Sonderbewilligungen für den Insektizideinsatz im Tabakanbau

ShortId
13.4163
Id
20134163
Updated
28.07.2023 07:02
Language
de
Title
Sonderbewilligungen für den Insektizideinsatz im Tabakanbau
AdditionalIndexing
52;55;Pestizid;Bewilligung;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Pflanzenpflege;Tabak
1
  • L06K140108020303, Pestizid
  • L05K1401020308, Pflanzenpflege
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K1402020104, Tabak
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Schadpotenzial von Blattläusen und dem Honigtau, den sie ausscheiden, hängt damit zusammen, dass die Tabakblätter beschädigt werden. Mit der Bekämpfung der Blattläuse im Tabakbau soll deshalb gewährleistet werden, dass die Kulturen die kommerziellen Anforderungen der Käuferinnen und Käufer erfüllen. Der Anbau von Tabak ist zeitaufwendig und bedarf einer grossen Infrastruktur. Es ist somit verständlich, dass die Tabakproduzenten versuchen, die vollständige Übernahme ihrer Produktion zu den vereinbarten Bedingungen zu sichern. In den letzten Jahren kam es aufgrund der Witterungsbedingungen regelmässig zum Befall der Kulturen mit Blattläusen.</p><p>2. Der Befall wird vom Beratungsdienst für Tabakbau überwacht und wöchentlich vor Ort kontrolliert. Bei Erreichen des Aktionsgrenzwerts wird der betroffene Tabakproduzent angehalten, die nötige Behandlungsbewilligung beim kantonalen Pflanzenschutzdienst einzuholen. Bevor eine Bewilligung erteilt wird, führt der Pflanzenschutzdienst in der Regel eine Feldprüfung durch. Ist der Blattlausbefall von bedeutendem Ausmass und werden die Aktionsgrenzwerte mehrheitlich erreicht, sprechen die zuständigen kantonalen Stellen einvernehmlich eine regionale Sonderbewilligung aus. Dieses Vorgehen verringert den administrativen Aufwand der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und bietet mehr Flexibilität, was den Zeitpunkt der Ausbringung betrifft. Für einen optimalen Schutz durch ein Insektizid ist die Wahl des Zeitfensters nämlich entscheidend.</p><p>3. Sonderbewilligungen wurden für systemische Pflanzenschutzmittel erteilt, mit denen auch die Blattläuse auf der Unterseite der Tabakblätter und im Pflanzeninnern erreicht werden können. Die Wirkstoffe der Insektizide mit einer generellen Bewilligung sind in der Schweiz für Tabakkulturen zugelassen. Diese Insektizide basieren auf den Wirkstoffen Acetamiprid, Imidacloprid und Thiamethoxam und erlauben eine Blattlausbekämpfung mit einer einzigen Ausbringung, während bei anderen Pflanzenschutzmitteln mehrere Anwendungen notwendig sein können.</p><p>4. Im Juni 2013 wurde eine solche regionale Sonderbewilligung erteilt, da aufgrund der Witterungsbedingungen ein starker Anstieg des Befalls zu erwarten war. Dieser Entscheid basierte auf Anhang 1 Ziffer 6.3 der DZV. Bei einer regionalen Sonderbewilligung werden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, zu prüfen, ob ein solcher Insektizideinsatz in ihrer Kultur nötig ist. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter schätzen das effektive Gefahrenpotenzial durch den Befall selber ein und berücksichtigen dabei auch die Kosten einer allfälligen Behandlung.</p><p>5. Die Bestimmungen, die hier zur Diskussion stehen, wurden in der AP 2014-2017 übernommen. Die Erteilung von Sonderbewilligungen in begründeten Fällen obliegt weiterhin den zuständigen kantonalen Instanzen.</p><p>6. Die wichtigste indirekte Bekämpfungsmassnahme besteht im Anbau unbefallener Tabakpflanzen. Es wird deshalb regelmässig auf diese Massnahme hingewiesen. Die Bekämpfung der Blattläuse beschränkt sich jedoch nicht nur auf Tabakkulturen. Es handelt sich um einen weitverbreiteten Schädling, der in verschiedenen Kulturen - z. B. in Sonnenblumen oder Erbsen - vorkommt. Sollen bedeutende Ertragsausfälle verhindert werden, ist in bestimmten Fällen ein Insektizideinsatz unvermeidbar.</p><p>7. Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden für Kulturen ausgerichtet, die zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Tabakkulturen tragen zu dieser Aufrechterhaltung bei (Bodenfruchtbarkeit), es wird auf das gleiche Wissen zurückgegriffen, und es kommen die gleichen oder ähnliche Techniken (Maschinen) zum Einsatz. Wie für andere Kulturen werden auch für Tabakkulturen Direktzahlungen für offene Ackerflächen in der Talzone ausgerichtet. Es bestehen keine Sonderbeiträge für Tabak.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut den letzten drei Agrarberichten wurden in den Kantonen Jura, Waadt und Freiburg in den Jahren 2010 bis 2012 jährlich regionale Sonderbewilligungen für den Einsatz von Insektiziden im Tabakanbau erteilt. Die DZV sieht vor, dass Sonderbewilligungen zeitlich beschränkt erteilt werden. Ein jährliches Erteilen von regionalen Sonderbewilligungen über mehrere Jahre hinweg widerspricht diesem Prinzip. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist das Schadpotenzial von Blattläusen im Tabakanbau?</p><p>2. Wurde vor der Erteilung der kantonsweiten Sonderbewilligung eine professionelle Beurteilung des Befalls im Feld durchgeführt?</p><p>3. Für welche Insektizidwirkstoffe wurden die Sonderbewilligungen erteilt?</p><p>4. Wurden diese Sonderbewilligungen auch im Jahr 2013 erteilt?</p><p>5. Wirkt sich die Anpassung der DZV mit der AP 2014-2017 auf diese Sonderbewilligungspraxis aus? Und wenn ja: wie? </p><p>6. Welche zusätzlichen Massnahmen wurden ergriffen, um die Blattlausproblematik im Tabakanbau in den Kantonen Jura, Waadt und Freiburg in Zukunft zu entschärfen? </p><p>7. Ist es gerechtfertigt, den Tabakanbau u. a. mit Versorgungssicherheitsbeiträgen zu subventionieren, wenn sein Anbau aussertourliche Pflanzenschutzmassnahmen bedingt?</p>
  • Sonderbewilligungen für den Insektizideinsatz im Tabakanbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Schadpotenzial von Blattläusen und dem Honigtau, den sie ausscheiden, hängt damit zusammen, dass die Tabakblätter beschädigt werden. Mit der Bekämpfung der Blattläuse im Tabakbau soll deshalb gewährleistet werden, dass die Kulturen die kommerziellen Anforderungen der Käuferinnen und Käufer erfüllen. Der Anbau von Tabak ist zeitaufwendig und bedarf einer grossen Infrastruktur. Es ist somit verständlich, dass die Tabakproduzenten versuchen, die vollständige Übernahme ihrer Produktion zu den vereinbarten Bedingungen zu sichern. In den letzten Jahren kam es aufgrund der Witterungsbedingungen regelmässig zum Befall der Kulturen mit Blattläusen.</p><p>2. Der Befall wird vom Beratungsdienst für Tabakbau überwacht und wöchentlich vor Ort kontrolliert. Bei Erreichen des Aktionsgrenzwerts wird der betroffene Tabakproduzent angehalten, die nötige Behandlungsbewilligung beim kantonalen Pflanzenschutzdienst einzuholen. Bevor eine Bewilligung erteilt wird, führt der Pflanzenschutzdienst in der Regel eine Feldprüfung durch. Ist der Blattlausbefall von bedeutendem Ausmass und werden die Aktionsgrenzwerte mehrheitlich erreicht, sprechen die zuständigen kantonalen Stellen einvernehmlich eine regionale Sonderbewilligung aus. Dieses Vorgehen verringert den administrativen Aufwand der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und bietet mehr Flexibilität, was den Zeitpunkt der Ausbringung betrifft. Für einen optimalen Schutz durch ein Insektizid ist die Wahl des Zeitfensters nämlich entscheidend.</p><p>3. Sonderbewilligungen wurden für systemische Pflanzenschutzmittel erteilt, mit denen auch die Blattläuse auf der Unterseite der Tabakblätter und im Pflanzeninnern erreicht werden können. Die Wirkstoffe der Insektizide mit einer generellen Bewilligung sind in der Schweiz für Tabakkulturen zugelassen. Diese Insektizide basieren auf den Wirkstoffen Acetamiprid, Imidacloprid und Thiamethoxam und erlauben eine Blattlausbekämpfung mit einer einzigen Ausbringung, während bei anderen Pflanzenschutzmitteln mehrere Anwendungen notwendig sein können.</p><p>4. Im Juni 2013 wurde eine solche regionale Sonderbewilligung erteilt, da aufgrund der Witterungsbedingungen ein starker Anstieg des Befalls zu erwarten war. Dieser Entscheid basierte auf Anhang 1 Ziffer 6.3 der DZV. Bei einer regionalen Sonderbewilligung werden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, zu prüfen, ob ein solcher Insektizideinsatz in ihrer Kultur nötig ist. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter schätzen das effektive Gefahrenpotenzial durch den Befall selber ein und berücksichtigen dabei auch die Kosten einer allfälligen Behandlung.</p><p>5. Die Bestimmungen, die hier zur Diskussion stehen, wurden in der AP 2014-2017 übernommen. Die Erteilung von Sonderbewilligungen in begründeten Fällen obliegt weiterhin den zuständigen kantonalen Instanzen.</p><p>6. Die wichtigste indirekte Bekämpfungsmassnahme besteht im Anbau unbefallener Tabakpflanzen. Es wird deshalb regelmässig auf diese Massnahme hingewiesen. Die Bekämpfung der Blattläuse beschränkt sich jedoch nicht nur auf Tabakkulturen. Es handelt sich um einen weitverbreiteten Schädling, der in verschiedenen Kulturen - z. B. in Sonnenblumen oder Erbsen - vorkommt. Sollen bedeutende Ertragsausfälle verhindert werden, ist in bestimmten Fällen ein Insektizideinsatz unvermeidbar.</p><p>7. Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden für Kulturen ausgerichtet, die zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Tabakkulturen tragen zu dieser Aufrechterhaltung bei (Bodenfruchtbarkeit), es wird auf das gleiche Wissen zurückgegriffen, und es kommen die gleichen oder ähnliche Techniken (Maschinen) zum Einsatz. Wie für andere Kulturen werden auch für Tabakkulturen Direktzahlungen für offene Ackerflächen in der Talzone ausgerichtet. Es bestehen keine Sonderbeiträge für Tabak.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut den letzten drei Agrarberichten wurden in den Kantonen Jura, Waadt und Freiburg in den Jahren 2010 bis 2012 jährlich regionale Sonderbewilligungen für den Einsatz von Insektiziden im Tabakanbau erteilt. Die DZV sieht vor, dass Sonderbewilligungen zeitlich beschränkt erteilt werden. Ein jährliches Erteilen von regionalen Sonderbewilligungen über mehrere Jahre hinweg widerspricht diesem Prinzip. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gross ist das Schadpotenzial von Blattläusen im Tabakanbau?</p><p>2. Wurde vor der Erteilung der kantonsweiten Sonderbewilligung eine professionelle Beurteilung des Befalls im Feld durchgeführt?</p><p>3. Für welche Insektizidwirkstoffe wurden die Sonderbewilligungen erteilt?</p><p>4. Wurden diese Sonderbewilligungen auch im Jahr 2013 erteilt?</p><p>5. Wirkt sich die Anpassung der DZV mit der AP 2014-2017 auf diese Sonderbewilligungspraxis aus? Und wenn ja: wie? </p><p>6. Welche zusätzlichen Massnahmen wurden ergriffen, um die Blattlausproblematik im Tabakanbau in den Kantonen Jura, Waadt und Freiburg in Zukunft zu entschärfen? </p><p>7. Ist es gerechtfertigt, den Tabakanbau u. a. mit Versorgungssicherheitsbeiträgen zu subventionieren, wenn sein Anbau aussertourliche Pflanzenschutzmassnahmen bedingt?</p>
    • Sonderbewilligungen für den Insektizideinsatz im Tabakanbau

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