SBB-Anleihen. Beitrag an die Finanzierung der Bahninfrastruktur
- ShortId
-
13.4147
- Id
-
20134147
- Updated
-
14.11.2025 06:34
- Language
-
de
- Title
-
SBB-Anleihen. Beitrag an die Finanzierung der Bahninfrastruktur
- AdditionalIndexing
-
48;öffentliche Anleihe;SBB;künftige Bahninfrastruktur;Finanzierung;Anleihe
- 1
-
- L05K1803020401, künftige Bahninfrastruktur
- L03K110902, Finanzierung
- L04K11080302, öffentliche Anleihe
- L04K11040301, Anleihe
- L05K1801021103, SBB
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kapitalaufnahme über das Begeben von Anleihen ist eine klassische Form der Finanzierung sowohl für öffentliche als auch für private Unternehmen. Anleihen werden von den Anlegerinnen und Anlegern in der Regel geschätzt, da sie festverzinslich sind und ein geringes Risiko aufweisen.</p><p>Der Unterhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur verlangen nach beträchtlichen finanziellen Mitteln. Die Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (Fabi) sieht beachtliche - und gerechtfertigte - Investitionen vor, um den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu begegnen. Auf mittel- und langfristige Sicht könnten die SBB über Anleihen ihre derzeitigen Finanzierungsquellen ergänzen und diversifizieren.</p><p>Es ist zudem anzumerken, dass sowohl die Deutsche Bundesbahn als auch die Österreichischen Bundesbahnen auf den Finanzmärkten präsent sind. Die SBB könnten sich von den deutschen und österreichischen Modellen inspirieren lassen und ebenfalls Anleihen begeben.</p>
- <p>Die Frage der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur wurde im Jahr 2013 im Parlament mit der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (Fabi) beraten. Die Volksabstimmung über die Verfassungsänderung findet am 9. Februar 2014 statt. Nach Auffassung des Bundesrates ist es in dieser Situation nicht angezeigt, bereits wieder eine Revision einleiten zu wollen. Nachstehend ist kurz erläutert, wie die Mittelaufnahme für die Eisenbahn funktioniert.</p><p>Die Aufnahme von Fremdkapital der SBB AG ist im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) geregelt sowie in den strategischen Zielen des Bundesrates für die SBB für die Jahre 2011-2014 festgelegt. Die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1), dem Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120).</p><p>Die SBB AG darf Darlehen beim Bund und am Kapitalmarkt aufnehmen. Dies ist mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu koordinieren und zu regeln. Die maximale Höhe der Darlehensaufnahme beim Bund ist in Artikel 8 der Leistungsvereinbarung SBB-Bund 2013-2016 auf durchschnittlich 800 Millionen Franken pro Jahr begrenzt. Zudem wird die Nettoverschuldung der SBB AG durch die strategischen Ziele für die SBB 2011-2014 mittelfristig auf das Zwölffache des Betriebsergebnisses (Ebit) begrenzt. Artikel 20 SBBG legt schliesslich fest, dass neue Investitionen im Infrastrukturbereich mit variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes und Investitionen in die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur in Höhe der Abschreibungen à fonds perdu mit Abgeltungen des Bundes finanziert werden. Unter den geltenden Rahmenbedingungen können aus dem Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur weder eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet noch flüssige Mittel für die Amortisation von Darlehen generiert werden. Es ist daher nicht vorgesehen, Infrastrukturinvestitionen mit am Kapitalmarkt aufgenommenen Mitteln zu finanzieren. Überdies ist es langfristig kostengünstiger, dass der Bund Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur vergibt, da der Bund am Markt die tiefsten Zinsen bezahlt.</p><p>Mit Fabi sollen die Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt neu in Artikel 51b EBG und für den Ausbau neu in Artikel 58a EBG festgelegt werden. Als Finanzierungsformen sind Abgeltungen (à fonds perdu) und zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes vorgesehen. Mit Fabi soll Artikel 20 SBBG neu formuliert werden und künftig nur noch die Finanzierung von Investitionen regeln, die nicht die Eisenbahninfrastruktur betreffen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur von SBB und Privatbahnen harmonisiert wird und für alle Bahnen die gleichen Rahmenbedingungen bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur gelten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die SBB mithilfe von Anleihen Kapital am Finanzmarkt aufnehmen könnten, um so die mittel- und langfristige Finanzierung der Bahninfrastruktur zu gewährleisten.</p>
- SBB-Anleihen. Beitrag an die Finanzierung der Bahninfrastruktur
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kapitalaufnahme über das Begeben von Anleihen ist eine klassische Form der Finanzierung sowohl für öffentliche als auch für private Unternehmen. Anleihen werden von den Anlegerinnen und Anlegern in der Regel geschätzt, da sie festverzinslich sind und ein geringes Risiko aufweisen.</p><p>Der Unterhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur verlangen nach beträchtlichen finanziellen Mitteln. Die Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (Fabi) sieht beachtliche - und gerechtfertigte - Investitionen vor, um den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu begegnen. Auf mittel- und langfristige Sicht könnten die SBB über Anleihen ihre derzeitigen Finanzierungsquellen ergänzen und diversifizieren.</p><p>Es ist zudem anzumerken, dass sowohl die Deutsche Bundesbahn als auch die Österreichischen Bundesbahnen auf den Finanzmärkten präsent sind. Die SBB könnten sich von den deutschen und österreichischen Modellen inspirieren lassen und ebenfalls Anleihen begeben.</p>
- <p>Die Frage der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur wurde im Jahr 2013 im Parlament mit der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (Fabi) beraten. Die Volksabstimmung über die Verfassungsänderung findet am 9. Februar 2014 statt. Nach Auffassung des Bundesrates ist es in dieser Situation nicht angezeigt, bereits wieder eine Revision einleiten zu wollen. Nachstehend ist kurz erläutert, wie die Mittelaufnahme für die Eisenbahn funktioniert.</p><p>Die Aufnahme von Fremdkapital der SBB AG ist im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) geregelt sowie in den strategischen Zielen des Bundesrates für die SBB für die Jahre 2011-2014 festgelegt. Die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1), dem Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120).</p><p>Die SBB AG darf Darlehen beim Bund und am Kapitalmarkt aufnehmen. Dies ist mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu koordinieren und zu regeln. Die maximale Höhe der Darlehensaufnahme beim Bund ist in Artikel 8 der Leistungsvereinbarung SBB-Bund 2013-2016 auf durchschnittlich 800 Millionen Franken pro Jahr begrenzt. Zudem wird die Nettoverschuldung der SBB AG durch die strategischen Ziele für die SBB 2011-2014 mittelfristig auf das Zwölffache des Betriebsergebnisses (Ebit) begrenzt. Artikel 20 SBBG legt schliesslich fest, dass neue Investitionen im Infrastrukturbereich mit variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes und Investitionen in die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur in Höhe der Abschreibungen à fonds perdu mit Abgeltungen des Bundes finanziert werden. Unter den geltenden Rahmenbedingungen können aus dem Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur weder eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet noch flüssige Mittel für die Amortisation von Darlehen generiert werden. Es ist daher nicht vorgesehen, Infrastrukturinvestitionen mit am Kapitalmarkt aufgenommenen Mitteln zu finanzieren. Überdies ist es langfristig kostengünstiger, dass der Bund Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur vergibt, da der Bund am Markt die tiefsten Zinsen bezahlt.</p><p>Mit Fabi sollen die Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt neu in Artikel 51b EBG und für den Ausbau neu in Artikel 58a EBG festgelegt werden. Als Finanzierungsformen sind Abgeltungen (à fonds perdu) und zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes vorgesehen. Mit Fabi soll Artikel 20 SBBG neu formuliert werden und künftig nur noch die Finanzierung von Investitionen regeln, die nicht die Eisenbahninfrastruktur betreffen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur von SBB und Privatbahnen harmonisiert wird und für alle Bahnen die gleichen Rahmenbedingungen bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur gelten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die SBB mithilfe von Anleihen Kapital am Finanzmarkt aufnehmen könnten, um so die mittel- und langfristige Finanzierung der Bahninfrastruktur zu gewährleisten.</p>
- SBB-Anleihen. Beitrag an die Finanzierung der Bahninfrastruktur
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