Fremdes Recht vor Schweizer Recht?

ShortId
13.4174
Id
20134174
Updated
28.07.2023 07:16
Language
de
Title
Fremdes Recht vor Schweizer Recht?
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Urteil;Menschenrechte;Statistik;Gerichtshof für Menschenrechte
1
  • L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
  • L03K090406, Gerichtshof für Menschenrechte
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L03K050403, Urteil
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zwischen 2002 und 2013 sind 3629 Beschwerden gegen die Schweiz eingereicht worden, nämlich: 2002, 214; 2003, 162; 2004, 203; 2005, 230; 2006, 282; 2007, 237; 2008, 264; 2009, 470; 2010, 368; 2011, 357; 2012, 328; 2013, 514.</p><p>2.-4. Nach Artikel 35 EMRK erklärt der EGMR eine Beschwerde für unzulässig, wenn diese den formellen Anforderungen der Konvention nicht genügt oder wenn er sie in der Sache für offensichtlich unbegründet hält. Beschwerden, die gegenstandslos geworden sind, streicht er aus seinem Register. Gemäss seinen Geschäftsberichten hat der EGMR zwischen 2002 und 2012 2154 Beschwerden gegen die Schweiz für unzulässig erklärt (davon die Mehrheit wegen offensichtlicher Unbegründetheit) oder aus seinem Register gestrichen, das entspricht insgesamt rund 70 Prozent der eingereichten Beschwerden. Konkret waren dies:</p><p>2002, 182; 2003, 108; 2004, 170; 2005, 178; 2006, 170; 2007, 165; 2008, 157; 2009, 248; 2010, 305; 2011, 130; 2012, 341.</p><p>Zudem wurden 2013 etwa 1200 Beschwerden für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen. Zwischen 2002 und 2013 hat der EGMR der Schweiz insgesamt 196 Beschwerden zur Stellungnahme zugestellt. Von diesen hat er:</p><p>- 24 Fälle (12 Prozent) aus seinem Register der hängigen Fälle gestrichen (neun infolge Wegfalls des Interesses des Beschwerdeführers an der Beschwerde, sechs infolge Lösung der Streitigkeit, drei infolge Rückzugs der Beschwerde, zwei infolge Abschlusses einer gütlichen Regelung und vier aus anderen Gründen); </p><p>- 37 Fälle (19 Prozent) für unzulässig erklärt; </p><p>- in 73 Fällen (43 Prozent) ein Urteil gefällt und in 50 dieser Urteile (68 Prozent) mindestens eine Verletzung der Garantien der EMRK festgestellt;</p><p>- 63 zugestellte Beschwerden waren Ende 2013 hängig. </p><p>Im Verhältnis zu den gesamthaft im Zeitraum 2002-2012 eingereichten Beschwerden gegen die Schweiz resultierte also lediglich in 1,6 Prozent der Fälle eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR.</p><p>5. Nach Artikel 43 EMRK kann jede am Verfahren beteiligte Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen. Ein Ausschuss der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Schweiz hat zwischen 2002 und 2013 neun Anträge auf Verweisung an die Grosse Kammer gestellt. Davon wurden fünf abgelehnt und drei angenommen; ein Gesuch ist hängig. Von den zur Neubeurteilung angenommenen Fällen hat die Grosse Kammer das Urteil der Kammer einmal bestätigt und einmal verworfen; der dritte Fall ist hängig. Im selben Zeitraum haben die Beschwerdeführer acht Verweisungsanträge eingereicht: Zwei wurden angenommen, fünf abgelehnt, und einer ist hängig. Von den zur Neubeurteilung angenommenen Fällen hat die Grosse Kammer ebenfalls das Urteil der Kammer je einmal bestätigt und verworfen.</p><p>6. Gemäss Artikel 7 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, SR 172.213.1) vertritt das Bundesamt für Justiz die Schweiz unter anderem in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Den Entscheid, ob ein Antrag auf Verweisung an die Grosse Kammer gestellt wird, fällt es nach Konsultation der am innerstaatlichen Verfahren beteiligten Stellen (in der Regel das Bundesgericht und der betroffene Kanton) sowie gegebenenfalls anderer interessierter Stellen von Bund und Kantonen. In besonderen Fällen stellt das Amt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD Antrag. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit Blick auf die Diskussion betreffend "Schweizer Recht vor fremdem, internationalem Recht" besteht Informationsbedarf. Eine statistische Übersicht, vergleichbar mit jener Österreichs auf www.emrk.at, fehlt offenbar in der Schweiz. Die Angaben zu den EMRK-Beschwerden gegen Schweizer Urteile im Geschäftsbericht des Bundesgerichtes sind nur rudimentär und lassen nicht erkennen, welche Erfolgs-/Misserfolgsquote den Bundesgerichtsurteilen vor dem EGMR beschieden ist. </p><p>1. Wie viele Beschwerden gegen Urteile aus der Schweiz sind in den Jahren 2002 bis 2012 jährlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht worden?</p><p>2. Auf wie viele dieser Beschwerden ist der EGMR eingetreten? </p><p>3. Wie viele dieser Beschwerden sind noch immer hängig?</p><p>4. In wie vielen dieser Fälle ist die Schweiz vom EGMR wegen einer Menschenrechtsverletzung verurteilt worden (ganz oder teilweise Gutheissung der Beschwerde)?</p><p>5. In wie vielen Fällen, in welchen die Beschwerden gegen die Schweiz vom EGMR in den Jahren 2002 bis 2012 ganz oder teilweise gutgeheissen worden sind, stellte die Schweiz einen Verweisungsantrag an die Grosse Kammer des EGMR?</p><p>6. Wer entscheidet in der Schweiz darüber, ob ein solches, in Siebner-Besetzung gefälltes EGMR-Urteil gemäss Ziffer 5 hiervor an die Grosse Kammer des EGMR "weitergezogen" wird?</p>
  • Fremdes Recht vor Schweizer Recht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zwischen 2002 und 2013 sind 3629 Beschwerden gegen die Schweiz eingereicht worden, nämlich: 2002, 214; 2003, 162; 2004, 203; 2005, 230; 2006, 282; 2007, 237; 2008, 264; 2009, 470; 2010, 368; 2011, 357; 2012, 328; 2013, 514.</p><p>2.-4. Nach Artikel 35 EMRK erklärt der EGMR eine Beschwerde für unzulässig, wenn diese den formellen Anforderungen der Konvention nicht genügt oder wenn er sie in der Sache für offensichtlich unbegründet hält. Beschwerden, die gegenstandslos geworden sind, streicht er aus seinem Register. Gemäss seinen Geschäftsberichten hat der EGMR zwischen 2002 und 2012 2154 Beschwerden gegen die Schweiz für unzulässig erklärt (davon die Mehrheit wegen offensichtlicher Unbegründetheit) oder aus seinem Register gestrichen, das entspricht insgesamt rund 70 Prozent der eingereichten Beschwerden. Konkret waren dies:</p><p>2002, 182; 2003, 108; 2004, 170; 2005, 178; 2006, 170; 2007, 165; 2008, 157; 2009, 248; 2010, 305; 2011, 130; 2012, 341.</p><p>Zudem wurden 2013 etwa 1200 Beschwerden für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen. Zwischen 2002 und 2013 hat der EGMR der Schweiz insgesamt 196 Beschwerden zur Stellungnahme zugestellt. Von diesen hat er:</p><p>- 24 Fälle (12 Prozent) aus seinem Register der hängigen Fälle gestrichen (neun infolge Wegfalls des Interesses des Beschwerdeführers an der Beschwerde, sechs infolge Lösung der Streitigkeit, drei infolge Rückzugs der Beschwerde, zwei infolge Abschlusses einer gütlichen Regelung und vier aus anderen Gründen); </p><p>- 37 Fälle (19 Prozent) für unzulässig erklärt; </p><p>- in 73 Fällen (43 Prozent) ein Urteil gefällt und in 50 dieser Urteile (68 Prozent) mindestens eine Verletzung der Garantien der EMRK festgestellt;</p><p>- 63 zugestellte Beschwerden waren Ende 2013 hängig. </p><p>Im Verhältnis zu den gesamthaft im Zeitraum 2002-2012 eingereichten Beschwerden gegen die Schweiz resultierte also lediglich in 1,6 Prozent der Fälle eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR.</p><p>5. Nach Artikel 43 EMRK kann jede am Verfahren beteiligte Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen. Ein Ausschuss der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Schweiz hat zwischen 2002 und 2013 neun Anträge auf Verweisung an die Grosse Kammer gestellt. Davon wurden fünf abgelehnt und drei angenommen; ein Gesuch ist hängig. Von den zur Neubeurteilung angenommenen Fällen hat die Grosse Kammer das Urteil der Kammer einmal bestätigt und einmal verworfen; der dritte Fall ist hängig. Im selben Zeitraum haben die Beschwerdeführer acht Verweisungsanträge eingereicht: Zwei wurden angenommen, fünf abgelehnt, und einer ist hängig. Von den zur Neubeurteilung angenommenen Fällen hat die Grosse Kammer ebenfalls das Urteil der Kammer je einmal bestätigt und verworfen.</p><p>6. Gemäss Artikel 7 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, SR 172.213.1) vertritt das Bundesamt für Justiz die Schweiz unter anderem in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Den Entscheid, ob ein Antrag auf Verweisung an die Grosse Kammer gestellt wird, fällt es nach Konsultation der am innerstaatlichen Verfahren beteiligten Stellen (in der Regel das Bundesgericht und der betroffene Kanton) sowie gegebenenfalls anderer interessierter Stellen von Bund und Kantonen. In besonderen Fällen stellt das Amt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD Antrag. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit Blick auf die Diskussion betreffend "Schweizer Recht vor fremdem, internationalem Recht" besteht Informationsbedarf. Eine statistische Übersicht, vergleichbar mit jener Österreichs auf www.emrk.at, fehlt offenbar in der Schweiz. Die Angaben zu den EMRK-Beschwerden gegen Schweizer Urteile im Geschäftsbericht des Bundesgerichtes sind nur rudimentär und lassen nicht erkennen, welche Erfolgs-/Misserfolgsquote den Bundesgerichtsurteilen vor dem EGMR beschieden ist. </p><p>1. Wie viele Beschwerden gegen Urteile aus der Schweiz sind in den Jahren 2002 bis 2012 jährlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht worden?</p><p>2. Auf wie viele dieser Beschwerden ist der EGMR eingetreten? </p><p>3. Wie viele dieser Beschwerden sind noch immer hängig?</p><p>4. In wie vielen dieser Fälle ist die Schweiz vom EGMR wegen einer Menschenrechtsverletzung verurteilt worden (ganz oder teilweise Gutheissung der Beschwerde)?</p><p>5. In wie vielen Fällen, in welchen die Beschwerden gegen die Schweiz vom EGMR in den Jahren 2002 bis 2012 ganz oder teilweise gutgeheissen worden sind, stellte die Schweiz einen Verweisungsantrag an die Grosse Kammer des EGMR?</p><p>6. Wer entscheidet in der Schweiz darüber, ob ein solches, in Siebner-Besetzung gefälltes EGMR-Urteil gemäss Ziffer 5 hiervor an die Grosse Kammer des EGMR "weitergezogen" wird?</p>
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