Limitierende Mechanismen bei Volksinitiativen

ShortId
13.4155
Id
20134155
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Limitierende Mechanismen bei Volksinitiativen
AdditionalIndexing
04
1
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L05K0801020902, Unterschriftenzahl
  • L04K08010207, Quorum bei Volksinitiativen oder Referenden
  • L04K08010209, Unterschriftensammlung
  • L05K0801020901, Sammelfrist
  • L05K0502010102, Initiativrecht
  • L04K08020224, Reduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die direktdemokratischen Rechte in der Schweiz tragen nicht nur zur politischen Stabilität, sondern auch zum wirtschaftlichen Erfolg und zur tiefen Staatsverschuldung bei. Gleichzeitig sind diese Rechte Identifikationsmerkmal schweizerischen Staatsverständnisses. Zu den direktdemokratischen Rechten gehören auch die Volksinitiativen. In den letzten Jahren ist deren Anzahl aber massiv angestiegen. Gab es in den Sechzigerjahren noch rund ein Dutzend Initiativen pro Jahrzehnt, so sind aktuell über 30 Initiativen hängig, oder es werden dafür Unterschriften gesammelt. Diese Entwicklung ist nicht Ausdruck tatsächlich notwendiger Reformprozesse oder notwendigen Vorbringens wichtiger Grundsatzfragen. Vielmehr werden Volksinitiativen je länger, desto mehr aus parteipolitischem Kalkül, im Wettbewerb um politische Aufmerksamkeit lanciert. Sachpolitik wird dabei oftmals zum Nebenprodukt. Mediale Wahrnehmung und das Ansprechen von Wählerstimmen stehen im Vordergrund. Gleichfalls werden Volksinitiativen lanciert, die, wie auch deren Initianten zugeben, keine Chance auf eine Annahme haben, einzig mit dem Ziel, eine Diskussion auszulösen. Solches entspricht nicht Sinn und Zweck des Instituts der Volksinitiative. Der Bundesrat hat daher, wie eingangs ausgeführt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie mit möglichen limitierenden Mechanismen das Institut der Volksinitiative wieder verwesentlicht werden kann.</p>
  • <p>Die Möglichkeit, mittels einer Volksinitiative eine Total- oder eine Teilrevision der Verfassung vorzuschlagen, ist ein in den Artikeln 138 und 139 der Bundesverfassung garantiertes Recht. Diskussionen um die Voraussetzungen zur Lancierung, Einreichung und Behandlung von Volksinitiativen sind nicht neu. Die Ausgestaltung des Initiativrechts auf Teilrevision der Bundesverfassung hat in seinem nunmehr über 120-jährigen Bestehen sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe immer wieder Anpassungen erfahren. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang etwa die Einführung einer Sammelfrist, die Statuierung von diversen gesetzlichen Behandlungsfristen oder die gesetzliche Ermöglichung und Formalisierung des Rückzugs einer Volksinitiative. Zudem wird darauf verwiesen, dass das Unterschriftenquorum Ende der Siebzigerjahre von 50 000 auf 100 000 als Folge der Einführung des Frauenstimmrechts sowie der Ausdehnung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer verdoppelt wurde. Weitere Beispiele für Anpassungen sind die Erweiterung der Ausdrucksmöglichkeiten bei Volksabstimmungen über Volksinitiativen mit Gegenentwurf oder die Einführung von Abstimmungserläuterungen mit dem Recht des Initiativkomitees, seine Vorlage auch selbst zu erläutern. Schliesslich wurde in jüngster Vergangenheit auch das Recht geschaffen, eine Volksinitiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlages bedingt zurückzuziehen.</p><p>Eine Annahme des Postulates ist nach Auffassung des Bundesrates nicht gleichzusetzen mit der Annahme der Forderung auf Errichtung von allfälligen Hindernissen oder Schranken. Der Bundesrat ist bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen. Unter der Prämisse der Wahrung und Optimierung des Initiativrechts können die bestehenden Regelungen und Prozesse analysiert, Rechtsvergleiche angestellt und Perspektiven aufgezeigt werden. Der Bundesrat sieht darin eine Chance, um eine mittel- bis langfristige Diskussion über die Funktion der Volksinitiative, ihre Voraussetzungen, ihre Behandlung durch die Staatsorgane und allfällige Qualitätssicherungsmechanismen zu ermöglichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht mögliche limitierende Mechanismen aufzuzeigen, welche die "Hürden" für die Einreichung von Volksinitiativen erhöhen, ohne deswegen das Institut der Volksinitiative als wesentlichen Bestandteil direktdemokratischer Rechte übermässig einzuschränken. Der Bericht soll sich nicht auf bekannte Erschwernisse wie die Erhöhung der Zahl der Unterschriften, Fristverkürzungen oder materielle Schranken beschränken, sondern andere Möglichkeiten aufzeigen, insbesondere auch unter Miteinbezug entsprechender Regelungen in anderen europäischen und eventuell anderen Staaten, samt Darlegung ihrer Vor- und Nachteile und der dafür im schweizerischen Recht nötigen Anpassungen.</p>
  • Limitierende Mechanismen bei Volksinitiativen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die direktdemokratischen Rechte in der Schweiz tragen nicht nur zur politischen Stabilität, sondern auch zum wirtschaftlichen Erfolg und zur tiefen Staatsverschuldung bei. Gleichzeitig sind diese Rechte Identifikationsmerkmal schweizerischen Staatsverständnisses. Zu den direktdemokratischen Rechten gehören auch die Volksinitiativen. In den letzten Jahren ist deren Anzahl aber massiv angestiegen. Gab es in den Sechzigerjahren noch rund ein Dutzend Initiativen pro Jahrzehnt, so sind aktuell über 30 Initiativen hängig, oder es werden dafür Unterschriften gesammelt. Diese Entwicklung ist nicht Ausdruck tatsächlich notwendiger Reformprozesse oder notwendigen Vorbringens wichtiger Grundsatzfragen. Vielmehr werden Volksinitiativen je länger, desto mehr aus parteipolitischem Kalkül, im Wettbewerb um politische Aufmerksamkeit lanciert. Sachpolitik wird dabei oftmals zum Nebenprodukt. Mediale Wahrnehmung und das Ansprechen von Wählerstimmen stehen im Vordergrund. Gleichfalls werden Volksinitiativen lanciert, die, wie auch deren Initianten zugeben, keine Chance auf eine Annahme haben, einzig mit dem Ziel, eine Diskussion auszulösen. Solches entspricht nicht Sinn und Zweck des Instituts der Volksinitiative. Der Bundesrat hat daher, wie eingangs ausgeführt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie mit möglichen limitierenden Mechanismen das Institut der Volksinitiative wieder verwesentlicht werden kann.</p>
    • <p>Die Möglichkeit, mittels einer Volksinitiative eine Total- oder eine Teilrevision der Verfassung vorzuschlagen, ist ein in den Artikeln 138 und 139 der Bundesverfassung garantiertes Recht. Diskussionen um die Voraussetzungen zur Lancierung, Einreichung und Behandlung von Volksinitiativen sind nicht neu. Die Ausgestaltung des Initiativrechts auf Teilrevision der Bundesverfassung hat in seinem nunmehr über 120-jährigen Bestehen sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe immer wieder Anpassungen erfahren. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang etwa die Einführung einer Sammelfrist, die Statuierung von diversen gesetzlichen Behandlungsfristen oder die gesetzliche Ermöglichung und Formalisierung des Rückzugs einer Volksinitiative. Zudem wird darauf verwiesen, dass das Unterschriftenquorum Ende der Siebzigerjahre von 50 000 auf 100 000 als Folge der Einführung des Frauenstimmrechts sowie der Ausdehnung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer verdoppelt wurde. Weitere Beispiele für Anpassungen sind die Erweiterung der Ausdrucksmöglichkeiten bei Volksabstimmungen über Volksinitiativen mit Gegenentwurf oder die Einführung von Abstimmungserläuterungen mit dem Recht des Initiativkomitees, seine Vorlage auch selbst zu erläutern. Schliesslich wurde in jüngster Vergangenheit auch das Recht geschaffen, eine Volksinitiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlages bedingt zurückzuziehen.</p><p>Eine Annahme des Postulates ist nach Auffassung des Bundesrates nicht gleichzusetzen mit der Annahme der Forderung auf Errichtung von allfälligen Hindernissen oder Schranken. Der Bundesrat ist bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen. Unter der Prämisse der Wahrung und Optimierung des Initiativrechts können die bestehenden Regelungen und Prozesse analysiert, Rechtsvergleiche angestellt und Perspektiven aufgezeigt werden. Der Bundesrat sieht darin eine Chance, um eine mittel- bis langfristige Diskussion über die Funktion der Volksinitiative, ihre Voraussetzungen, ihre Behandlung durch die Staatsorgane und allfällige Qualitätssicherungsmechanismen zu ermöglichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht mögliche limitierende Mechanismen aufzuzeigen, welche die "Hürden" für die Einreichung von Volksinitiativen erhöhen, ohne deswegen das Institut der Volksinitiative als wesentlichen Bestandteil direktdemokratischer Rechte übermässig einzuschränken. Der Bericht soll sich nicht auf bekannte Erschwernisse wie die Erhöhung der Zahl der Unterschriften, Fristverkürzungen oder materielle Schranken beschränken, sondern andere Möglichkeiten aufzeigen, insbesondere auch unter Miteinbezug entsprechender Regelungen in anderen europäischen und eventuell anderen Staaten, samt Darlegung ihrer Vor- und Nachteile und der dafür im schweizerischen Recht nötigen Anpassungen.</p>
    • Limitierende Mechanismen bei Volksinitiativen

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