Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen
- ShortId
-
13.4098
- Id
-
20134098
- Updated
-
28.07.2023 07:05
- Language
-
de
- Title
-
Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen
- AdditionalIndexing
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48;Verkehrsberuhigung;Verkehrszeichengebung;Tempo 30;Hauptstrasse;Vereinfachung von Verfahren;städtische Strasse;Gemeindestrasse
- 1
-
- L05K1802040201, Tempo 30
- L04K18020207, Verkehrsberuhigung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L05K1803010202, Gemeindestrasse
- L05K1803010209, städtische Strasse
- L05K1803010203, Hauptstrasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Siedlungsorientierte Strassen, die primär den Anwohnenden dienen, sollen künftig mit einfacheren und rascheren Verfahren in Tempo-30-Zonen eingebunden werden können. Wenn ein Hauptstrassenabschnitt primär siedlungsorientierte Funktion hat, soll auch dort eine Geschwindigkeitsreduktion einfacher möglich sein. Damit werden die Anliegen aller Anwohnenden gleich behandelt, das Vorgehen ist kostengünstiger und dürfte viele Einzelverfahren einsparen.</p><p>Artikel 108 SSV macht heute zu enge Vorgaben für die Anordnung von Tempo-30-Zonen. Eine solche Tempobeschränkung kann durchaus im Sinn der Anwohnenden sein, wenn die von Artikel 108 eingeforderten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Es ist deshalb sinnvoll, die Anordnung von Tempo-30-Zonen in der SSV neu zu regeln. Im Vordergrund soll künftig der angestrebte siedlungsorientierte Charakter des Strassenraums stehen. Eine herabgesetzte Geschwindigkeit ist dabei nur ein Element einer siedlungsorientierten Strasse.</p><p>Konkret sollte die SSV um einen Artikel zu Zonenanordnungen ergänzt werden. Dort soll neu festgelegt werden, dass Tempo-30-Zonen auf Basis eines angestrebten Verkehrsregimes, also insbesondere siedlungsorientierter Strassen, eingerichtet werden können. Bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten (Orts-, Quartierzentrum, Altstadt usw.) könnten somit auch Hauptstrassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.</p><p>Eine solche Lösung wäre sachgerechter als die bestehende Regelung. Sie würde für die Gemeinden eine deutliche Vereinfachung bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen bringen. Mit mehr Tempo-30-Zonen in Quartieren gewinnen alle. Dank der reduzierten Geschwindigkeit wird der Durchgangsverkehr vermindert und die Sicherheit dank ruhigerem Fahrverhalten erhöht. Damit nehmen die Anzahl und die Schwere von Unfällen ab. Die Schulwege sind weniger gefährlich. Zudem entsteht Raum zum Spielen und für Begegnungen sowie Aktivitäten im Quartier. Die Fahrzeuglenkenden verlieren dabei kaum Zeit, aber die Anwohnenden gewinnen viel, insbesondere mehr Wohn- und Lebensqualität. Vergleiche: </p><p><a href="http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf">http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf</a></p>
- <p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat die rechtlichen Anforderungen für die Einführung von Tempo-30-Zonen gelockert. Gemäss den heutigen Grundlagen sind solche Zonen Verkehrsanordnungen, die für siedlungsorientierte Strassen bestimmt sind. Auf verkehrsorientierten Strassen dürfen sie hingegen nur in Ausnahmefällen eingeführt werden.</p><p>Hauptstrassen sind per definitionem verkehrsorientierte Strassen. Auf solchen Strassen sind die Bedürfnisse der langsamen Verkehrsteilnehmenden und der Anwohnenden mit gestalterischen Sicherheitsmassnahmen und grundsätzlich nicht mit Temporeduktionen zu berücksichtigen.</p><p>Auf verkehrsorientierten Strassen erachtet der Bundesrat die heutigen Regeln nach wie vor als adäquat. Um solche Strassen für den fliessenden Verkehr attraktiv und leistungsfähig zu erhalten, soll hier das generelle Temporegime von 50 Stundenkilometern gelten und die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nur aufgrund eines Gutachtens gemäss Artikel 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) herabgesetzt werden können. Dieser Ansatz entspricht auch dem von der Beratungsstelle für Unfallverhütung propagierten Modell 50/30.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen einer kommenden Revision der Rechtsgrundlagen Vorschläge zur vereinfachten Einführung von Tempo-30-Zonen zu unterbreiten, allerdings nur auf siedlungsorientierten Strassen.</p><p>Im Übrigen ist die Gutachtenspflicht auf Gesetzesstufe festgelegt, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Sollte innerorts nicht nur auf siedlungsorientierten, sondern auch auf verkehrsorientierten Strassen auf das Gutachten verzichtet werden, könnte dies nicht mehr als Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz betrachtet werden. Vielmehr würde es sich um eine unzulässige Aushöhlung desselben handeln, was als gesetzwidrig zu qualifizieren wäre. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass nicht bloss eine Verordnungs-, sondern eine Gesetzesanpassung erforderlich wäre, um Tempo-30-Zonen ohne Gutachten auf verkehrsorientierten Strassen einführen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Anordnung von Tempo-30-Zonen mittels Anpassungen in der Signalisationsverordnung (SSV) zu vereinfachen. Ausschlaggebend für eine Tempo-30-Zone soll künftig der angestrebte siedlungsorientierte Charakter des Strassenraums sein.</p>
- Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Siedlungsorientierte Strassen, die primär den Anwohnenden dienen, sollen künftig mit einfacheren und rascheren Verfahren in Tempo-30-Zonen eingebunden werden können. Wenn ein Hauptstrassenabschnitt primär siedlungsorientierte Funktion hat, soll auch dort eine Geschwindigkeitsreduktion einfacher möglich sein. Damit werden die Anliegen aller Anwohnenden gleich behandelt, das Vorgehen ist kostengünstiger und dürfte viele Einzelverfahren einsparen.</p><p>Artikel 108 SSV macht heute zu enge Vorgaben für die Anordnung von Tempo-30-Zonen. Eine solche Tempobeschränkung kann durchaus im Sinn der Anwohnenden sein, wenn die von Artikel 108 eingeforderten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Es ist deshalb sinnvoll, die Anordnung von Tempo-30-Zonen in der SSV neu zu regeln. Im Vordergrund soll künftig der angestrebte siedlungsorientierte Charakter des Strassenraums stehen. Eine herabgesetzte Geschwindigkeit ist dabei nur ein Element einer siedlungsorientierten Strasse.</p><p>Konkret sollte die SSV um einen Artikel zu Zonenanordnungen ergänzt werden. Dort soll neu festgelegt werden, dass Tempo-30-Zonen auf Basis eines angestrebten Verkehrsregimes, also insbesondere siedlungsorientierter Strassen, eingerichtet werden können. Bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten (Orts-, Quartierzentrum, Altstadt usw.) könnten somit auch Hauptstrassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.</p><p>Eine solche Lösung wäre sachgerechter als die bestehende Regelung. Sie würde für die Gemeinden eine deutliche Vereinfachung bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen bringen. Mit mehr Tempo-30-Zonen in Quartieren gewinnen alle. Dank der reduzierten Geschwindigkeit wird der Durchgangsverkehr vermindert und die Sicherheit dank ruhigerem Fahrverhalten erhöht. Damit nehmen die Anzahl und die Schwere von Unfällen ab. Die Schulwege sind weniger gefährlich. Zudem entsteht Raum zum Spielen und für Begegnungen sowie Aktivitäten im Quartier. Die Fahrzeuglenkenden verlieren dabei kaum Zeit, aber die Anwohnenden gewinnen viel, insbesondere mehr Wohn- und Lebensqualität. Vergleiche: </p><p><a href="http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf">http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf</a></p>
- <p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat die rechtlichen Anforderungen für die Einführung von Tempo-30-Zonen gelockert. Gemäss den heutigen Grundlagen sind solche Zonen Verkehrsanordnungen, die für siedlungsorientierte Strassen bestimmt sind. Auf verkehrsorientierten Strassen dürfen sie hingegen nur in Ausnahmefällen eingeführt werden.</p><p>Hauptstrassen sind per definitionem verkehrsorientierte Strassen. Auf solchen Strassen sind die Bedürfnisse der langsamen Verkehrsteilnehmenden und der Anwohnenden mit gestalterischen Sicherheitsmassnahmen und grundsätzlich nicht mit Temporeduktionen zu berücksichtigen.</p><p>Auf verkehrsorientierten Strassen erachtet der Bundesrat die heutigen Regeln nach wie vor als adäquat. Um solche Strassen für den fliessenden Verkehr attraktiv und leistungsfähig zu erhalten, soll hier das generelle Temporegime von 50 Stundenkilometern gelten und die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nur aufgrund eines Gutachtens gemäss Artikel 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) herabgesetzt werden können. Dieser Ansatz entspricht auch dem von der Beratungsstelle für Unfallverhütung propagierten Modell 50/30.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen einer kommenden Revision der Rechtsgrundlagen Vorschläge zur vereinfachten Einführung von Tempo-30-Zonen zu unterbreiten, allerdings nur auf siedlungsorientierten Strassen.</p><p>Im Übrigen ist die Gutachtenspflicht auf Gesetzesstufe festgelegt, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Sollte innerorts nicht nur auf siedlungsorientierten, sondern auch auf verkehrsorientierten Strassen auf das Gutachten verzichtet werden, könnte dies nicht mehr als Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz betrachtet werden. Vielmehr würde es sich um eine unzulässige Aushöhlung desselben handeln, was als gesetzwidrig zu qualifizieren wäre. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass nicht bloss eine Verordnungs-, sondern eine Gesetzesanpassung erforderlich wäre, um Tempo-30-Zonen ohne Gutachten auf verkehrsorientierten Strassen einführen zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Anordnung von Tempo-30-Zonen mittels Anpassungen in der Signalisationsverordnung (SSV) zu vereinfachen. Ausschlaggebend für eine Tempo-30-Zone soll künftig der angestrebte siedlungsorientierte Charakter des Strassenraums sein.</p>
- Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen
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