Abgrenzung zwischen selbstständig- und unselbstständigerwerbend. Wer ist mein Arbeitgeber?

ShortId
13.4126
Id
20134126
Updated
28.07.2023 07:11
Language
de
Title
Abgrenzung zwischen selbstständig- und unselbstständigerwerbend. Wer ist mein Arbeitgeber?
AdditionalIndexing
15;28;Angestellte/r;Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung;Sozialrecht;Dienstleistungsunternehmen;Arbeitsrecht;Ausgleichskasse;selbstständig Erwerbstätige/r;Beratung
1
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0702020202, Angestellte/r
  • L07K07020502010101, Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung
  • L06K070106020203, Beratung
  • L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis gelten Unternehmensberaterinnen und -berater (Personalberater, Anwältinnen, Marketingberater, Treuhänderinnen, PR-Berater usw.) als selbstständigerwerbend bzw. als Arbeitnehmende ihrer eigenen Gesellschaft oder einer Drittperson, sofern sie nicht eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zu den sie mandatierenden Personen oder Gesellschaften stehen. Die Rechtspersönlichkeit der eigenen Gesellschaft der beratenden Personen wird berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist der Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Personen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist er unter restriktiven Voraussetzungen statthaft bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen wie der Beitragsumgehung.</p><p>Im Urteil 9C_459/2011, das dem Vorstoss zugrunde liegt, ging es nicht um eine typische Beratertätigkeit. Nach der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung war die Beauftragte in einem 80-Prozent-Pensum und schwergewichtig im operativen Bereich für die ETH Zürich Foundation tätig. Der eigenen Gesellschaft der Beauftragten kamen in Bezug auf die Ausübung des Mandates keinerlei Befugnisse zu. Als Delegierte des Stiftungsrates und Geschäftsführerin der Geschäftsstelle war sie klar in die Arbeitsorganisation der Stiftung eingebunden und deren Weisungen unterworfen.</p><p>Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stellte sich die Frage eines mittels Durchgriffs zu korrigierenden Rechtsmissbrauchs gar nicht. In den doch fast zwei Jahren, die seit der Ausfällung des Urteils vergangen sind, wurde nach Kenntnis des Bundesamtes für Sozialversicherungen kein einziger Durchgriff vollzogen und wurden auch keine typischen Beratungsverhältnisse in unselbstständige Erwerbstätigkeiten zugunsten der Auftraggebenden umgedeutet. Dem bundesgerichtlichen Urteil kommt keine über den beurteilten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Nach Auffassung des Bundesrates wird mit dem Urteil 9C_459/2011 die erwähnte, bewährte und unumstrittene Praxis zum Beitragsstatut der Unternehmensberaterinnen und -berater in keiner Weise infrage gestellt. Politischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Urteil 9C-459/2011 des Bundesgerichtes gibt in der Dienstleistungsbranche zu grösseren Diskussionen Anlass. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine Unternehmensberaterin, welche über ihre eigene AG tätig ist, bei der ETH-Stiftung während eineinhalb Jahren aufgrund eines Mandatsvertrages zwischen der ETH-Stiftung und ihrer AG strategische und operative Dienstleistungen erbracht hat. Die Ausgleichskasse bzw. deren Revisionsstelle hat im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle kurzerhand die Frau als Arbeitnehmerin der Stiftung qualifiziert und damit faktisch den Durchgriff durch rechtens bestehende Strukturen praktiziert.</p><p>Unternehmensberater, Personalberater, Anwälte, Marketingberater, Treuhänder, PR-Berater usw. stehen seither im Risiko, dass ihre in grösseren Einsätzen bei Kunden tätigen Mitarbeitenden "umqualifiziert" werden. Auf alle Fälle besteht, unabhängig davon, wie man zu dieser Frage inhaltlich steht, eine gewisse Unsicherheit in der Branche, was unbefriedigend ist. Deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat politischen Handlungsbedarf, um diese Frage definitiv zu klären?</p><p>2. Falls ja, was ist angedacht?</p>
  • Abgrenzung zwischen selbstständig- und unselbstständigerwerbend. Wer ist mein Arbeitgeber?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis gelten Unternehmensberaterinnen und -berater (Personalberater, Anwältinnen, Marketingberater, Treuhänderinnen, PR-Berater usw.) als selbstständigerwerbend bzw. als Arbeitnehmende ihrer eigenen Gesellschaft oder einer Drittperson, sofern sie nicht eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zu den sie mandatierenden Personen oder Gesellschaften stehen. Die Rechtspersönlichkeit der eigenen Gesellschaft der beratenden Personen wird berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist der Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Personen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist er unter restriktiven Voraussetzungen statthaft bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen wie der Beitragsumgehung.</p><p>Im Urteil 9C_459/2011, das dem Vorstoss zugrunde liegt, ging es nicht um eine typische Beratertätigkeit. Nach der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung war die Beauftragte in einem 80-Prozent-Pensum und schwergewichtig im operativen Bereich für die ETH Zürich Foundation tätig. Der eigenen Gesellschaft der Beauftragten kamen in Bezug auf die Ausübung des Mandates keinerlei Befugnisse zu. Als Delegierte des Stiftungsrates und Geschäftsführerin der Geschäftsstelle war sie klar in die Arbeitsorganisation der Stiftung eingebunden und deren Weisungen unterworfen.</p><p>Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stellte sich die Frage eines mittels Durchgriffs zu korrigierenden Rechtsmissbrauchs gar nicht. In den doch fast zwei Jahren, die seit der Ausfällung des Urteils vergangen sind, wurde nach Kenntnis des Bundesamtes für Sozialversicherungen kein einziger Durchgriff vollzogen und wurden auch keine typischen Beratungsverhältnisse in unselbstständige Erwerbstätigkeiten zugunsten der Auftraggebenden umgedeutet. Dem bundesgerichtlichen Urteil kommt keine über den beurteilten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Nach Auffassung des Bundesrates wird mit dem Urteil 9C_459/2011 die erwähnte, bewährte und unumstrittene Praxis zum Beitragsstatut der Unternehmensberaterinnen und -berater in keiner Weise infrage gestellt. Politischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Urteil 9C-459/2011 des Bundesgerichtes gibt in der Dienstleistungsbranche zu grösseren Diskussionen Anlass. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine Unternehmensberaterin, welche über ihre eigene AG tätig ist, bei der ETH-Stiftung während eineinhalb Jahren aufgrund eines Mandatsvertrages zwischen der ETH-Stiftung und ihrer AG strategische und operative Dienstleistungen erbracht hat. Die Ausgleichskasse bzw. deren Revisionsstelle hat im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle kurzerhand die Frau als Arbeitnehmerin der Stiftung qualifiziert und damit faktisch den Durchgriff durch rechtens bestehende Strukturen praktiziert.</p><p>Unternehmensberater, Personalberater, Anwälte, Marketingberater, Treuhänder, PR-Berater usw. stehen seither im Risiko, dass ihre in grösseren Einsätzen bei Kunden tätigen Mitarbeitenden "umqualifiziert" werden. Auf alle Fälle besteht, unabhängig davon, wie man zu dieser Frage inhaltlich steht, eine gewisse Unsicherheit in der Branche, was unbefriedigend ist. Deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat politischen Handlungsbedarf, um diese Frage definitiv zu klären?</p><p>2. Falls ja, was ist angedacht?</p>
    • Abgrenzung zwischen selbstständig- und unselbstständigerwerbend. Wer ist mein Arbeitgeber?

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