Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Was ist mit den Sozialfirmen?
- ShortId
-
13.4134
- Id
-
20134134
- Updated
-
28.07.2023 07:11
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Was ist mit den Sozialfirmen?
- AdditionalIndexing
-
28;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Taggeld;Versicherungsleistung;zweiter Arbeitsmarkt;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702020311, zweiter Arbeitsmarkt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Als Beispiel soll hier eine nichtgewinnorientierte Sozialfirma herangezogen werden, die eine aktive Rolle auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt spielt. Sie produziert einerseits Güter oder erbringt Dienstleistungen und trägt dafür ein gewisses wirtschaftliches Risiko. Andererseits verfolgt sie das Ziel, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Firma muss eigene finanzielle Mittel erwirtschaften können, um einen Teil der Löhne zu decken (mindestens 50 Prozent Eigenfinanzierung). Sie bietet Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine unbefristete Stelle zu einem branchenüblichen Lohn. Im Gegenzug erhält die Firma vom Staat für den Produktivitätsausfall eine Entschädigung von etwa 50 Prozent des an die platzierte Person gezahlten Lohns.</p><p>Zielpublikum dieser Sozialfirma sind Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Aussichten auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt schlecht sind. Diese Personen wollen und können arbeiten und verfügen zum Teil über wichtiges Know-how und/oder eine gute Bildung, ihre Arbeitsleistung ist jedoch auf zwischen 60 und 90 Prozent beschränkt.</p><p>Haben unter solchen Bedingungen bei Sozialfirmen angestellte Personen, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen, später Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung?</p>
- <p>Die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) setzt die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen voraus, nämlich erstens, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) vorliegt, und zweitens, dass diese durch die öffentliche Hand finanziert wird. Artikel 23 Absatz 3bis Avig ist nicht anwendbar, wenn eine der beiden genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.</p><p>Zudem fällt nicht jeder von der öffentlichen Hand finanzierte Einsatz in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 3bis Avig. Die Finanzierung muss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Willen stehen, ein Integrationsprogramm zu subventionieren, dessen Begünstigte die Stellensuchenden sind. Diese Definition schliesst z. B. Finanzhilfen in gewissen Berufszweigen wie etwa Subventionen im Agrarbereich aus.</p><p>Die Bedingung, dass eine AMM vorliegt, ist mit bestimmten Kriterien zu prüfen, anhand derer sie vom Arbeitsvertrag unterschieden werden kann, z. B.:</p><p>- das Bestehen eines echten Bedarfs, die vom Arbeitgeber vorgesehenen Leistungen auszuführen, um die Ziele des Unternehmens zu erreichen; es kann also nicht darum gehen, eine Beschäftigung für die angestellten Personen zu finden, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern oder um ihnen ein (erneutes) Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung zu verschaffen;</p><p>- der Lohn wird durch den Arbeitgeber oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag festgelegt und stellt eine angemessene Entschädigung für die erbrachte Arbeitsleistung dar;</p><p>- ein echtes Einstellungsgespräch wird organisiert;</p><p>- der Arbeitsvertrag ist unbefristet, oder wenn die Anstellung befristet ist, gibt es einen objektiven Grund dafür, und/oder die Art der Arbeit rechtfertigt dies.</p><p>Die Prüfung der genannten Elemente hilft zu entscheiden, ob eine AMM vorliegt oder nicht, wobei die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist. Folglich muss jeder Fall einzeln analysiert werden, um im Lichte sämtlicher Elemente zu bestimmen, ob die von der Sozialfirma ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 3bis Avig fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes legt Folgendes fest: "Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a."</p><p>Einarbeitungszuschüsse (Art. 65) und Ausbildungszuschüsse (Art. 66a) sind Personen vorbehalten, die arbeiten und Beiträge leisten und damit später Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.</p><p>Was ist mit den Personen, die in einer Sozialfirma arbeiten?</p>
- Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Was ist mit den Sozialfirmen?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Als Beispiel soll hier eine nichtgewinnorientierte Sozialfirma herangezogen werden, die eine aktive Rolle auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt spielt. Sie produziert einerseits Güter oder erbringt Dienstleistungen und trägt dafür ein gewisses wirtschaftliches Risiko. Andererseits verfolgt sie das Ziel, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Firma muss eigene finanzielle Mittel erwirtschaften können, um einen Teil der Löhne zu decken (mindestens 50 Prozent Eigenfinanzierung). Sie bietet Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine unbefristete Stelle zu einem branchenüblichen Lohn. Im Gegenzug erhält die Firma vom Staat für den Produktivitätsausfall eine Entschädigung von etwa 50 Prozent des an die platzierte Person gezahlten Lohns.</p><p>Zielpublikum dieser Sozialfirma sind Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Aussichten auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt schlecht sind. Diese Personen wollen und können arbeiten und verfügen zum Teil über wichtiges Know-how und/oder eine gute Bildung, ihre Arbeitsleistung ist jedoch auf zwischen 60 und 90 Prozent beschränkt.</p><p>Haben unter solchen Bedingungen bei Sozialfirmen angestellte Personen, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen, später Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung?</p>
- <p>Die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) setzt die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen voraus, nämlich erstens, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) vorliegt, und zweitens, dass diese durch die öffentliche Hand finanziert wird. Artikel 23 Absatz 3bis Avig ist nicht anwendbar, wenn eine der beiden genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.</p><p>Zudem fällt nicht jeder von der öffentlichen Hand finanzierte Einsatz in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 3bis Avig. Die Finanzierung muss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Willen stehen, ein Integrationsprogramm zu subventionieren, dessen Begünstigte die Stellensuchenden sind. Diese Definition schliesst z. B. Finanzhilfen in gewissen Berufszweigen wie etwa Subventionen im Agrarbereich aus.</p><p>Die Bedingung, dass eine AMM vorliegt, ist mit bestimmten Kriterien zu prüfen, anhand derer sie vom Arbeitsvertrag unterschieden werden kann, z. B.:</p><p>- das Bestehen eines echten Bedarfs, die vom Arbeitgeber vorgesehenen Leistungen auszuführen, um die Ziele des Unternehmens zu erreichen; es kann also nicht darum gehen, eine Beschäftigung für die angestellten Personen zu finden, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern oder um ihnen ein (erneutes) Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung zu verschaffen;</p><p>- der Lohn wird durch den Arbeitgeber oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag festgelegt und stellt eine angemessene Entschädigung für die erbrachte Arbeitsleistung dar;</p><p>- ein echtes Einstellungsgespräch wird organisiert;</p><p>- der Arbeitsvertrag ist unbefristet, oder wenn die Anstellung befristet ist, gibt es einen objektiven Grund dafür, und/oder die Art der Arbeit rechtfertigt dies.</p><p>Die Prüfung der genannten Elemente hilft zu entscheiden, ob eine AMM vorliegt oder nicht, wobei die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist. Folglich muss jeder Fall einzeln analysiert werden, um im Lichte sämtlicher Elemente zu bestimmen, ob die von der Sozialfirma ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 3bis Avig fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes legt Folgendes fest: "Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a."</p><p>Einarbeitungszuschüsse (Art. 65) und Ausbildungszuschüsse (Art. 66a) sind Personen vorbehalten, die arbeiten und Beiträge leisten und damit später Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.</p><p>Was ist mit den Personen, die in einer Sozialfirma arbeiten?</p>
- Anwendung von Artikel 23 Absatz 3bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Was ist mit den Sozialfirmen?
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