Verzug Frankreichs bei der Rückerstattung von Grenzgängersteuern
- ShortId
-
13.4131
- Id
-
20134131
- Updated
-
14.11.2025 07:47
- Language
-
de
- Title
-
Verzug Frankreichs bei der Rückerstattung von Grenzgängersteuern
- AdditionalIndexing
-
24;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Retrozession;Grenzgänger/in;Rückzahlung;Kanton;Steuerübereinkommen;Frankreich;Frist
- 1
-
- L04K11040213, Retrozession
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K03010106, Frankreich
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0503020802, Frist
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf das Abkommen von 1983 über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern schuldet Frankreich der Schweiz Steuerrückzahlungen. Der ausstehende Betrag beläuft sich auf etwa 500 Millionen Franken und müsste auf acht Kantone verteilt werden. Diese Summe entspricht 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Jahren 2012 und 2013 erhalten haben. 276 Millionen Franken wären am 30. Juni dieses Jahres fällig gewesen. Bis heute wurde der Betrag noch nicht gezahlt.</p><p>Die dem Kanton Waadt und seinen Gemeinden geschuldete Summe bewegt sich in der Grössenordnung von 80 Millionen Franken. Die Gemeinde Baulmes müsste 177 000 Franken erhalten, die drei Gemeinden im Vallée de Joux 7,7 Millionen, Sainte-Croix 1,7 Millionen, Nyon 4 Millionen und Lausanne 7,7 Millionen. Man kann sich fragen, was dieses gelinde gesagt ungehörige Verhalten erklären könnte, das unser Nachbarstaat und Partner an den Tag legt. Man weiss, dass Frankreich sich über die Waadtländer Definition des Grenzgängerstatus beklagt. Diesen Status erhält, wer in Frankreich nicht weiter als eineinhalb Fahrstunden vom Schweizer Arbeitsplatz entfernt wohnhaft ist. Man möchte aber glauben, dass der Zahlungsverzug nicht im Zusammenhang mit der Diskussion um diese Definition steht.</p>
- <p>1. Im Notenaustausch vom 25. April und vom 8. Juni 1984 haben die Schweiz und Frankreich namentlich vereinbart, dass das Eidgenössische Finanzdepartement dem französischen Finanzministerium die Höhe der Ausgleichszahlung bis spätestens 30. April mitteilen muss; ferner, dass Frankreichs Zahlung in Schweizerfranken auszustellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres zu veranlassen ist. Die Überweisung dieser Ausgleichszahlung erfolgte bisher im Allgemeinen in der zweiten Jahreshälfte, manchmal erst im Dezember. Trotz wiederholter Mahnungen der Schweizer Behörden ist die heutige Situation also keineswegs neu. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat dem französischen Finanzministerium die Höhe des für 2012 geschuldeten Betrags (276 Millionen Schweizerfranken) mit Schreiben vom 31. Mai 2013 bekanntgegeben. Nach Auskunft Frankreichs ist der Zahlungsverzug bei der Ausgleichszahlung durch das langwierige Verwaltungsverfahren bedingt.</p><p>2. Die Überweisung der Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 ist am 20. Dezember 2013 erfolgt.</p><p>3. Da weder die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 11. April 1983 noch der Notenaustausch vom 25. April und vom 8. Juni 1984 Bestimmungen über allfällige Zahlungsverzüge enthalten, sind keine Verzugszinsen gezahlt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Zahlungsverzug bedingt durch Probleme im französischen Finanzamt, mangelnden politischen Willen, Nachlässigkeit oder durch andere Ursachen?</p><p>2. Wann darf man mit der Zahlung rechnen?</p><p>3. Werden Verzugszinsen gezahlt? Wenn ja, zu welchem Satz?</p>
- Verzug Frankreichs bei der Rückerstattung von Grenzgängersteuern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf das Abkommen von 1983 über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern schuldet Frankreich der Schweiz Steuerrückzahlungen. Der ausstehende Betrag beläuft sich auf etwa 500 Millionen Franken und müsste auf acht Kantone verteilt werden. Diese Summe entspricht 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Jahren 2012 und 2013 erhalten haben. 276 Millionen Franken wären am 30. Juni dieses Jahres fällig gewesen. Bis heute wurde der Betrag noch nicht gezahlt.</p><p>Die dem Kanton Waadt und seinen Gemeinden geschuldete Summe bewegt sich in der Grössenordnung von 80 Millionen Franken. Die Gemeinde Baulmes müsste 177 000 Franken erhalten, die drei Gemeinden im Vallée de Joux 7,7 Millionen, Sainte-Croix 1,7 Millionen, Nyon 4 Millionen und Lausanne 7,7 Millionen. Man kann sich fragen, was dieses gelinde gesagt ungehörige Verhalten erklären könnte, das unser Nachbarstaat und Partner an den Tag legt. Man weiss, dass Frankreich sich über die Waadtländer Definition des Grenzgängerstatus beklagt. Diesen Status erhält, wer in Frankreich nicht weiter als eineinhalb Fahrstunden vom Schweizer Arbeitsplatz entfernt wohnhaft ist. Man möchte aber glauben, dass der Zahlungsverzug nicht im Zusammenhang mit der Diskussion um diese Definition steht.</p>
- <p>1. Im Notenaustausch vom 25. April und vom 8. Juni 1984 haben die Schweiz und Frankreich namentlich vereinbart, dass das Eidgenössische Finanzdepartement dem französischen Finanzministerium die Höhe der Ausgleichszahlung bis spätestens 30. April mitteilen muss; ferner, dass Frankreichs Zahlung in Schweizerfranken auszustellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres zu veranlassen ist. Die Überweisung dieser Ausgleichszahlung erfolgte bisher im Allgemeinen in der zweiten Jahreshälfte, manchmal erst im Dezember. Trotz wiederholter Mahnungen der Schweizer Behörden ist die heutige Situation also keineswegs neu. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat dem französischen Finanzministerium die Höhe des für 2012 geschuldeten Betrags (276 Millionen Schweizerfranken) mit Schreiben vom 31. Mai 2013 bekanntgegeben. Nach Auskunft Frankreichs ist der Zahlungsverzug bei der Ausgleichszahlung durch das langwierige Verwaltungsverfahren bedingt.</p><p>2. Die Überweisung der Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 ist am 20. Dezember 2013 erfolgt.</p><p>3. Da weder die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 11. April 1983 noch der Notenaustausch vom 25. April und vom 8. Juni 1984 Bestimmungen über allfällige Zahlungsverzüge enthalten, sind keine Verzugszinsen gezahlt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Zahlungsverzug bedingt durch Probleme im französischen Finanzamt, mangelnden politischen Willen, Nachlässigkeit oder durch andere Ursachen?</p><p>2. Wann darf man mit der Zahlung rechnen?</p><p>3. Werden Verzugszinsen gezahlt? Wenn ja, zu welchem Satz?</p>
- Verzug Frankreichs bei der Rückerstattung von Grenzgängersteuern
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