Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes

ShortId
13.4171
Id
20134171
Updated
28.07.2023 06:59
Language
de
Title
Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes
AdditionalIndexing
32;Lehre;Innovation;Qualitätssicherung;berufliche Bildung;Fonds
1
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K08020309, Innovation
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K13020204, Lehre
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2004 trat das neue BBG in Kraft. Die wichtigste Neuerung bestand darin, dass innovative Projekte in der Berufsbildung mittels Bundesbeiträgen mitfinanziert werden können.</p><p>Die Artikel 54 und 55 BBG garantieren beide eine fortschrittliche Berufsbildung. Auf ihrer Basis können Berufsbildungsprojekte mitfinanziert werden, die von den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt oder anderen Akteuren der Berufsbildung vorgeschlagen werden. Jedes Jahr werden dafür 10 Prozent der für die Berufsbildung bestimmten Bundesmittel eingesetzt. Eine Menge Projekte zur Förderung von Lehrstellen profitiert von diesen Beiträgen. Auf diesem Weg wurden - um nur einige Projekte zu nennen - Bildungsverbände finanziert, das Case Management Berufsbildung eingeführt, die Verordnungen zur Berufsbildung aktualisiert, und einzelne Berufe konnten sich dadurch besser präsentieren. In der Regel werden 60 Prozent der Kosten eines Projektes übernommen, 40 Prozent der Kosten tragen die Projektverantwortlichen selbst.</p><p>Im Jahr 2004 bestand ein gravierender Mangel an Lehrstellen. Die Berufsbildungspolitik war damals vor allem mit der Frage beschäftigt, wie Jugendliche in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert werden können. Kein Thema hingegen waren der Fachkräftemangel oder die Erwachsenenberufsbildung, und man hat auch nicht über die Grenze geguckt. Das Gesetz wurde also entsprechend den damaligen Gegebenheiten ausgearbeitet, und die Handhabung der Bundesbeiträge entspricht nicht den neuen Anforderungen, die das Jahr 2014 und die Folgejahre mit sich bringen werden. Verschiedene innovative Projekte können aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht finanziert werden. Der Lehrstellenmangel von vor zehn Jahren ist dem Fachkräftemangel gewichen. Hinzu kommt die internationale Diskussion um die Berufsbildung. Solche innovativen Projekte müssen mitfinanziert werden können. Dazu braucht es diese Gesetzesanpassung.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass sich die Herausforderungen für die Berufsbildung seit der Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) im Jahr 2004 verändert haben.</p><p>Für die Weiterentwicklung der Berufsbildung sind gezielt eingesetzte Beiträge für Innovationen wichtig. Ebenso wird es immer Leistungen geben, die trotz grundsätzlich defizitärer Natur im öffentlichen Interesse zu erbringen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurde im BBG die Möglichkeit der Subventionierung geschaffen. Dabei wurden die entsprechenden Gesetzesartikel so formuliert, dass die Subventionierung von thematisch neuen Herausforderungen möglich ist. Voraussetzung dafür ist jedoch ein direkter Bezug zur Berufsbildung.</p><p>Seit 2004 wurden über 1000 Projekte der Verbundpartner durch den Bund finanziell unterstützt. Dabei handelt es sich unter anderem auch um Projekte zu den Themen Fachkräftemangel, Berufsabschluss für Erwachsene oder Integration Jugendlicher in die Berufsbildung. Zur Bekämpfung des Fachkräftemangels wird beispielsweise mit dem Masterplan "Bildung Pflegeberufe" die Erhöhung der Zahl der Abschlüsse angestrebt und koordiniert. Im Projekt "Höhere Fachschule Pflege als Zweitausbildung" wurde ein neuer Bildungsgang für Erwachsene entwickelt, die über kein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügen. Zur Integration Jugendlicher wird beispielsweise die Verstärkung der regionalen Lehrstellenförderung in ausgewählten Berufsfeldern (berufliche Grundbildungen mit Attest, Gesundheits- und Sozialwesen, ICT und Dienstleistungen) unterstützt, wobei dem Lehrstellen-Matching besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die anstehenden Herausforderungen in der Berufsbildung mit den vorhandenen rechtlichen Grundlagen gemeistert werden können. Der Bund hat bereits heute die Möglichkeit, den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum zu nutzen und Projekte der Verbundpartner auch in thematisch neuen Bereichen mit Beiträgen zu unterstützen. Eine Revision von den Artikeln 54 und 55 BBG ist deshalb nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vorzulegen. Die Artikel sollen an die neuen Gegebenheiten von heute (2014) und der kommenden Jahre angepasst werden, und zwar so, dass die Beiträge zur Mitfinanzierung von innovativen Projekten in der Berufsbildung ihre Zwecke weiterhin voll und ganz erfüllen können.</p>
  • Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2004 trat das neue BBG in Kraft. Die wichtigste Neuerung bestand darin, dass innovative Projekte in der Berufsbildung mittels Bundesbeiträgen mitfinanziert werden können.</p><p>Die Artikel 54 und 55 BBG garantieren beide eine fortschrittliche Berufsbildung. Auf ihrer Basis können Berufsbildungsprojekte mitfinanziert werden, die von den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt oder anderen Akteuren der Berufsbildung vorgeschlagen werden. Jedes Jahr werden dafür 10 Prozent der für die Berufsbildung bestimmten Bundesmittel eingesetzt. Eine Menge Projekte zur Förderung von Lehrstellen profitiert von diesen Beiträgen. Auf diesem Weg wurden - um nur einige Projekte zu nennen - Bildungsverbände finanziert, das Case Management Berufsbildung eingeführt, die Verordnungen zur Berufsbildung aktualisiert, und einzelne Berufe konnten sich dadurch besser präsentieren. In der Regel werden 60 Prozent der Kosten eines Projektes übernommen, 40 Prozent der Kosten tragen die Projektverantwortlichen selbst.</p><p>Im Jahr 2004 bestand ein gravierender Mangel an Lehrstellen. Die Berufsbildungspolitik war damals vor allem mit der Frage beschäftigt, wie Jugendliche in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert werden können. Kein Thema hingegen waren der Fachkräftemangel oder die Erwachsenenberufsbildung, und man hat auch nicht über die Grenze geguckt. Das Gesetz wurde also entsprechend den damaligen Gegebenheiten ausgearbeitet, und die Handhabung der Bundesbeiträge entspricht nicht den neuen Anforderungen, die das Jahr 2014 und die Folgejahre mit sich bringen werden. Verschiedene innovative Projekte können aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht finanziert werden. Der Lehrstellenmangel von vor zehn Jahren ist dem Fachkräftemangel gewichen. Hinzu kommt die internationale Diskussion um die Berufsbildung. Solche innovativen Projekte müssen mitfinanziert werden können. Dazu braucht es diese Gesetzesanpassung.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass sich die Herausforderungen für die Berufsbildung seit der Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) im Jahr 2004 verändert haben.</p><p>Für die Weiterentwicklung der Berufsbildung sind gezielt eingesetzte Beiträge für Innovationen wichtig. Ebenso wird es immer Leistungen geben, die trotz grundsätzlich defizitärer Natur im öffentlichen Interesse zu erbringen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurde im BBG die Möglichkeit der Subventionierung geschaffen. Dabei wurden die entsprechenden Gesetzesartikel so formuliert, dass die Subventionierung von thematisch neuen Herausforderungen möglich ist. Voraussetzung dafür ist jedoch ein direkter Bezug zur Berufsbildung.</p><p>Seit 2004 wurden über 1000 Projekte der Verbundpartner durch den Bund finanziell unterstützt. Dabei handelt es sich unter anderem auch um Projekte zu den Themen Fachkräftemangel, Berufsabschluss für Erwachsene oder Integration Jugendlicher in die Berufsbildung. Zur Bekämpfung des Fachkräftemangels wird beispielsweise mit dem Masterplan "Bildung Pflegeberufe" die Erhöhung der Zahl der Abschlüsse angestrebt und koordiniert. Im Projekt "Höhere Fachschule Pflege als Zweitausbildung" wurde ein neuer Bildungsgang für Erwachsene entwickelt, die über kein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügen. Zur Integration Jugendlicher wird beispielsweise die Verstärkung der regionalen Lehrstellenförderung in ausgewählten Berufsfeldern (berufliche Grundbildungen mit Attest, Gesundheits- und Sozialwesen, ICT und Dienstleistungen) unterstützt, wobei dem Lehrstellen-Matching besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die anstehenden Herausforderungen in der Berufsbildung mit den vorhandenen rechtlichen Grundlagen gemeistert werden können. Der Bund hat bereits heute die Möglichkeit, den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum zu nutzen und Projekte der Verbundpartner auch in thematisch neuen Bereichen mit Beiträgen zu unterstützen. Eine Revision von den Artikeln 54 und 55 BBG ist deshalb nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vorzulegen. Die Artikel sollen an die neuen Gegebenheiten von heute (2014) und der kommenden Jahre angepasst werden, und zwar so, dass die Beiträge zur Mitfinanzierung von innovativen Projekten in der Berufsbildung ihre Zwecke weiterhin voll und ganz erfüllen können.</p>
    • Änderung der Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes

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