Behindertengerechte Poststellen

ShortId
13.4161
Id
20134161
Updated
28.07.2023 07:03
Language
de
Title
Behindertengerechte Poststellen
AdditionalIndexing
34;28;Poststelle;Renovation;Norm;Behinderte/r;Vollzug von Beschlüssen;öffentliches Bauwesen
1
  • L05K1202020202, Poststelle
  • L05K0705030305, Renovation
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K07050301, öffentliches Bauwesen
  • L05K0706010201, Norm
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Post beabsichtigt, in den nächsten Jahren 200 bis 300 ihrer Poststellen umzubauen und mit neuen Publikumsschaltern mit einer einheitlichen Standardmöblierung auszurüsten. Erste Prototypen wurden bereits errichtet, u. a. in Othmarsingen/AG.</p><p>Die Behindertenorganisationen mussten nun feststellen, dass dieser neue Musterschalter der Post nicht behindertengerecht ist, d. h., dass das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Norm SIA 500, "Hindernisfreie Bauten", nicht eingehalten werden. </p><p>Das BehiG gilt seit 2004 und kommt zur Anwendung beim Bau oder bei der Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bereichen von öffentlich zugänglichen Bauten (Art. 3 Lit. a BehiG). Vom Bund mitfinanzierte Betriebe wie die Post sind darüber hinaus aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 BehiG sowie Artikel 8 BehiV in besonderem Masse in die Pflicht genommen.</p><p>Per 1. Juni 2010 hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung dahingehend angepasst, dass als zu beachtende Richtlinie die neue Norm SIA 500, "Hindernisfreie Bauten", massgebend ist (Art. 8 BehiV).</p><p>Die Minimalanforderungen dieser Norm werden bei den neuen Standardmöbel-Typen der Post nicht eingehalten. Unter anderem sind die Schalteranlagen zu hoch; für Personen im Rollstuhl ist das Unterschriften-Terminal nicht benutzbar, und es gibt keine adäquate Schreibmöglichkeit.</p>
  • <p>1.-4. Die Schweizerische Post untersteht dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und hat damit auch die SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) einzuhalten. Im Übrigen schreibt auch das Postgesetz (Art. 14 Abs. 7 PG, SR 783.0) vor, dass die Postdienste so angeboten werden müssen, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen.</p><p>Seit Anfang 2013 testet die Post eine neue Schalterinfrastruktur. Wie von den Behindertenorganisationen bemängelt, war diese zu Beginn noch nicht in allen Teilen behindertengerecht. Im Frühling 2013 hat die Post Gespräche mit den Behindertenorganisationen aufgenommen, um eine Lösung zu finden, die sowohl den Ansprüchen an die Ergonomie für die Mitarbeitenden der Post als auch den Bedürfnissen der behinderten Menschen resp. der SIA-Norm 500 entspricht und wirtschaftlich verhältnismässig ist. Anlässlich einer Sitzung zwischen der Post und der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom 20. Dezember 2013 hat die Post eine überarbeitete Variante für die Schalterinfrastruktur präsentiert, welche der SIA-Norm 500 entspricht. Zudem hat die Post mittlerweile mit der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach die neuentwickelte Lösung spätestens ab Juli 2014 gesamtschweizerisch bei sämtlichen Um- und Neubauten von Poststellen, bei welchen auch die Schalteranlagen betroffen sind, zum Einsatz kommen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Was hindert die Post daran, bei der Einrichtung ihrer Poststellen mit neuen Kundenschaltern das seit 2004 geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die entsprechende Ausführungsbestimmung mit der Norm SIA 500 einzuhalten und die neuen Schalter behindertengerecht zu gestalten?</p><p>2. Beabsichtigt die Post, ihr Standardmöblierungs-Programm für Kundenschalter so abzuändern, dass dieses den Anforderungen des BehiG sowie der Norm SIA 500 gerecht wird? </p><p>3. Bei welchen Poststellen sind für die Jahre 2014 und 2015 der Umbau und die Einrichtung mit neuen Schalteranlagen vorgesehen (Bitte um Auflistung der Poststellen)?</p><p>4. Wo sieht die Post in ihrem Aufgabenbereich weitere Tätigkeits- oder Dienstleistungsfelder, wo es ihr nicht möglich ist, die Vorgaben des BehiG zu erfüllen?</p>
  • Behindertengerechte Poststellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Post beabsichtigt, in den nächsten Jahren 200 bis 300 ihrer Poststellen umzubauen und mit neuen Publikumsschaltern mit einer einheitlichen Standardmöblierung auszurüsten. Erste Prototypen wurden bereits errichtet, u. a. in Othmarsingen/AG.</p><p>Die Behindertenorganisationen mussten nun feststellen, dass dieser neue Musterschalter der Post nicht behindertengerecht ist, d. h., dass das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Norm SIA 500, "Hindernisfreie Bauten", nicht eingehalten werden. </p><p>Das BehiG gilt seit 2004 und kommt zur Anwendung beim Bau oder bei der Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bereichen von öffentlich zugänglichen Bauten (Art. 3 Lit. a BehiG). Vom Bund mitfinanzierte Betriebe wie die Post sind darüber hinaus aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 BehiG sowie Artikel 8 BehiV in besonderem Masse in die Pflicht genommen.</p><p>Per 1. Juni 2010 hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung dahingehend angepasst, dass als zu beachtende Richtlinie die neue Norm SIA 500, "Hindernisfreie Bauten", massgebend ist (Art. 8 BehiV).</p><p>Die Minimalanforderungen dieser Norm werden bei den neuen Standardmöbel-Typen der Post nicht eingehalten. Unter anderem sind die Schalteranlagen zu hoch; für Personen im Rollstuhl ist das Unterschriften-Terminal nicht benutzbar, und es gibt keine adäquate Schreibmöglichkeit.</p>
    • <p>1.-4. Die Schweizerische Post untersteht dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und hat damit auch die SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) einzuhalten. Im Übrigen schreibt auch das Postgesetz (Art. 14 Abs. 7 PG, SR 783.0) vor, dass die Postdienste so angeboten werden müssen, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen.</p><p>Seit Anfang 2013 testet die Post eine neue Schalterinfrastruktur. Wie von den Behindertenorganisationen bemängelt, war diese zu Beginn noch nicht in allen Teilen behindertengerecht. Im Frühling 2013 hat die Post Gespräche mit den Behindertenorganisationen aufgenommen, um eine Lösung zu finden, die sowohl den Ansprüchen an die Ergonomie für die Mitarbeitenden der Post als auch den Bedürfnissen der behinderten Menschen resp. der SIA-Norm 500 entspricht und wirtschaftlich verhältnismässig ist. Anlässlich einer Sitzung zwischen der Post und der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom 20. Dezember 2013 hat die Post eine überarbeitete Variante für die Schalterinfrastruktur präsentiert, welche der SIA-Norm 500 entspricht. Zudem hat die Post mittlerweile mit der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach die neuentwickelte Lösung spätestens ab Juli 2014 gesamtschweizerisch bei sämtlichen Um- und Neubauten von Poststellen, bei welchen auch die Schalteranlagen betroffen sind, zum Einsatz kommen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Was hindert die Post daran, bei der Einrichtung ihrer Poststellen mit neuen Kundenschaltern das seit 2004 geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die entsprechende Ausführungsbestimmung mit der Norm SIA 500 einzuhalten und die neuen Schalter behindertengerecht zu gestalten?</p><p>2. Beabsichtigt die Post, ihr Standardmöblierungs-Programm für Kundenschalter so abzuändern, dass dieses den Anforderungen des BehiG sowie der Norm SIA 500 gerecht wird? </p><p>3. Bei welchen Poststellen sind für die Jahre 2014 und 2015 der Umbau und die Einrichtung mit neuen Schalteranlagen vorgesehen (Bitte um Auflistung der Poststellen)?</p><p>4. Wo sieht die Post in ihrem Aufgabenbereich weitere Tätigkeits- oder Dienstleistungsfelder, wo es ihr nicht möglich ist, die Vorgaben des BehiG zu erfüllen?</p>
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