Fachbewilligung zur Verwendung von Pestiziden
- ShortId
-
13.4162
- Id
-
20134162
- Updated
-
14.11.2025 06:26
- Language
-
de
- Title
-
Fachbewilligung zur Verwendung von Pestiziden
- AdditionalIndexing
-
52;55;Pestizid;Bewilligung;Weiterbildung;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Gartenbau;Pflanzenpflege
- 1
-
- L06K140108020303, Pestizid
- L05K1401020308, Pflanzenpflege
- L05K1401010108, Gartenbau
- L05K0806010102, Bewilligung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz ist eine Fachbewilligung unbeschränkt gültig. Eine Weiterbildung ist zwar laut ChemRRV vorgeschrieben, aber nicht sichergestellt. Eine systematische Kontrolle der Fachbewilligung gibt es nicht. In den umliegenden Ländern sind die Bestimmungen konkreter und strenger. In Frankreich ist eine Fachbewilligung nur fünf bis zehn Jahre gültig, je nach Zertifikatstyp. In Deutschland ist alle drei Jahre eine obligatorische Weiterbildung vorzuweisen. </p><p>Ebenfalls unklar ist in der Schweiz der Verkauf von Pestiziden in den Bereichen Hobby- und Berufsanwendung geregelt. Die Hobbyanwendung ist im Verkauf nicht eindeutig getrennt. </p><p>In Anhang 1 der VFB-LG sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse geregelt. Es gilt sicherzustellen, dass der Erhalt der Fachbewilligung schweizweit auf gleich hohem, aktuellem Niveau gewährleistet werden kann. </p>
- <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln teilweise mangelhaft erfolgt und der Vollzug verbessert werden kann. Artikel 7 der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG; SR 814.812.34) bezeichnet die für die Beaufsichtigung der Prüfungsstellen zuständigen Trägerschaften. Für die Fachbewilligungen im Bereich Landwirtschaft ist dies der Schweizerische Bauernverband, der von der Organisation der Arbeitswelt (OdA) Agrialiform für das Berufsfeld Landwirtschaft abgelöst wird. Für den Bereich Gartenbau ist Jardin Suisse verantwortlich. Die Kontrolle der Qualität der Prüfungen obliegt diesen Trägerschaften und soll in Zukunft verbessert werden.</p><p>1. Da der Bund die Verwendung der Pflanzenschutzmittel nicht selber kontrolliert und die Fachbewilligungen nicht zentral erfasst, verfügt er - vor allem für den Fachbereich Landwirtschaft - nur über wenige Informationen über allfällige Mängel beim Vollzug der Fachbewilligungen. Die Kontrolle der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen und der Fachbewilligungen liegt in der Kompetenz der Kantone und erfolgt in der Landwirtschaft teilweise im Rahmen der Kontrolle der Auflagen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) für Direktzahlungen. Allerdings haben die Kontrollen der Pflanzenschutzmittel-Anwendung im ÖLN nur einen beschränkten Umfang (z. B. Pufferstreifen entlang von Gewässern, Kontrolle der Aufzeichnungen der Landwirte). Seit 2010 werden auch Stichproben über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Feld durchgeführt. Zudem ist gerade im sehr pflanzenschutzmittelintensiven Rebbau ein relativ grosser Teil der Weinbauern den Anforderungen des ÖLN nicht unterstellt, weil sie keine Direktzahlungen beanspruchen. Sie unterliegen daher nicht diesen Kontrollen.</p><p>2. Agroscope, Agridea und die kantonalen Beratungsstellen informieren regelmässig über Änderungen bezüglich Anwendungsauflagen für Pflanzenschutzmittel, über Entwicklungen von Resistenzen und über neue Schadorganismen. Wer eine Fachbewilligung besitzt, muss sich nach geltendem Recht regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.</p><p>Der Bund verfügt nur vereinzelt über Angaben zu kantonalen Kontrollen bezüglich Anwendung der Pflanzenschutzmittel, zur Fachkenntnis und zur Einhaltung der Weiterbildungspflicht durch die Inhaber der Fachbewilligungen. Der Bundesrat prüft gegenwärtig im Zusammenhang mit dem überwiesenen Postulat Moser 12.3299, "Aktionsplan zur Risikominimierung und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln", ein Aktionsprogramm zur Reduktion der Risiken durch Pflanzenschutzmittel sowie verbindliche Fristen und Vorgaben für die notwendige Weiterbildung einzuführen. Dabei berücksichtigt er selbstverständlich den Standard in der EU und den umliegenden Ländern.</p><p>3. Die Zulassung der Pflanzenschutzmittel ist heute noch nicht in solche für berufliche und nichtberufliche Anwendungen getrennt. Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSVM; SR 916.161) sieht vor, dass in der Bewilligung spezifiziert wird, ob sich das Mittel für eine nichtberufliche Verwendung eignet. Dies muss auf der Verpackung angegeben sein. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist im Gange, und die Liste der Mittel, die sich für eine solche Verwendung eignen, soll 2015 veröffentlicht werden. Laut Pflanzenschutzmittelverordnung sind die Abgabe von als sehr giftig eingestuften Pflanzenschutzmitteln an nichtgewerbliche Anwenderinnen und Anwender sowie deren Verwendung in Siedlungsgebieten verboten. Ausserdem schreibt die Verordnung vor, dass Mittel für den nichtgewerblichen Gebrauch so zubereitet und verpackt werden müssen, dass ihre Dosierung bei der Anwendung erleichtert wird. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In letzter Zeit häufen sich Presseberichte über mangelhaften Pestizideinsatz zum Schaden der Umwelt, der Lebensmittel und der Schweizer Landwirtschaft. Eine qualifizierte Fachbewilligung und die dazugehörigen regelmässigen Weiterbildungen könnten dazu beitragen, dies zu verbessern.</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG) schweizweit gleichwertig eingehalten werden? Gab es bisher dem Fachbewilligungsausschuss bekannte Fälle von Qualitätsmangel in bestimmten Kantonen? Wie wurden diese Mängel behoben?</p><p>2. Wird die aktuelle Regelung zur Weiterbildung überarbeitet und dem Standard in den umliegenden Ländern angepasst, sodass die raschen Änderungen betreffend Pestizidsortiment, Ausbringungstechnik, neue Schädlinge, Ökotoxikologie und Resistenzen laufend an die Landwirte weitergegeben werden?</p><p>3. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass nichtberufliche Anwender keinen Zugang zu Pestiziden haben, welche zur beruflichen Anwendung vorgesehen sind? Wie kann eine Kontrolle am Verkaufsort erfolgen?</p>
- Fachbewilligung zur Verwendung von Pestiziden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz ist eine Fachbewilligung unbeschränkt gültig. Eine Weiterbildung ist zwar laut ChemRRV vorgeschrieben, aber nicht sichergestellt. Eine systematische Kontrolle der Fachbewilligung gibt es nicht. In den umliegenden Ländern sind die Bestimmungen konkreter und strenger. In Frankreich ist eine Fachbewilligung nur fünf bis zehn Jahre gültig, je nach Zertifikatstyp. In Deutschland ist alle drei Jahre eine obligatorische Weiterbildung vorzuweisen. </p><p>Ebenfalls unklar ist in der Schweiz der Verkauf von Pestiziden in den Bereichen Hobby- und Berufsanwendung geregelt. Die Hobbyanwendung ist im Verkauf nicht eindeutig getrennt. </p><p>In Anhang 1 der VFB-LG sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse geregelt. Es gilt sicherzustellen, dass der Erhalt der Fachbewilligung schweizweit auf gleich hohem, aktuellem Niveau gewährleistet werden kann. </p>
- <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln teilweise mangelhaft erfolgt und der Vollzug verbessert werden kann. Artikel 7 der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG; SR 814.812.34) bezeichnet die für die Beaufsichtigung der Prüfungsstellen zuständigen Trägerschaften. Für die Fachbewilligungen im Bereich Landwirtschaft ist dies der Schweizerische Bauernverband, der von der Organisation der Arbeitswelt (OdA) Agrialiform für das Berufsfeld Landwirtschaft abgelöst wird. Für den Bereich Gartenbau ist Jardin Suisse verantwortlich. Die Kontrolle der Qualität der Prüfungen obliegt diesen Trägerschaften und soll in Zukunft verbessert werden.</p><p>1. Da der Bund die Verwendung der Pflanzenschutzmittel nicht selber kontrolliert und die Fachbewilligungen nicht zentral erfasst, verfügt er - vor allem für den Fachbereich Landwirtschaft - nur über wenige Informationen über allfällige Mängel beim Vollzug der Fachbewilligungen. Die Kontrolle der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen und der Fachbewilligungen liegt in der Kompetenz der Kantone und erfolgt in der Landwirtschaft teilweise im Rahmen der Kontrolle der Auflagen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) für Direktzahlungen. Allerdings haben die Kontrollen der Pflanzenschutzmittel-Anwendung im ÖLN nur einen beschränkten Umfang (z. B. Pufferstreifen entlang von Gewässern, Kontrolle der Aufzeichnungen der Landwirte). Seit 2010 werden auch Stichproben über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Feld durchgeführt. Zudem ist gerade im sehr pflanzenschutzmittelintensiven Rebbau ein relativ grosser Teil der Weinbauern den Anforderungen des ÖLN nicht unterstellt, weil sie keine Direktzahlungen beanspruchen. Sie unterliegen daher nicht diesen Kontrollen.</p><p>2. Agroscope, Agridea und die kantonalen Beratungsstellen informieren regelmässig über Änderungen bezüglich Anwendungsauflagen für Pflanzenschutzmittel, über Entwicklungen von Resistenzen und über neue Schadorganismen. Wer eine Fachbewilligung besitzt, muss sich nach geltendem Recht regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.</p><p>Der Bund verfügt nur vereinzelt über Angaben zu kantonalen Kontrollen bezüglich Anwendung der Pflanzenschutzmittel, zur Fachkenntnis und zur Einhaltung der Weiterbildungspflicht durch die Inhaber der Fachbewilligungen. Der Bundesrat prüft gegenwärtig im Zusammenhang mit dem überwiesenen Postulat Moser 12.3299, "Aktionsplan zur Risikominimierung und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln", ein Aktionsprogramm zur Reduktion der Risiken durch Pflanzenschutzmittel sowie verbindliche Fristen und Vorgaben für die notwendige Weiterbildung einzuführen. Dabei berücksichtigt er selbstverständlich den Standard in der EU und den umliegenden Ländern.</p><p>3. Die Zulassung der Pflanzenschutzmittel ist heute noch nicht in solche für berufliche und nichtberufliche Anwendungen getrennt. Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSVM; SR 916.161) sieht vor, dass in der Bewilligung spezifiziert wird, ob sich das Mittel für eine nichtberufliche Verwendung eignet. Dies muss auf der Verpackung angegeben sein. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist im Gange, und die Liste der Mittel, die sich für eine solche Verwendung eignen, soll 2015 veröffentlicht werden. Laut Pflanzenschutzmittelverordnung sind die Abgabe von als sehr giftig eingestuften Pflanzenschutzmitteln an nichtgewerbliche Anwenderinnen und Anwender sowie deren Verwendung in Siedlungsgebieten verboten. Ausserdem schreibt die Verordnung vor, dass Mittel für den nichtgewerblichen Gebrauch so zubereitet und verpackt werden müssen, dass ihre Dosierung bei der Anwendung erleichtert wird. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In letzter Zeit häufen sich Presseberichte über mangelhaften Pestizideinsatz zum Schaden der Umwelt, der Lebensmittel und der Schweizer Landwirtschaft. Eine qualifizierte Fachbewilligung und die dazugehörigen regelmässigen Weiterbildungen könnten dazu beitragen, dies zu verbessern.</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG) schweizweit gleichwertig eingehalten werden? Gab es bisher dem Fachbewilligungsausschuss bekannte Fälle von Qualitätsmangel in bestimmten Kantonen? Wie wurden diese Mängel behoben?</p><p>2. Wird die aktuelle Regelung zur Weiterbildung überarbeitet und dem Standard in den umliegenden Ländern angepasst, sodass die raschen Änderungen betreffend Pestizidsortiment, Ausbringungstechnik, neue Schädlinge, Ökotoxikologie und Resistenzen laufend an die Landwirte weitergegeben werden?</p><p>3. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass nichtberufliche Anwender keinen Zugang zu Pestiziden haben, welche zur beruflichen Anwendung vorgesehen sind? Wie kann eine Kontrolle am Verkaufsort erfolgen?</p>
- Fachbewilligung zur Verwendung von Pestiziden
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