Physiotherapietarif. Das Ende für selbstständige Physiotherapeutinnen und -therapeuten?

ShortId
13.4110
Id
20134110
Updated
28.07.2023 06:59
Language
de
Title
Physiotherapietarif. Das Ende für selbstständige Physiotherapeutinnen und -therapeuten?
AdditionalIndexing
2841;freie Schlagwörter: Physiotherapie;arztähnlicher Beruf;Tarif;Festpreis;Therapeutik;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L06K110503020101, Tarif
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L04K01050214, Therapeutik
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Physiotherapeutinnen und -therapeuten üben einen freien Beruf aus. Dabei sind sie aber keineswegs frei, denn sie haben keinen direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten, sondern ihre Arbeit hängt von ärztlichen Verordnungen ab, und die Tarife unterliegen dem Konsens zwischen den Versicherern und den Therapeutinnen und Therapeuten. Die Versicherer sitzen aber am längeren Hebel, und der Tarif wurde seit 1997 nicht mehr angepasst. Eine einfache Anpassung an die gestiegenen Lebenskosten würde eine Tariferhöhung um 11 Prozent bedeuten. Um 17 Prozent würde der Tarif steigen, wenn er an den durchschnittlichen Lohnanstieg angepasst würde.</p><p>Aktuell haben zwölf Kantone die Taxpunktwerte für physiotherapeutische Leistungen neu festgelegt. Die neue Regelung kann jedoch nicht in Kraft treten, da die Krankenversicherer beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs eingereicht haben. Im Fall des Kantons Basel-Stadt, der als erster eine Anpassung beschlossen hat, ist das Inkrafttreten seit bald zwei Jahren blockiert! Diese Situation spielt den Versicherern zu. Erst kürzlich wurde ein - ab dem 1. November 2013 gültiger - Vertrag unterzeichnet zwischen den Versicherern und dem Schweizerischen Verband freiberuflicher Physiotherapeuten. 400 Mitglieder und etwa 400 Nichtmitglieder von den 8000 Schweizer Physiotherapeutinnen und -therapeuten sind diesem Vertrag beigetreten, in dem eine Tariferhöhung um 5 Rappen festgelegt wird. Die Erhöhung ist aber an gewisse Bedingungen geknüpft: Erstens müssen die Rechnungen elektronisch gestellt werden, womit ein Teil der administrativen Kosten auf die Leistungserbringerinnen und -erbringer überwälzt wird. Zweitens muss zwingend ein elektronisches Formular zu Beginn und am Ende der Behandlung ausgefüllt werden, was noch mehr administrativen Aufwand für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten bedeutet und die Versicherer im Gegenzug entlastet.</p><p>Die Erhöhung um 5 Rappen trügt also. Für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die den Vertrag unterzeichnet haben, eher motivierend ist die Rückkehr zum System des "Tiers-payant", das ein geringeres Inkassorisiko darstellt. Die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die nach dem KVG der Regelung des "Tiers-garant" unterliegen, stehen tatsächlich unter grossem Druck. Viele geben an, dass zwischen 5 und 10 Prozent der Rechnungen nicht bezahlt werden. Die Patientinnen und Patienten erhalten zwar die Zahlungen der Krankenkassen, vergessen aber nachher, ihre Behandlung zu bezahlen.</p><p>Diese Situation besteht nun schon zu lange, und die Hoffnungen, die in einen Entscheid auf Bundesebene gesetzt werden, der in die gleiche Richtung geht wie bei den Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern, sind sehr gross.</p>
  • <p>1. Nach dem Prinzip der Tarifautonomie, die in Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) festgehalten ist, werden Tarife (inklusive Tarifstrukturen) in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Artikel 43 Absatz 5bis KVG, der seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, erteilt dem Bundesrat die subsidiäre Kompetenz, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Die neue Kompetenz des Bundesrates gilt für alle Einzelleistungstarife im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b, also die Tarife, die für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und für die ein Taxpunktwert festgelegt wird. Dazu gehört beispielsweise der derzeit gültige Tarif für physiotherapeutische Leistungen. Der Bundesrat hat jedoch nicht die Kompetenz, auf den Taxpunktwert einzuwirken. Wie er in seiner Antwort auf die Anfrage Rossini 11.1051, "Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages", festgehalten hat, wird der Taxpunktwert in der Regel auf kantonaler Ebene festgesetzt. Gelangen die Tarifpartner zu keiner Einigung, setzt der Kanton den Wert nach Anhörung der Beteiligten fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen, wenn sich eine Tarifstruktur als nicht sachgerecht erweist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Anpassung einigen können. So beabsichtigt er, dies im Rahmen von Tarmed für die Hausarztmedizin zu tun, und zwar kostenneutral in Bezug auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Im besonderen Fall der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist es jedoch der Taxpunktwert, auf den sich gewisse Tarifpartner nicht einigen können und der Gegenstand von laufenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist. Der Bundesrat hat daher keine Handlungskompetenz. Würden dagegen Verhandlungen über eine Revision der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen scheitern, wäre der Bundesrat bereit, Anpassungen an der Tarifstruktur zu prüfen, soweit sich diese als nicht sachgerecht erweist.</p><p>3. Der Bundesrat befürwortet eine qualitativ gute und für die Versicherten erschwingliche Gesundheitsversorgung, namentlich in der Physiotherapie. In diesem Zusammenhang ist das Kriterium des Zugangs zu den Leistungen ein entscheidendes Element. Im Bereich der Physiotherapie ist jedoch kein Mangel festzustellen. Der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit verfolgen jedoch die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam, namentlich durch regelmässige Kontakte mit den beteiligten Parteien.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat hat kürzlich seine Unterstützung für die Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner bekräftigt. In der Mitteilung der FMH, die der Erklärung des Bundesrates folgte, wird die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates erwähnt, die ihm erlaubt, in die Tarifstruktur einzugreifen. Gibt es diese Kompetenz auch bei der Festsetzung des Physiotherapietarifs?</p><p>2. Falls diese Kompetenz besteht, ist der Bundesrat bereit, davon Gebrauch zu machen?</p><p>3. Befürwortet der Bundesrat den Erhalt und die Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie?</p>
  • Physiotherapietarif. Das Ende für selbstständige Physiotherapeutinnen und -therapeuten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Physiotherapeutinnen und -therapeuten üben einen freien Beruf aus. Dabei sind sie aber keineswegs frei, denn sie haben keinen direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten, sondern ihre Arbeit hängt von ärztlichen Verordnungen ab, und die Tarife unterliegen dem Konsens zwischen den Versicherern und den Therapeutinnen und Therapeuten. Die Versicherer sitzen aber am längeren Hebel, und der Tarif wurde seit 1997 nicht mehr angepasst. Eine einfache Anpassung an die gestiegenen Lebenskosten würde eine Tariferhöhung um 11 Prozent bedeuten. Um 17 Prozent würde der Tarif steigen, wenn er an den durchschnittlichen Lohnanstieg angepasst würde.</p><p>Aktuell haben zwölf Kantone die Taxpunktwerte für physiotherapeutische Leistungen neu festgelegt. Die neue Regelung kann jedoch nicht in Kraft treten, da die Krankenversicherer beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs eingereicht haben. Im Fall des Kantons Basel-Stadt, der als erster eine Anpassung beschlossen hat, ist das Inkrafttreten seit bald zwei Jahren blockiert! Diese Situation spielt den Versicherern zu. Erst kürzlich wurde ein - ab dem 1. November 2013 gültiger - Vertrag unterzeichnet zwischen den Versicherern und dem Schweizerischen Verband freiberuflicher Physiotherapeuten. 400 Mitglieder und etwa 400 Nichtmitglieder von den 8000 Schweizer Physiotherapeutinnen und -therapeuten sind diesem Vertrag beigetreten, in dem eine Tariferhöhung um 5 Rappen festgelegt wird. Die Erhöhung ist aber an gewisse Bedingungen geknüpft: Erstens müssen die Rechnungen elektronisch gestellt werden, womit ein Teil der administrativen Kosten auf die Leistungserbringerinnen und -erbringer überwälzt wird. Zweitens muss zwingend ein elektronisches Formular zu Beginn und am Ende der Behandlung ausgefüllt werden, was noch mehr administrativen Aufwand für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten bedeutet und die Versicherer im Gegenzug entlastet.</p><p>Die Erhöhung um 5 Rappen trügt also. Für die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die den Vertrag unterzeichnet haben, eher motivierend ist die Rückkehr zum System des "Tiers-payant", das ein geringeres Inkassorisiko darstellt. Die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die nach dem KVG der Regelung des "Tiers-garant" unterliegen, stehen tatsächlich unter grossem Druck. Viele geben an, dass zwischen 5 und 10 Prozent der Rechnungen nicht bezahlt werden. Die Patientinnen und Patienten erhalten zwar die Zahlungen der Krankenkassen, vergessen aber nachher, ihre Behandlung zu bezahlen.</p><p>Diese Situation besteht nun schon zu lange, und die Hoffnungen, die in einen Entscheid auf Bundesebene gesetzt werden, der in die gleiche Richtung geht wie bei den Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern, sind sehr gross.</p>
    • <p>1. Nach dem Prinzip der Tarifautonomie, die in Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) festgehalten ist, werden Tarife (inklusive Tarifstrukturen) in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Artikel 43 Absatz 5bis KVG, der seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, erteilt dem Bundesrat die subsidiäre Kompetenz, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Die neue Kompetenz des Bundesrates gilt für alle Einzelleistungstarife im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b, also die Tarife, die für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und für die ein Taxpunktwert festgelegt wird. Dazu gehört beispielsweise der derzeit gültige Tarif für physiotherapeutische Leistungen. Der Bundesrat hat jedoch nicht die Kompetenz, auf den Taxpunktwert einzuwirken. Wie er in seiner Antwort auf die Anfrage Rossini 11.1051, "Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages", festgehalten hat, wird der Taxpunktwert in der Regel auf kantonaler Ebene festgesetzt. Gelangen die Tarifpartner zu keiner Einigung, setzt der Kanton den Wert nach Anhörung der Beteiligten fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen, wenn sich eine Tarifstruktur als nicht sachgerecht erweist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Anpassung einigen können. So beabsichtigt er, dies im Rahmen von Tarmed für die Hausarztmedizin zu tun, und zwar kostenneutral in Bezug auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Im besonderen Fall der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist es jedoch der Taxpunktwert, auf den sich gewisse Tarifpartner nicht einigen können und der Gegenstand von laufenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist. Der Bundesrat hat daher keine Handlungskompetenz. Würden dagegen Verhandlungen über eine Revision der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen scheitern, wäre der Bundesrat bereit, Anpassungen an der Tarifstruktur zu prüfen, soweit sich diese als nicht sachgerecht erweist.</p><p>3. Der Bundesrat befürwortet eine qualitativ gute und für die Versicherten erschwingliche Gesundheitsversorgung, namentlich in der Physiotherapie. In diesem Zusammenhang ist das Kriterium des Zugangs zu den Leistungen ein entscheidendes Element. Im Bereich der Physiotherapie ist jedoch kein Mangel festzustellen. Der Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit verfolgen jedoch die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam, namentlich durch regelmässige Kontakte mit den beteiligten Parteien.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat hat kürzlich seine Unterstützung für die Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner bekräftigt. In der Mitteilung der FMH, die der Erklärung des Bundesrates folgte, wird die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates erwähnt, die ihm erlaubt, in die Tarifstruktur einzugreifen. Gibt es diese Kompetenz auch bei der Festsetzung des Physiotherapietarifs?</p><p>2. Falls diese Kompetenz besteht, ist der Bundesrat bereit, davon Gebrauch zu machen?</p><p>3. Befürwortet der Bundesrat den Erhalt und die Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie?</p>
    • Physiotherapietarif. Das Ende für selbstständige Physiotherapeutinnen und -therapeuten?

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