Ergänzung zur Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020

ShortId
13.4143
Id
20134143
Updated
28.07.2023 07:06
Language
de
Title
Ergänzung zur Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020
AdditionalIndexing
28;Altersvorsorge;Rentenalter;Vernehmlassungsunterlagen;Finanzierung
1
  • L04K01040101, Altersvorsorge
  • L03K020233, Vernehmlassungsunterlagen
  • L06K070203010401, Rentenalter
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren als eine der Leitlinien der Reform der Altersvorsorge definiert. In der Folge bestätigte er diesen Grundsatzentscheid zunächst am 21. Juni 2013 bei den Eckwerten der Reform und dann am 20. November 2013 bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Erhöhung des Referenzalters über das 65. Altersjahr hinaus nicht mit den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vereinbar wäre.</p><p>Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, das Referenzalter für Frauen und Männer auf 65 Jahre zu erhöhen und für die Frauen das Referenzalter ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform schrittweise um jeweils zwei Monate pro Jahr anzuheben. Mit dieser Massnahme wird sowohl eine Reduktion der AHV-Ausgaben als auch eine Erhöhung der Beitragseinnahmen erzielt. Wird das Referenzalter um zwei Monate pro Jahr angehoben, betragen die Einsparungen im Jahr 2020 145 Millionen Franken und am Ende der Übergangszeit 1,2 Milliarden Franken. Würde das Referenzalter um einen Monat pro Jahr angehoben, beliefen sich die Einsparungen im Jahr 2020 auf rund 75 Millionen Franken und würden letztlich nach einer doppelt so langen Übergangszeit ebenfalls 1,2 Milliarden Franken ausmachen. Eine generelle Erhöhung des Referenzalters um 12 oder 24 Monate würde 0,7 bzw. 1,4 Prozent der Finanzierung durch die Mehrwertsteuer entsprechen. In der zweiten Säule würde die Erhöhung des Referenzalters eine Anpassung des Umwandlungssatzes ermöglichen. Bei einer Erhöhung um ein Jahr müsste er 6,15 Prozent betragen, bei einer Erhöhung um zwei Jahre 6,3 Prozent.</p><p>Wie in der Antwort auf die dringliche Anfrage der FDP-Liberalen Fraktion 13.1080, "Kosten der Reform der Altersvorsorge", festgehalten, sieht das Eidgenössische Departement des Innern vor, konkrete Beispiele zu den finanziellen Auswirkungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zu erstellen und auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu veröffentlichen. Das Vernehmlassungsverfahren ist bereits eröffnet, und der Bundesrat will keine weiteren Varianten zur Erhöhung des Referenzalters über 65 Jahre hinaus in die Vernehmlassungsunterlagen aufnehmen. Dies könnte nämlich zu noch mehr Unklarheit führen, anstatt die Transparenz zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Hinblick auf die laufende Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020 soll der Bundesrat als Ergänzung zum erläuternden Bericht die folgenden Punkte aufzeigen und den Vernehmlassungsteilnehmern möglichst rasch (online) zur Verfügung stellen: </p><p>1. Auswirkung einer Erhöhung des Referenzrentenalters (von einem Monat pro Jahr, ab 2020, während zwölf Jahren), auf die Notwendigkeit der vorgesehenen einnahmenseitigen Kompensationsmassnahmen bzw. Zusatzfinanzierungen im BVG und in der AHV.</p><p>2. Auswirkung einer Erhöhung des Referenzrentenalters (von zwei Monaten pro Jahr, ab 2020, während zwölf Jahren), auf die Notwendigkeit der vorgesehenen einnahmenseitigen Kompensationsmassnahmen bzw. Zusatzfinanzierungen im BVG und in der AHV.</p>
  • Ergänzung zur Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren als eine der Leitlinien der Reform der Altersvorsorge definiert. In der Folge bestätigte er diesen Grundsatzentscheid zunächst am 21. Juni 2013 bei den Eckwerten der Reform und dann am 20. November 2013 bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Erhöhung des Referenzalters über das 65. Altersjahr hinaus nicht mit den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vereinbar wäre.</p><p>Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, das Referenzalter für Frauen und Männer auf 65 Jahre zu erhöhen und für die Frauen das Referenzalter ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform schrittweise um jeweils zwei Monate pro Jahr anzuheben. Mit dieser Massnahme wird sowohl eine Reduktion der AHV-Ausgaben als auch eine Erhöhung der Beitragseinnahmen erzielt. Wird das Referenzalter um zwei Monate pro Jahr angehoben, betragen die Einsparungen im Jahr 2020 145 Millionen Franken und am Ende der Übergangszeit 1,2 Milliarden Franken. Würde das Referenzalter um einen Monat pro Jahr angehoben, beliefen sich die Einsparungen im Jahr 2020 auf rund 75 Millionen Franken und würden letztlich nach einer doppelt so langen Übergangszeit ebenfalls 1,2 Milliarden Franken ausmachen. Eine generelle Erhöhung des Referenzalters um 12 oder 24 Monate würde 0,7 bzw. 1,4 Prozent der Finanzierung durch die Mehrwertsteuer entsprechen. In der zweiten Säule würde die Erhöhung des Referenzalters eine Anpassung des Umwandlungssatzes ermöglichen. Bei einer Erhöhung um ein Jahr müsste er 6,15 Prozent betragen, bei einer Erhöhung um zwei Jahre 6,3 Prozent.</p><p>Wie in der Antwort auf die dringliche Anfrage der FDP-Liberalen Fraktion 13.1080, "Kosten der Reform der Altersvorsorge", festgehalten, sieht das Eidgenössische Departement des Innern vor, konkrete Beispiele zu den finanziellen Auswirkungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zu erstellen und auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu veröffentlichen. Das Vernehmlassungsverfahren ist bereits eröffnet, und der Bundesrat will keine weiteren Varianten zur Erhöhung des Referenzalters über 65 Jahre hinaus in die Vernehmlassungsunterlagen aufnehmen. Dies könnte nämlich zu noch mehr Unklarheit führen, anstatt die Transparenz zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Hinblick auf die laufende Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020 soll der Bundesrat als Ergänzung zum erläuternden Bericht die folgenden Punkte aufzeigen und den Vernehmlassungsteilnehmern möglichst rasch (online) zur Verfügung stellen: </p><p>1. Auswirkung einer Erhöhung des Referenzrentenalters (von einem Monat pro Jahr, ab 2020, während zwölf Jahren), auf die Notwendigkeit der vorgesehenen einnahmenseitigen Kompensationsmassnahmen bzw. Zusatzfinanzierungen im BVG und in der AHV.</p><p>2. Auswirkung einer Erhöhung des Referenzrentenalters (von zwei Monaten pro Jahr, ab 2020, während zwölf Jahren), auf die Notwendigkeit der vorgesehenen einnahmenseitigen Kompensationsmassnahmen bzw. Zusatzfinanzierungen im BVG und in der AHV.</p>
    • Ergänzung zur Vernehmlassung der Altersvorsorge 2020

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