Marktbeherrschende Praktiken der Swisscom

ShortId
13.4096
Id
20134096
Updated
28.07.2023 07:03
Language
de
Title
Marktbeherrschende Praktiken der Swisscom
AdditionalIndexing
34;Sportanlass;Kontrolle;Wettbewerbsbeschränkung;Swisscom;marktbeherrschende Stellung;audiovisuelles Programm;eingeschränkte Verbreitung
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L05K0703010104, marktbeherrschende Stellung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1201020201, eingeschränkte Verbreitung
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K0101010208, Sportanlass
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eignerstrategie des Bundes als Hauptaktionär von Swisscom zielt darauf ab, dass das Unternehmen betriebswirtschaftlich geführt wird, wettbewerbsfähig und kundenorientiert ist sowie erfolgreich Netzinfrastrukturen und darauf basierende Dienste in den konvergierenden Märkten Telekommunikation, Informationstechnologie, Rundfunk, Medien und Unterhaltung entwickelt, produziert und vermarktet (Strategische Ziele des Bundesrates für die Swisscom AG 2014-2017 vom 20. November 2013, BBl 2013 9415ff., Ziffer 1.1). Dies steht in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Unternehmenszweck von Swisscom, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, TUG, SR 784.11). Der Unternehmenszweck ist bewusst offen formuliert, um Swisscom die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie ihren Konkurrenten und um der raschen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen (Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz, BBl 1996 III 1332ff.). </p><p>Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung kommt der Content-Strategie immer grösseres Gewicht im Geschäftsmodell von Swisscom zu. Im Wettbewerb mit den anderen Netzinfrastrukturbetreiberinnen und Diensteanbieterinnen bietet Swisscom neben Telefonie und breitbandigem Internet-Zugang auch Digitalfernsehen an. In diesem vollständig liberalisierten Markt erfolgt die Abgrenzung gegenüber der Konkurrenz immer weniger anhand technischer Merkmale der Infrastruktur und immer mehr über Bedienerfreundlichkeit, Kundenservice sowie Qualität und Umfang des Angebots, namentlich (exklusive) Inhalte in den Bereichen Sport und Unterhaltung (Filme, Serien usw.). Indem die Beteiligung an Cinetrade bzw. Teleclub dazu beiträgt, solche Inhalte zu schaffen, stärkt sie die Wettbewerbsfähigkeit von Swisscom, was im Einklang mit der Eignerstrategie des Bundesrates steht. Gleichzeitig respektiert die Eignerstrategie die gesetzlich verankerte Unabhängigkeit und Autonomie der Programmveranstalter, da Swisscom keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Teleclub Programm AG veranstalteten Programminhalte ausüben darf. Die Teleclub Programm AG ist in der Gestaltung der Programme frei und nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, RTVG, SR 784.40).</p><p>Der Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101) hat neben dem inhaltlichen Aspekt der Autonomie in der Programmgestaltung auch den strukturellen Aspekt der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Programmveranstalter vom Staat. Dieser strukturelle Aspekt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG (BBl 2013 5018) die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage vor, damit die Aufsichtsbehörde auch die strukturelle Staatsunabhängigkeit der Programmveranstalter prüfen und durchsetzen kann. </p><p>Ungeachtet der rechtlichen Lage ist sich der Bundesrat der Problematik des Engagements von Swisscom im Medienbereich bewusst. Er verpflichtet sich in den strategischen Zielen für Swisscom, in seiner Rolle als Aktionär die Grundsätze der Staatsunabhängigkeit der Medien zu beachten. In einem Konzessionsentscheid aus dem Jahr 2006 hat er vor diesem Hintergrund eine Minderheitsbeteiligung von Swisscom an der Teleclub AG als denkbar erachtet. Die strukturelle Unabhängigkeit der Teleclub AG wurde bei der Erhöhung der Beteiligung von Swisscom an Cinetrade gestärkt, indem die Gestaltung der Programme und Inhalte der Teleclub Programm AG übertragen wurde, an der Cinetrade nur eine Minderheitsbeteiligung hält.</p><p>Der Bundesrat kann sich nicht dazu äussern, ob respektive inwieweit Swisscom bzw. Teleclub im Bereich der Übertragung von Live-Sport im Pay-TV marktbeherrschend sind und diese Stellung missbrauchen und ob dadurch die Angebots- und Meinungsvielfalt gefährdet wird. Diese Fragen sind Gegenstand von laufenden Untersuchungen und Abklärungen der Wettbewerbskommission beziehungsweise des UVEK.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das UVEK ist für den Erlass von Massnahmen zuständig, wenn Programmveranstalter oder andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmungen ihre beherrschende Stellung missbrauchen. Das RTVG geht dann davon aus, dass der Erhalt der Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet ist. Der Bund ist mehrheitlich Eigentümer der Swisscom AG, welche seit Mai 2013 75 Prozent der CT Cinetrade AG hält, die mehrheitlich die Teleclub AG besitzt und Einfluss auf die Teleclub Programm AG nehmen kann. Die CT Cinetrade AG verfügt über exklusive Senderechte an Spielen der schweizerischen Fussball- und Eishockeyligen sowie an vielen ausländischen Sportveranstaltungen. Über exklusive Vertriebsvereinbarungen werden diese für die Schweiz wichtigen Inhalte nur an die Swisscom und damit an die eigene Eigentümerin zur Verbreitung weitergegeben und anderen Betreiberinnen von Telekommunikationsnetzinfrastrukturen wie z. B. Kabelnetzbetreiberinnen oder Sunrise sowie deren Endkunden ohne ersichtliche kommerzielle Gründe vorenthalten. Damit zerstören vom Bund kontrollierte Unternehmen den Infrastrukturwettbewerb im Telekommunikationsmarkt - zur Erreichung strategischer Ziele, aber gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c FMG (wirksamer Wettbewerb im liberalisierten Fernmeldemarkt). </p><p>Zudem ist dieses Vorgehen auch mit Blick auf die in Artikel 93 Absatz 3 BV garantierte Staatsunabhängigkeit der Fernsehprogramme höchst problematisch.</p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation vor dem Hintergrund der Eignerstrategie, welche er für die Swisscom definiert?</p><p>2. Welche konkreten Schritte unternimmt er, damit das UVEK seiner bis anhin vernachlässigten Aufgabe nachkommt, die existierende organisatorische und personelle Verschachtelung des obengenannten Firmenkonstruktes der Swisscom zu unterbinden?</p><p>3. Inwiefern und - falls ja - weshalb ist die geschilderte Situation vom Bundesrat gewollt und gestützt? Inwiefern nicht?</p><p>4. Ist er, ganz unabhängig davon, wie das UVEK oder allenfalls das Bakom das dem UVEK vorgelegte Gesuch um Massnahmen beurteilen, bereit, gegen Missbrauchstatbestände Massnahmen zu ergreifen, und wenn ja, welche? </p><p>5. Wie beabsichtigt er zugunsten aller benachteiligten Endkunden eine faire, zufriedenstellende und den freien Markt respektierende Situation zu schaffen, in welcher (auch) die Swisscom die Spielregeln zu akzeptieren hat?</p>
  • Marktbeherrschende Praktiken der Swisscom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eignerstrategie des Bundes als Hauptaktionär von Swisscom zielt darauf ab, dass das Unternehmen betriebswirtschaftlich geführt wird, wettbewerbsfähig und kundenorientiert ist sowie erfolgreich Netzinfrastrukturen und darauf basierende Dienste in den konvergierenden Märkten Telekommunikation, Informationstechnologie, Rundfunk, Medien und Unterhaltung entwickelt, produziert und vermarktet (Strategische Ziele des Bundesrates für die Swisscom AG 2014-2017 vom 20. November 2013, BBl 2013 9415ff., Ziffer 1.1). Dies steht in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Unternehmenszweck von Swisscom, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, TUG, SR 784.11). Der Unternehmenszweck ist bewusst offen formuliert, um Swisscom die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie ihren Konkurrenten und um der raschen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen (Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz, BBl 1996 III 1332ff.). </p><p>Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung kommt der Content-Strategie immer grösseres Gewicht im Geschäftsmodell von Swisscom zu. Im Wettbewerb mit den anderen Netzinfrastrukturbetreiberinnen und Diensteanbieterinnen bietet Swisscom neben Telefonie und breitbandigem Internet-Zugang auch Digitalfernsehen an. In diesem vollständig liberalisierten Markt erfolgt die Abgrenzung gegenüber der Konkurrenz immer weniger anhand technischer Merkmale der Infrastruktur und immer mehr über Bedienerfreundlichkeit, Kundenservice sowie Qualität und Umfang des Angebots, namentlich (exklusive) Inhalte in den Bereichen Sport und Unterhaltung (Filme, Serien usw.). Indem die Beteiligung an Cinetrade bzw. Teleclub dazu beiträgt, solche Inhalte zu schaffen, stärkt sie die Wettbewerbsfähigkeit von Swisscom, was im Einklang mit der Eignerstrategie des Bundesrates steht. Gleichzeitig respektiert die Eignerstrategie die gesetzlich verankerte Unabhängigkeit und Autonomie der Programmveranstalter, da Swisscom keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Teleclub Programm AG veranstalteten Programminhalte ausüben darf. Die Teleclub Programm AG ist in der Gestaltung der Programme frei und nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, RTVG, SR 784.40).</p><p>Der Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101) hat neben dem inhaltlichen Aspekt der Autonomie in der Programmgestaltung auch den strukturellen Aspekt der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Programmveranstalter vom Staat. Dieser strukturelle Aspekt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG (BBl 2013 5018) die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage vor, damit die Aufsichtsbehörde auch die strukturelle Staatsunabhängigkeit der Programmveranstalter prüfen und durchsetzen kann. </p><p>Ungeachtet der rechtlichen Lage ist sich der Bundesrat der Problematik des Engagements von Swisscom im Medienbereich bewusst. Er verpflichtet sich in den strategischen Zielen für Swisscom, in seiner Rolle als Aktionär die Grundsätze der Staatsunabhängigkeit der Medien zu beachten. In einem Konzessionsentscheid aus dem Jahr 2006 hat er vor diesem Hintergrund eine Minderheitsbeteiligung von Swisscom an der Teleclub AG als denkbar erachtet. Die strukturelle Unabhängigkeit der Teleclub AG wurde bei der Erhöhung der Beteiligung von Swisscom an Cinetrade gestärkt, indem die Gestaltung der Programme und Inhalte der Teleclub Programm AG übertragen wurde, an der Cinetrade nur eine Minderheitsbeteiligung hält.</p><p>Der Bundesrat kann sich nicht dazu äussern, ob respektive inwieweit Swisscom bzw. Teleclub im Bereich der Übertragung von Live-Sport im Pay-TV marktbeherrschend sind und diese Stellung missbrauchen und ob dadurch die Angebots- und Meinungsvielfalt gefährdet wird. Diese Fragen sind Gegenstand von laufenden Untersuchungen und Abklärungen der Wettbewerbskommission beziehungsweise des UVEK.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das UVEK ist für den Erlass von Massnahmen zuständig, wenn Programmveranstalter oder andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmungen ihre beherrschende Stellung missbrauchen. Das RTVG geht dann davon aus, dass der Erhalt der Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet ist. Der Bund ist mehrheitlich Eigentümer der Swisscom AG, welche seit Mai 2013 75 Prozent der CT Cinetrade AG hält, die mehrheitlich die Teleclub AG besitzt und Einfluss auf die Teleclub Programm AG nehmen kann. Die CT Cinetrade AG verfügt über exklusive Senderechte an Spielen der schweizerischen Fussball- und Eishockeyligen sowie an vielen ausländischen Sportveranstaltungen. Über exklusive Vertriebsvereinbarungen werden diese für die Schweiz wichtigen Inhalte nur an die Swisscom und damit an die eigene Eigentümerin zur Verbreitung weitergegeben und anderen Betreiberinnen von Telekommunikationsnetzinfrastrukturen wie z. B. Kabelnetzbetreiberinnen oder Sunrise sowie deren Endkunden ohne ersichtliche kommerzielle Gründe vorenthalten. Damit zerstören vom Bund kontrollierte Unternehmen den Infrastrukturwettbewerb im Telekommunikationsmarkt - zur Erreichung strategischer Ziele, aber gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c FMG (wirksamer Wettbewerb im liberalisierten Fernmeldemarkt). </p><p>Zudem ist dieses Vorgehen auch mit Blick auf die in Artikel 93 Absatz 3 BV garantierte Staatsunabhängigkeit der Fernsehprogramme höchst problematisch.</p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation vor dem Hintergrund der Eignerstrategie, welche er für die Swisscom definiert?</p><p>2. Welche konkreten Schritte unternimmt er, damit das UVEK seiner bis anhin vernachlässigten Aufgabe nachkommt, die existierende organisatorische und personelle Verschachtelung des obengenannten Firmenkonstruktes der Swisscom zu unterbinden?</p><p>3. Inwiefern und - falls ja - weshalb ist die geschilderte Situation vom Bundesrat gewollt und gestützt? Inwiefern nicht?</p><p>4. Ist er, ganz unabhängig davon, wie das UVEK oder allenfalls das Bakom das dem UVEK vorgelegte Gesuch um Massnahmen beurteilen, bereit, gegen Missbrauchstatbestände Massnahmen zu ergreifen, und wenn ja, welche? </p><p>5. Wie beabsichtigt er zugunsten aller benachteiligten Endkunden eine faire, zufriedenstellende und den freien Markt respektierende Situation zu schaffen, in welcher (auch) die Swisscom die Spielregeln zu akzeptieren hat?</p>
    • Marktbeherrschende Praktiken der Swisscom

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