Opfer von Angriffen in den eigenen vier Wänden. Stärkung des Rechtes auf Notwehr
- ShortId
-
13.4120
- Id
-
20134120
- Updated
-
28.07.2023 07:18
- Language
-
de
- Title
-
Opfer von Angriffen in den eigenen vier Wänden. Stärkung des Rechtes auf Notwehr
- AdditionalIndexing
-
12;Verbrechen gegen Personen;Selbstverteidigung der Bürger/innen;Strafverfahren;Notwehr;Straftäter/in;Strafgesetzbuch;häusliche Gewalt;Unverletzlichkeit der Wohnung
- 1
-
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- L04K05040402, Strafverfahren
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L06K050102010304, Notwehr
- L04K01010212, Selbstverteidigung der Bürger/innen
- L05K0501020106, Straftäter/in
- L05K0502050102, Unverletzlichkeit der Wohnung
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kriminalität scheint quasi einen "Qualitätssprung" gemacht zu haben. Nutzten Kriminelle früher noch die Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner aus, um in Wohnungen und Häuser einzudringen, greifen sie heute immer öfters die Opfer in deren eigenem Zuhause an und lassen sich unter Gewaltanwendung Geld und Wertobjekte aushändigen. Angesichts dieser Entwicklung müssen die Rechte des Opfers, sich zu wehren, gestärkt werden. Wer in das Zuhause einer anderen Person eindringt, muss sich der Risiken bewusst sein und wissen, dass das Gesetz ihn oder sie nicht vor den Reaktionen der angegriffenen Person schützt.</p><p>Das Recht auf Notwehr bei einem Angriff im eigenen Heim muss deshalb gestärkt werden. Damit werden die Bürgerinnen und Bürger geschützt, die schliesslich nicht Gefahr laufen sollen, von Opfern zu Tätern zu werden. Ausserdem hätte dies eine abschreckende Wirkung, insbesondere auf gewalttätige ausländische Kriminelle, die die geringere Sicherheit der Schweizer Grenzen und die höhere Mobilität ausnutzen, um ihre Untaten zu verüben. Die eigenen vier Wände müssen wieder zum sicheren Hafen werden, in dem jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich sicher zu fühlen.</p>
- <p>Das Recht auf Notwehr ist in Artikel 15 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) verankert. Wird eine Person ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist sie berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet sie die Grenzen der Notwehr, wird die Strafe gemildert (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, handelt der Angegriffene nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB) und wird somit auch nicht bestraft.</p><p>Artikel 52 StGB regelt hingegen Bagatelldelikte, bei denen sowohl Schuld als auch Tatfolgen geringfügig sind. In diesen Fällen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, weil es an einem Strafbedürfnis fehlt. Liegt aber bereits ein Fall von Notwehr vor, kommt Artikel 52 StGB nicht zur Anwendung.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es weder angezeigt ist, das Recht auf Notwehr auszudehnen, noch Artikel 52 StGB zu ändern. Die obenerwähnten geltenden Bestimmungen des StGB erlauben es, den konkreten Umständen Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Notwehrexzess entschuldbar ist bzw. ob eine Strafbefreiung angemessen ist. Wird eine Person in den eigenen vier Wänden angegriffen und wehrt sie sich in exzessiver Weise, so wird bereits gemäss geltendem Recht die Strafe gemildert. Bei entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung wird der Angegriffene gar nicht bestraft.</p><p>Die vom Motionär geforderte automatische Strafbefreiung würde hingegen beispielsweise dazu führen, dass ein Haus- oder Wohnungsbesitzer einen Einbrecher jederzeit erschiessen dürfte. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass Einbruchsopfer in gewissen Fällen aus Angst unverhältnismässig auf einen Einbruch reagieren. Er ist aber der Meinung, dass krass unverhältnismässige Reaktionen auch in den eigenen vier Wänden nicht automatisch zu Straffreiheit führen sollten. Dies würde ein falsches Signal senden und der Bevölkerung möglicherweise sogar suggerieren, man dürfe mit schweren Taten wie einer Tötung auf einen Einbruch reagieren.</p><p>Schliesslich würde eine solche Änderung von Artikel 52 StGB dem Sinn dieses Artikels widersprechen. Wie bereits erwähnt, besteht dieser nämlich darin, eine Strafbefreiung für geringfügige Delikte zu ermöglichen. Es wäre nicht sachgerecht, im selben Artikel die gleiche Rechtsfolge für Notwehrexzesse mit möglicherweise schweren Folgen für Leib und Leben vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 52 des Strafgesetzbuches um einen Absatz zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr, um sich gegen einen Angriff einer oder mehrerer Personen zu wehren, die unbefugt in sein Heim (Erst- oder Zweitwohnung) eingedrungen sind, so soll die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen.</p><p>Die Bestimmung soll hingegen nicht anwendbar sein, wenn Ordnungskräfte in die Wohnung oder das Haus eingedrungen sind.</p>
- Opfer von Angriffen in den eigenen vier Wänden. Stärkung des Rechtes auf Notwehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kriminalität scheint quasi einen "Qualitätssprung" gemacht zu haben. Nutzten Kriminelle früher noch die Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner aus, um in Wohnungen und Häuser einzudringen, greifen sie heute immer öfters die Opfer in deren eigenem Zuhause an und lassen sich unter Gewaltanwendung Geld und Wertobjekte aushändigen. Angesichts dieser Entwicklung müssen die Rechte des Opfers, sich zu wehren, gestärkt werden. Wer in das Zuhause einer anderen Person eindringt, muss sich der Risiken bewusst sein und wissen, dass das Gesetz ihn oder sie nicht vor den Reaktionen der angegriffenen Person schützt.</p><p>Das Recht auf Notwehr bei einem Angriff im eigenen Heim muss deshalb gestärkt werden. Damit werden die Bürgerinnen und Bürger geschützt, die schliesslich nicht Gefahr laufen sollen, von Opfern zu Tätern zu werden. Ausserdem hätte dies eine abschreckende Wirkung, insbesondere auf gewalttätige ausländische Kriminelle, die die geringere Sicherheit der Schweizer Grenzen und die höhere Mobilität ausnutzen, um ihre Untaten zu verüben. Die eigenen vier Wände müssen wieder zum sicheren Hafen werden, in dem jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich sicher zu fühlen.</p>
- <p>Das Recht auf Notwehr ist in Artikel 15 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) verankert. Wird eine Person ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist sie berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet sie die Grenzen der Notwehr, wird die Strafe gemildert (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, handelt der Angegriffene nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB) und wird somit auch nicht bestraft.</p><p>Artikel 52 StGB regelt hingegen Bagatelldelikte, bei denen sowohl Schuld als auch Tatfolgen geringfügig sind. In diesen Fällen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, weil es an einem Strafbedürfnis fehlt. Liegt aber bereits ein Fall von Notwehr vor, kommt Artikel 52 StGB nicht zur Anwendung.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass es weder angezeigt ist, das Recht auf Notwehr auszudehnen, noch Artikel 52 StGB zu ändern. Die obenerwähnten geltenden Bestimmungen des StGB erlauben es, den konkreten Umständen Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Notwehrexzess entschuldbar ist bzw. ob eine Strafbefreiung angemessen ist. Wird eine Person in den eigenen vier Wänden angegriffen und wehrt sie sich in exzessiver Weise, so wird bereits gemäss geltendem Recht die Strafe gemildert. Bei entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung wird der Angegriffene gar nicht bestraft.</p><p>Die vom Motionär geforderte automatische Strafbefreiung würde hingegen beispielsweise dazu führen, dass ein Haus- oder Wohnungsbesitzer einen Einbrecher jederzeit erschiessen dürfte. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass Einbruchsopfer in gewissen Fällen aus Angst unverhältnismässig auf einen Einbruch reagieren. Er ist aber der Meinung, dass krass unverhältnismässige Reaktionen auch in den eigenen vier Wänden nicht automatisch zu Straffreiheit führen sollten. Dies würde ein falsches Signal senden und der Bevölkerung möglicherweise sogar suggerieren, man dürfe mit schweren Taten wie einer Tötung auf einen Einbruch reagieren.</p><p>Schliesslich würde eine solche Änderung von Artikel 52 StGB dem Sinn dieses Artikels widersprechen. Wie bereits erwähnt, besteht dieser nämlich darin, eine Strafbefreiung für geringfügige Delikte zu ermöglichen. Es wäre nicht sachgerecht, im selben Artikel die gleiche Rechtsfolge für Notwehrexzesse mit möglicherweise schweren Folgen für Leib und Leben vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 52 des Strafgesetzbuches um einen Absatz zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr, um sich gegen einen Angriff einer oder mehrerer Personen zu wehren, die unbefugt in sein Heim (Erst- oder Zweitwohnung) eingedrungen sind, so soll die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen.</p><p>Die Bestimmung soll hingegen nicht anwendbar sein, wenn Ordnungskräfte in die Wohnung oder das Haus eingedrungen sind.</p>
- Opfer von Angriffen in den eigenen vier Wänden. Stärkung des Rechtes auf Notwehr
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