungsorientierte Abgeltung der Spitäler signifikant über deren effektiven Kosten liegt? Wie kann eine entsprechende Vergütung mit der Prämisse der wirtschaftlich und effizient erbrachten Leistung vereinbart werden?</p><p>6. Vertritt er ebenfalls die Ansicht, dass eine Abschaffung dieser Bestimmung die Spitäler nicht von ihrer Pflicht befreit, Daten bezüglich ihrer Betriebs- und Investitionskosten an die Kantonsregierungen und die Vertragsparteien zu übermitteln (Art. 49 Abs. 7 KVG)?</p>
  • Folgen einer Abschaffung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) an mehreren Orten verankert. Er bleibt auch nach der Revision der Spitalfinanzierung weiterhin gültig. So gilt unter anderem die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung als Voraussetzung für die Kostenübernahme nach KVG (Art. 32). Im Rahmen der Tarifverhandlungen müssen die Tarifpartner auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife achten (Art. 43 Abs. 4 KVG) sowie die Kantone bei der Tarifgenehmigung prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Weiter orientieren sich nach Artikel 49 Absatz 1 KVG die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Das Gegenteil, nämlich, dass sich die Tarife von effizienten und günstigen Spitälern an den Kosten von teureren und weniger effizienten Spitälern orientieren, würde dem Ziel der günstigen und effizienten Leistungserbringung widersprechen sowie mit dem Ziel des Benchmarkings nicht vereinbar sein. Der Grundsatz der Unzulässigkeit von Tarifen, welche mehr als die ausgewiesenen Kosten decken, bleibt daher bestehen. Der Bundesrat hat also in seiner Antwort zur Interpellation Heim 13.3559 daran festgehalten, dass das KVG insbesondere in Artikel 43 Bestimmungen der Tarifgestaltung enthält, die in Artikel 59c (KVV; SR 832.102) präzisiert sind, und dass die systematische Finanzierung von Gewinnen nicht die Aufgabe der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sein kann.</p><p>2. Mit Ausnahme der Taxpunktwerte für den spitalambulanten Bereich werden die ambulanten Tarife auf Seiten der Leistungserbringer in der Regel als Verband oder Gruppe verhandelt und vereinbart, was sich mit der grossen Anzahl Leistungserbringer erklärt. Die Tariffestsetzung im ambulanten Bereich ausserhalb der Spitäler erfolgt somit nicht spezifisch für jeden einzelnen Leistungserbringer, sondern für die entsprechende Gruppe. Die Bestimmungen des Artikels 59c KVV kommen auf dieser Ebene zur Anwendung.</p><p>3. Bei einer Streichung des Artikels 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV würde sich die Frage stellen, ob damit eine Änderung der bisherigen Interpretation der gesetzlichen Grundsätze, welche bereits vor dem Erlass des Artikels 59c KVV über die Tarifgestaltung galten und in der Rechtsprechung präzisiert wurden, gewollt ist. Die neue Spitalfinanzierung mit der Einführung der Fallpauschalen ist für den Bundesrat kein Grund, um diese Regeln zu ändern. Es ist zu erwarten, dass bei einem Wegfall von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV Forderungen nach möglichen Gewinnen gestellt und damit systematisch Tarife über den Kosten gefordert werden.</p><p>4. Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 7 KVG verpflichtet die Spitäler, eine Kostenrechnung, eine Leistungsstatistik sowie eine Anlagebuchhaltung zu führen. Die entsprechend ermittelten Kosten und erfassten Leistungen dienen als Grundlage der Tarifierung. Die Kantonsregierungen stützen bei der Tarifgenehmigung oder Tariffestsetzung ihre Tarifbeurteilungen auf Kosten- und Leistungsgrundlagen. Dasselbe tut auch das Bundesverwaltungsgericht im Streitfall. Ungenügende Kostengrundlagen von Spitälern werden gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit Intransparenzabzügen sanktioniert.</p><p>5. Die systematische Finanzierung von Gewinnen kann, wie bereits festgehalten, keine Aufgabe der OKP sein. Die im Gesetz vorgesehene Orientierung der Spitaltarife an einer qualitativen, effizienten und günstigen Leistungserbringung (Art. 49 Abs. 1 KVG) hat zum Zweck, die Kosten zulasten der OKP einzudämmen. Dieser gesetzliche Wirtschaftlichkeits- und Effizienzmassstab schliesst Tarife aus, welche höher als die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung liegen.</p><p>6. Die Spitäler werden in der Tat bereits auf Gesetzesstufe (Art. 49 Abs. 7 KVG) verpflichtet, eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik zu führen, die alle notwendigen Daten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung enthält. Eine Streichung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV führt zu keiner Änderung dieser Verpflichtung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 11. September 2013 hat der Nationalrat die Motion Humbel 12.3245 angenommen. Diese Motion verlangt, dass der Bundesrat einen Vorschlag zur Abschaffung des Artikels 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV ausarbeitet.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Auswirkungen hätte die Abschaffung dieser Bestimmung auf die zwischen den Tarifpartnern geführten Tarifverhandlungen und deren Wirtschaftlichkeit?</p><p>2. Wirkt sich die Abschaffung dieser Bestimmung lediglich auf den stationären Spitalbereich aus, oder aber sind auch die anderen Leistungserbringergruppen (Ärzte, Physiotherapeuten usw.) davon betroffen?</p><p>3. Führt die Abschaffung dieser Bestimmung zu weiteren Unsicherheiten bei den Tarifverhandlungen, und wird es für die Tarifpartner schwieriger, eine vertragliche Einigung zu finden?</p><p>4. Wenn die Vertragsparteien sich nicht einigen können, und der Fall an eine gerichtliche Instanz zur Tariffestsetzung weitergezogen wird, auf welcher Grundlage wird das Gericht entscheiden können, falls keine Kostendaten vorliegen?</p><p>5. Ist es nach Auffassung des Bundesrates gesetzeskonform, wenn die leistungsorientierte Abgeltung der Spitäler signifikant über deren effektiven Kosten liegt? Wie kann eine entsprechende Vergütung mit der Prämisse der wirtschaftlich und effizient erbrachten Leistung vereinbart werden?</p><p>6. Vertritt er ebenfalls die Ansicht, dass eine Abschaffung dieser Bestimmung die Spitäler nicht von ihrer Pflicht befreit, Daten bezüglich ihrer Betriebs- und Investitionskosten an die Kantonsregierungen und die Vertragsparteien zu übermitteln (Art. 49 Abs. 7 KVG)?</p>
    • Folgen einer Abschaffung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV

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