Im Ausland beschränkt steuerpflichtige Personen. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigen

ShortId
13.4111
Id
20134111
Updated
28.07.2023 15:01
Language
de
Title
Im Ausland beschränkt steuerpflichtige Personen. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigen
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Steuerpflichtige/r;Ausland;steuerpflichtiges Einkommen;internationales Steuerrecht;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070605, Steuerpflichtige/r
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
  • L03K100103, Ausland
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach Artikel 6 Absatz 3 DBG und analogen kantonalen Vorschriften erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach dem Bundesrecht über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Gemäss den Regeln zur interkantonalen Doppelbesteuerung werden die allgemeinen Abzüge (Art. 33 DBG) und die Sozialabzüge (Art. 35 DBG) in der Regel nach Massgabe des Reineinkommens auf die Gemeinwesen aufgeteilt, in welchen eine Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Regeln werden in der schweizerischen Praxis bei internationalen Verhältnissen generell angewendet. Ist eine Person in der Schweiz ansässig und erzielt sie im Ausland steuerbares Einkommen, so werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge folglich proportional gekürzt. Diese Praxis steht im Widerspruch zum international vorherrschenden Konzept, wonach in der Regel personenbezogene Abzüge vom Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen sind.</p><p>Steuerpflichtige Personen können im Ausland persönliche Abzüge meist nicht geltend machen. Dies gilt insbesondere im Fall von Deutschland. Der Kürzung der Abzüge in der Schweiz steht somit keine Abzugsmöglichkeit im Ausland gegenüber. Die Anpassung der schweizerischen Regel der steuerlichen Abgrenzung an die international gängige Praxis wäre von Vorteil für sämtliche Personen, die in der Schweiz ansässig und im Ausland beschränkt steuerpflichtig sind.</p>
  • <p>Wer für sein gesamtes Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig ist, kann die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vollständig geltend machen. Wird indessen ein Teil des Einkommens im Ausland erzielt (z. B. Einkünfte aus Grundstücken), kommen für die Steuerausscheidungsregeln die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthaltenen Regelungen.</p><p>Die DBA sehen grundsätzlich keine Regelung für die Aufteilung von Abzügen auf die beteiligten Steuerhoheiten vor. Sie begrenzen lediglich die Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten und besagen in der Regel nichts darüber, wie das steuerbare Einkommen oder Vermögen zu ermitteln und zu besteuern ist. Fragen, die in einem DBA nicht geregelt sind, werden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates behandelt. Bei internationalen Steuerausscheidungen kommen hinsichtlich der Aufteilung von Abzügen folglich die interkantonalen Ausscheidungsregeln zur Anwendung. Diese unterscheiden zwischen den geltenden Abzugsarten. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge stehen - anders als die organischen Abzüge - in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Erzielung von bestimmten Einkünften. Sie betreffen das Einkommen unterschiedslos als Ganzes. Bei Steuerausscheidungen ist es deshalb sachgerecht, diese Abzüge nicht (wie Gewinnungskosten) objektmässig auf einen bestimmten Einkommensbestandteil zu verlegen, sondern grundsätzlich proportional nach Massgabe der Reineinkommensanteile auf die beteiligten Gemeinwesen.</p><p>Unabhängig von der Frage, ob der andere Vertragsstaat gleichgelagerte Abzüge akzeptiert oder nicht, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge im Verhältnis der vom Schweizer Fiskus besteuerten Einkommensanteile zum Abzug zugelassen. Bei natürlichen Personen bleibt der Grundgedanke der verhältnismässigen Ausscheidung der gleiche, weil sich die Natur der Abzüge allein aus dem Umstand heraus, dass es sich um eine internationale Steuerausscheidung handelt, nicht verändert. Es wäre inkonsequent, Einkommensbestandteile anderen Staaten zuzuweisen, gleichzeitig die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vollständig auf die Schweiz zu verlegen. Die anteilsmässige Gewährung der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge entspricht denn auch konstanter Praxis und Rechtsprechung. Dieses Prinzip ist beizubehalten, sofern nicht übergeordnetes Recht (DBA) durch Regelung der Zuweisung von Abzügen eine abweichende Ordnung verlangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) dahingehend zu ändern, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden.</p>
  • Im Ausland beschränkt steuerpflichtige Personen. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 6 Absatz 3 DBG und analogen kantonalen Vorschriften erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach dem Bundesrecht über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Gemäss den Regeln zur interkantonalen Doppelbesteuerung werden die allgemeinen Abzüge (Art. 33 DBG) und die Sozialabzüge (Art. 35 DBG) in der Regel nach Massgabe des Reineinkommens auf die Gemeinwesen aufgeteilt, in welchen eine Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Regeln werden in der schweizerischen Praxis bei internationalen Verhältnissen generell angewendet. Ist eine Person in der Schweiz ansässig und erzielt sie im Ausland steuerbares Einkommen, so werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge folglich proportional gekürzt. Diese Praxis steht im Widerspruch zum international vorherrschenden Konzept, wonach in der Regel personenbezogene Abzüge vom Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen sind.</p><p>Steuerpflichtige Personen können im Ausland persönliche Abzüge meist nicht geltend machen. Dies gilt insbesondere im Fall von Deutschland. Der Kürzung der Abzüge in der Schweiz steht somit keine Abzugsmöglichkeit im Ausland gegenüber. Die Anpassung der schweizerischen Regel der steuerlichen Abgrenzung an die international gängige Praxis wäre von Vorteil für sämtliche Personen, die in der Schweiz ansässig und im Ausland beschränkt steuerpflichtig sind.</p>
    • <p>Wer für sein gesamtes Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig ist, kann die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vollständig geltend machen. Wird indessen ein Teil des Einkommens im Ausland erzielt (z. B. Einkünfte aus Grundstücken), kommen für die Steuerausscheidungsregeln die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthaltenen Regelungen.</p><p>Die DBA sehen grundsätzlich keine Regelung für die Aufteilung von Abzügen auf die beteiligten Steuerhoheiten vor. Sie begrenzen lediglich die Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten und besagen in der Regel nichts darüber, wie das steuerbare Einkommen oder Vermögen zu ermitteln und zu besteuern ist. Fragen, die in einem DBA nicht geregelt sind, werden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates behandelt. Bei internationalen Steuerausscheidungen kommen hinsichtlich der Aufteilung von Abzügen folglich die interkantonalen Ausscheidungsregeln zur Anwendung. Diese unterscheiden zwischen den geltenden Abzugsarten. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge stehen - anders als die organischen Abzüge - in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Erzielung von bestimmten Einkünften. Sie betreffen das Einkommen unterschiedslos als Ganzes. Bei Steuerausscheidungen ist es deshalb sachgerecht, diese Abzüge nicht (wie Gewinnungskosten) objektmässig auf einen bestimmten Einkommensbestandteil zu verlegen, sondern grundsätzlich proportional nach Massgabe der Reineinkommensanteile auf die beteiligten Gemeinwesen.</p><p>Unabhängig von der Frage, ob der andere Vertragsstaat gleichgelagerte Abzüge akzeptiert oder nicht, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge im Verhältnis der vom Schweizer Fiskus besteuerten Einkommensanteile zum Abzug zugelassen. Bei natürlichen Personen bleibt der Grundgedanke der verhältnismässigen Ausscheidung der gleiche, weil sich die Natur der Abzüge allein aus dem Umstand heraus, dass es sich um eine internationale Steuerausscheidung handelt, nicht verändert. Es wäre inkonsequent, Einkommensbestandteile anderen Staaten zuzuweisen, gleichzeitig die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vollständig auf die Schweiz zu verlegen. Die anteilsmässige Gewährung der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge entspricht denn auch konstanter Praxis und Rechtsprechung. Dieses Prinzip ist beizubehalten, sofern nicht übergeordnetes Recht (DBA) durch Regelung der Zuweisung von Abzügen eine abweichende Ordnung verlangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) dahingehend zu ändern, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden.</p>
    • Im Ausland beschränkt steuerpflichtige Personen. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigen

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