Ausgeweitetes Liquiditäts-Swap-Abkommen der SNB. Weltkartell der Gelddrucker (2)
- ShortId
-
13.4103
- Id
-
20134103
- Updated
-
28.07.2023 07:03
- Language
-
de
- Title
-
Ausgeweitetes Liquiditäts-Swap-Abkommen der SNB. Weltkartell der Gelddrucker (2)
- AdditionalIndexing
-
24;Währungsbeziehungen;Inflation;Liquidität;Geldpolitik;Währungsabkommen;Schweizerische Nationalbank;Unabhängigkeit;Geldvolumen;Kündigung eines Vertrags;Nationalbank;Devisengeschäft;Derivate
- 1
-
- L05K1106010202, Derivate
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L04K11030204, Liquidität
- L03K110301, Geldpolitik
- L04K11030203, Geldvolumen
- L02K1101, Währungsbeziehungen
- L04K11030103, Nationalbank
- L05K0704020302, Inflation
- L04K11010403, Währungsabkommen
- L04K08020243, Unabhängigkeit
- L04K11040211, Devisengeschäft
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei einem Devisenswap zwischen zwei Zentralbanken werden zwei Währungen für die Laufzeit des Geschäfts getauscht. Diese dienen faktisch als Sicherheit. Es werden zwischen Zentralbanken üblicherweise keine weiteren Sicherheiten (Wertpapiere) ausgetauscht. Wenn eine Zentralbank die erhaltene Währung an Geschäftsbanken weitergibt, erhält sie dafür von den Banken Sicherheiten, d. h. entweder eine Währung (Devisenswap) oder Wertpapiere (Repo-Transaktion). Bei Geschäften zwischen Geschäftsbanken oder zwischen Zentralbanken und Geschäftsbanken ist es mittlerweile üblich, allfällige Wertschwankungen während der Laufzeit des Geschäfts regelmässig auszugleichen. </p><p>Was die Geschäfte zwischen anderen Zentralbanken und Geschäftsbanken betrifft, trägt die SNB kein Risiko. Gegenpartei für die SNB bleibt die andere Zentralbank.</p><p>2./3. Die SNB macht anderen Zentralbanken keine Vorgaben, welche Sicherheiten von ihren Gegenparteien für die ausgeliehenen Franken zu fordern seien. Umgekehrt lässt sich die SNB auch nicht vorschreiben, wie sie ihre geldpolitischen Geschäfte mit ihren Gegenparteien gestaltet. Das im Rahmen der Repo-Geschäfte eingegangene Kreditrisiko mit Geschäftsbanken steht nicht in einem Zusammenhang mit den getätigten Devisenswaps.</p><p>Die Swap-Abkommen halten aber fest, dass die im Ausland über die Swaplinie bereitgestellten Franken nicht billiger sind als auf Schweizer oder internationalen Finanzplätzen.</p><p>4./5. Geschäfte mit Gegenparteien werden spätestens bei Ablauf des Devisenswaps zwischen Zentralbanken rückabgewickelt. Die Swap-Abkommen zwischen Zentralbanken halten sich an handelsübliche Laufzeiten der Swaptransaktionen. Die SNB hat bisher keine Swaptransaktionen mit anderen Zentralbanken über Laufzeiten von mehr als drei Monaten abgeschlossen und plant auch keine derartigen Transaktionen. </p><p>6./9. Es liegt keine Fristeninkongruenz vor; deshalb besteht kein entsprechendes Risiko. Je nach geldpolitischem Bedarf - Liquiditätszuführung oder Liquiditätsabschöpfung - lässt die Nationalbank die Devisenswaps entweder auslaufen oder erneuert sie ganz respektive teilweise. Die Swap-Abkommen der SNB mit anderen Zentralbanken können nach Ablauf gekündigt werden. Devisenswaps führen nicht zu einer unkontrollierten Ausweitung der Geldmenge. Eine solche Ausweitung beziehungsweise deren Auswirkung auf die Preisstabilität wird durch geld- und währungspolitische Instrumente wie die Zinspolitik kontrolliert.</p><p>7./8. Zentralbanken sind zuverlässige Gegenparteien. Die Devisenanlagen aus den Devisenswap-Geschäften enthalten keine direkten Wechselkursrisiken. Allerdings sind die Geschäftspartner beim Devisenswap einem Erfüllungsrisiko ausgesetzt. Das Erfüllungsrisiko entsteht dem Geldgeber durch einen möglichen Ausfall der Gegenpartei und kann zu einem Wiederbeschaffungsrisiko führen: Die Währung aus dem Swap ist bereits für weitere Anlagen eingeplant und muss am Markt wiederbeschafft werden, während sich der Wechselkurs zuungunsten der Nationalbank verändern kann. Der SNB sind bisher keine Ausfälle widerfahren.</p><p>10. Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz definieren das Mandat der Nationalbank: Sie führt eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität und trägt dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. Die Nationalbank verfügt über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige geldpolitische Instrumentarium, wozu auch die Liquiditäts-Swap-Abkommen gehören. In der Finanzkrise nach 2007 haben die Notenbanken generell eine wichtige Rolle zur Behebung der Liquiditätsengpässe eingenommen und damit die zentrale Funktion des Finanzsektors als Vermittler zwischen Finanz- und Sachkapital gesichert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Im Rahmen eines Liquiditäts-Swaps erhält die SNB ausländische Devisen und räumt der ausländischen Notenbank im Gegenzug ein Schweizerfranken-Konto bei ihr ein. Die erhaltenen Devisen werden z. B. an Geschäftsbanken weiterverliehen. Die SNB trägt bei der Weiterverleihung das volle Ausfallsrisiko des Geschäftes, da sie gemäss Vertrag zur Rückführung der Devisen verpflichtet ist. Erhält die SNB von den letztlich partizipierenden Parteien, z. B. einer Geschäftsbank, entsprechend marktgängige und auch liquide Finanzwerte oder Wertpapiere, um bei einem Ausfall des Kreditnehmers diese uneingeschränkt und umgehend am Markt zur mindestens vollen Höhe des vereinbarten Kredites veräussern zu können?</p><p>2. Sollten Besicherungen bei der Weiterverleihung üblich sein, lauten die Besicherungen auch auf die jeweilige Währung des zugrunde liegenden Kreditgeschäftes?</p><p>3. Falls diese nicht auf die gleiche Währung lauten, wie wird sichergestellt, dass bei Wechselkursrisiken ein Besicherungsminimum in Höhe des Kreditbetrages jederzeit gewährleistet ist?</p><p>4. Liquiditäts-Swaps lauten in der Regel auf einen Tag bis zu drei Monaten. Werden bei der Weitervergabe der ausländischen Devisen durch die SNB diese Fristen eingehalten, oder werden durch die SNB auch Kredite mit längerer Laufzeit als das zugrunde liegende Swapgeschäft an z. B. Geschäftsbanken in ausländischen Devisen vergeben? Dies würde ein unnötiges Risiko, gepaart mit einem riskanten Rollen des zugrunde liegenden Swapgeschäftes, darstellen.</p><p>5. Falls hier eine Fristeninkongruenz vorliegen sollte, wie stellt die SNB sicher, dass beim Rollen des Liquiditäts-Swaps kein unkontrolliertes Risiko durch Verweigerung zum Rollen der Gegenpartei entsteht?</p><p>6. Wenn hier kein Risiko vorliegt, da sich die partizipierenden Zentralbanken zum unbegrenzten Rollen der Liquiditäts-Swaps verabredet haben, wie kann die SNB aus dieser Zusage aussteigen? Besteht hier die Gefahr einer unkontrollierten Ausweitung der Basisgeldmenge?</p><p>7. Kam es in der Vergangenheit zu Ausfällen bei Weiterverleihungen der Devisen oder Unterbesicherungen?</p><p>8. Traten in der Vergangenheit bei der Rückführung eines Liquiditäts-Swaps mit ausländischen Notenbanken bereits einmal Probleme auf, die die Rückführung verzögerten oder verunmöglichten? Welche Probleme waren dies?</p><p>9. Das Risiko ist hoch, dass die betroffenen Zentralbanken nicht mehr aus einem solchen Liquiditäts-Swap aussteigen wollen respektive können. Unter welchen Umständen kann dieses Abkommen dennoch gekündigt werden?</p><p>10. Wie steht der Bundesrat zu den Konsequenzen dieses Liquiditäts-Swap-Abkommens?</p>
- Ausgeweitetes Liquiditäts-Swap-Abkommen der SNB. Weltkartell der Gelddrucker (2)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bei einem Devisenswap zwischen zwei Zentralbanken werden zwei Währungen für die Laufzeit des Geschäfts getauscht. Diese dienen faktisch als Sicherheit. Es werden zwischen Zentralbanken üblicherweise keine weiteren Sicherheiten (Wertpapiere) ausgetauscht. Wenn eine Zentralbank die erhaltene Währung an Geschäftsbanken weitergibt, erhält sie dafür von den Banken Sicherheiten, d. h. entweder eine Währung (Devisenswap) oder Wertpapiere (Repo-Transaktion). Bei Geschäften zwischen Geschäftsbanken oder zwischen Zentralbanken und Geschäftsbanken ist es mittlerweile üblich, allfällige Wertschwankungen während der Laufzeit des Geschäfts regelmässig auszugleichen. </p><p>Was die Geschäfte zwischen anderen Zentralbanken und Geschäftsbanken betrifft, trägt die SNB kein Risiko. Gegenpartei für die SNB bleibt die andere Zentralbank.</p><p>2./3. Die SNB macht anderen Zentralbanken keine Vorgaben, welche Sicherheiten von ihren Gegenparteien für die ausgeliehenen Franken zu fordern seien. Umgekehrt lässt sich die SNB auch nicht vorschreiben, wie sie ihre geldpolitischen Geschäfte mit ihren Gegenparteien gestaltet. Das im Rahmen der Repo-Geschäfte eingegangene Kreditrisiko mit Geschäftsbanken steht nicht in einem Zusammenhang mit den getätigten Devisenswaps.</p><p>Die Swap-Abkommen halten aber fest, dass die im Ausland über die Swaplinie bereitgestellten Franken nicht billiger sind als auf Schweizer oder internationalen Finanzplätzen.</p><p>4./5. Geschäfte mit Gegenparteien werden spätestens bei Ablauf des Devisenswaps zwischen Zentralbanken rückabgewickelt. Die Swap-Abkommen zwischen Zentralbanken halten sich an handelsübliche Laufzeiten der Swaptransaktionen. Die SNB hat bisher keine Swaptransaktionen mit anderen Zentralbanken über Laufzeiten von mehr als drei Monaten abgeschlossen und plant auch keine derartigen Transaktionen. </p><p>6./9. Es liegt keine Fristeninkongruenz vor; deshalb besteht kein entsprechendes Risiko. Je nach geldpolitischem Bedarf - Liquiditätszuführung oder Liquiditätsabschöpfung - lässt die Nationalbank die Devisenswaps entweder auslaufen oder erneuert sie ganz respektive teilweise. Die Swap-Abkommen der SNB mit anderen Zentralbanken können nach Ablauf gekündigt werden. Devisenswaps führen nicht zu einer unkontrollierten Ausweitung der Geldmenge. Eine solche Ausweitung beziehungsweise deren Auswirkung auf die Preisstabilität wird durch geld- und währungspolitische Instrumente wie die Zinspolitik kontrolliert.</p><p>7./8. Zentralbanken sind zuverlässige Gegenparteien. Die Devisenanlagen aus den Devisenswap-Geschäften enthalten keine direkten Wechselkursrisiken. Allerdings sind die Geschäftspartner beim Devisenswap einem Erfüllungsrisiko ausgesetzt. Das Erfüllungsrisiko entsteht dem Geldgeber durch einen möglichen Ausfall der Gegenpartei und kann zu einem Wiederbeschaffungsrisiko führen: Die Währung aus dem Swap ist bereits für weitere Anlagen eingeplant und muss am Markt wiederbeschafft werden, während sich der Wechselkurs zuungunsten der Nationalbank verändern kann. Der SNB sind bisher keine Ausfälle widerfahren.</p><p>10. Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz definieren das Mandat der Nationalbank: Sie führt eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität und trägt dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. Die Nationalbank verfügt über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige geldpolitische Instrumentarium, wozu auch die Liquiditäts-Swap-Abkommen gehören. In der Finanzkrise nach 2007 haben die Notenbanken generell eine wichtige Rolle zur Behebung der Liquiditätsengpässe eingenommen und damit die zentrale Funktion des Finanzsektors als Vermittler zwischen Finanz- und Sachkapital gesichert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Im Rahmen eines Liquiditäts-Swaps erhält die SNB ausländische Devisen und räumt der ausländischen Notenbank im Gegenzug ein Schweizerfranken-Konto bei ihr ein. Die erhaltenen Devisen werden z. B. an Geschäftsbanken weiterverliehen. Die SNB trägt bei der Weiterverleihung das volle Ausfallsrisiko des Geschäftes, da sie gemäss Vertrag zur Rückführung der Devisen verpflichtet ist. Erhält die SNB von den letztlich partizipierenden Parteien, z. B. einer Geschäftsbank, entsprechend marktgängige und auch liquide Finanzwerte oder Wertpapiere, um bei einem Ausfall des Kreditnehmers diese uneingeschränkt und umgehend am Markt zur mindestens vollen Höhe des vereinbarten Kredites veräussern zu können?</p><p>2. Sollten Besicherungen bei der Weiterverleihung üblich sein, lauten die Besicherungen auch auf die jeweilige Währung des zugrunde liegenden Kreditgeschäftes?</p><p>3. Falls diese nicht auf die gleiche Währung lauten, wie wird sichergestellt, dass bei Wechselkursrisiken ein Besicherungsminimum in Höhe des Kreditbetrages jederzeit gewährleistet ist?</p><p>4. Liquiditäts-Swaps lauten in der Regel auf einen Tag bis zu drei Monaten. Werden bei der Weitervergabe der ausländischen Devisen durch die SNB diese Fristen eingehalten, oder werden durch die SNB auch Kredite mit längerer Laufzeit als das zugrunde liegende Swapgeschäft an z. B. Geschäftsbanken in ausländischen Devisen vergeben? Dies würde ein unnötiges Risiko, gepaart mit einem riskanten Rollen des zugrunde liegenden Swapgeschäftes, darstellen.</p><p>5. Falls hier eine Fristeninkongruenz vorliegen sollte, wie stellt die SNB sicher, dass beim Rollen des Liquiditäts-Swaps kein unkontrolliertes Risiko durch Verweigerung zum Rollen der Gegenpartei entsteht?</p><p>6. Wenn hier kein Risiko vorliegt, da sich die partizipierenden Zentralbanken zum unbegrenzten Rollen der Liquiditäts-Swaps verabredet haben, wie kann die SNB aus dieser Zusage aussteigen? Besteht hier die Gefahr einer unkontrollierten Ausweitung der Basisgeldmenge?</p><p>7. Kam es in der Vergangenheit zu Ausfällen bei Weiterverleihungen der Devisen oder Unterbesicherungen?</p><p>8. Traten in der Vergangenheit bei der Rückführung eines Liquiditäts-Swaps mit ausländischen Notenbanken bereits einmal Probleme auf, die die Rückführung verzögerten oder verunmöglichten? Welche Probleme waren dies?</p><p>9. Das Risiko ist hoch, dass die betroffenen Zentralbanken nicht mehr aus einem solchen Liquiditäts-Swap aussteigen wollen respektive können. Unter welchen Umständen kann dieses Abkommen dennoch gekündigt werden?</p><p>10. Wie steht der Bundesrat zu den Konsequenzen dieses Liquiditäts-Swap-Abkommens?</p>
- Ausgeweitetes Liquiditäts-Swap-Abkommen der SNB. Weltkartell der Gelddrucker (2)
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