Anpassungen der Verrechnungssteuer
- ShortId
-
13.4179
- Id
-
20134179
- Updated
-
28.07.2023 15:03
- Language
-
de
- Title
-
Anpassungen der Verrechnungssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Steuersenkung;Kapitalgewinnsteuer;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L04K11070307, Steuersenkung
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Kapitalerträgen ist international gesehen sehr hoch (vgl. www.estv.admin.ch/intsteuerrecht/themen/01314/01315/index.html). England mit London als weltweit wichtigstem Finanzplatz sowie Singapur, Hongkong, Malta und die Vereinigten Arabischen Emirate erheben auf Dividenden keine Quellensteuern. Luxemburg erhebt auf Zinsen keine Quellensteuern und befreit Dividenden weitgehend. Andere Staaten mit wichtigen Finanzplätzen sehen wesentlich geringere Steuerbelastungen (z. B. China 10 Prozent, Holland, Russland und Türkei 15 Prozent) vor. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund von Praxisverschärfungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Meldeverfahren oder die Rückerstattung der Verrechnungssteuer heute immer häufiger scheitert. Diesen erheblichen Wettbewerbsnachteilen ist mit gezielten Anpassungen der heutigen Verrechnungssteuerordnung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zu begegnen. Mit einer gezielten Senkung der Steuer kann die Schweiz erheblich an Attraktivität gewinnen, um im Standortwettbewerb nicht ins Hintertreffen zu geraten.</p>
- <p>Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens erhoben, namentlich auf Dividenden sowie auf Zinsen aus Guthaben, Obligationen und Geldmarktpapieren. Der Verrechnungssteuer unterliegen ferner bestimmte Versicherungsleistungen und Lotteriegewinne. </p><p>Für Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat die Verrechnungssteuer einen Sicherungscharakter. Sofern diese Personen die betreffenden Erträge in ihrer Steuererklärung deklarieren, wird ihnen die Verrechnungssteuer zurückerstattet (meist durch Anrechnung des Rückerstattungsbetrages an die direkten Steuern). Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben demgegenüber nur insoweit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, als sie sich auf einen internationalen Vertrag (in der Regel Doppelbesteuerungsabkommen) berufen können, der ihnen einen entsprechenden Anspruch einräumt. Im Bereich der internationalen Rückerstattung der Verrechnungssteuer verbleibt dabei der Schweiz als Quellenstaat ein Betrag von 0 bis 15 Prozent des jeweiligen Bruttoertrages. Allgemein ist festzuhalten, dass die Durchführung eines Meldeverfahrens oder die Gewährung einer Rückerstattung nur dann erfolgen kann, wenn hierzu sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Wie der Motionär zu Recht feststellt, hat die Verrechnungssteuer aus Sicht des Standortwettbewerbs, insbesondere des Kapitalmarkts, in bestimmten Bereichen negative Effekte. In der Schweiz emittierte Obligationen und Geldmarktpapiere sind für in- und ausländische institutionelle Anleger finanziell unattraktiv, da die Verrechnungssteuer grundsätzlich auf sämtlichen Zinszahlungen erhoben wird. Deswegen emittieren schweizerische Unternehmen ihre Obligationen und Geldmarktpapiere oft über eine ausländische Konzerngesellschaft.</p><p>Der Bundesrat hatte dem Parlament daher im Jahre 2011 eine Botschaft unterbreitet, welche eine partielle Revision der Verrechnungssteuer beinhaltete. Im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere war ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorgesehen. Ein solcher Wechsel würde es ermöglichen, die Steuerfolgen in Abhängigkeit von der Person des Gläubigers (Begünstigter) zu differenzieren. Bei institutionellen Anlegern, wie beispielsweise Pensionskassen, könnte auf die Erhebung der Steuer verzichtet werden. Damit könnten sowohl die Rahmenbedingungen für den schweizerischen Kapitalmarkt gestärkt als auch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zielführender eingesetzt werden. Das Parlament hat den diesbezüglichen Vorschlag indes an den Bundesrat zurückgewiesen.</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Bund, Kantonen und Wissenschaft ist derzeit daran, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten, mit dem Ziel, den schweizerischen Kapitalmarkt zu stärken. Die Arbeitsgruppe berücksichtigt dabei die relevanten nationalen und internationalen Entwicklungen, namentlich hinsichtlich des Zugriffs der in- und ausländischen Steuerbehörden auf Bankdaten. Die Arbeitsgruppe wird dabei auch Forderungen der Wirtschaft prüfen, die Verordnung zur Verrechnungssteuer zu revidieren, um die konzerninterne Finanzierung in der Schweiz zu erleichtern. Ihr Bericht wird voraussichtlich im ersten Quartal 2014 vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Aus Sicht des Kapitalmarkts ist es fraglich, ob eine blosse Senkung des Satzes der Verrechnungssteuer ausreichen würde, um das Emissionsgeschäft für Anleihen in die Schweiz zurückzubringen. Umgekehrt ist aus finanzpolitischer Sicht eine substanzielle Senkung des Satzes der Verrechnungssteuer ohne entsprechende Gegenfinanzierung kaum verkraftbar und würde zudem den Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer gefährden. Damit wäre auch die Besteuerung der inländischen Vermögenserträge nicht mehr sichergestellt. Im Übrigen wäre die vom Motionär bei ausländischen Personen vorgeschlagene Senkung des Steuersatzes - wie auch ein entsprechender Verzicht auf die Steuererhebung - im heutigen System des Schuldnerprinzips nicht umsetzbar, da die heutige Verrechnungssteuer anonym erhoben wird. Die vom Motionär geforderte Anpassung bei der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen würde daher den vorgängigen Wechsel vom aktuellen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gezielte Senkungen der heutigen Verrechnungssteuerordnung auszuarbeiten mit dem Ziel, die steuerliche Attraktivität der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb wiederherzustellen.</p>
- Anpassungen der Verrechnungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Kapitalerträgen ist international gesehen sehr hoch (vgl. www.estv.admin.ch/intsteuerrecht/themen/01314/01315/index.html). England mit London als weltweit wichtigstem Finanzplatz sowie Singapur, Hongkong, Malta und die Vereinigten Arabischen Emirate erheben auf Dividenden keine Quellensteuern. Luxemburg erhebt auf Zinsen keine Quellensteuern und befreit Dividenden weitgehend. Andere Staaten mit wichtigen Finanzplätzen sehen wesentlich geringere Steuerbelastungen (z. B. China 10 Prozent, Holland, Russland und Türkei 15 Prozent) vor. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund von Praxisverschärfungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Meldeverfahren oder die Rückerstattung der Verrechnungssteuer heute immer häufiger scheitert. Diesen erheblichen Wettbewerbsnachteilen ist mit gezielten Anpassungen der heutigen Verrechnungssteuerordnung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zu begegnen. Mit einer gezielten Senkung der Steuer kann die Schweiz erheblich an Attraktivität gewinnen, um im Standortwettbewerb nicht ins Hintertreffen zu geraten.</p>
- <p>Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens erhoben, namentlich auf Dividenden sowie auf Zinsen aus Guthaben, Obligationen und Geldmarktpapieren. Der Verrechnungssteuer unterliegen ferner bestimmte Versicherungsleistungen und Lotteriegewinne. </p><p>Für Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat die Verrechnungssteuer einen Sicherungscharakter. Sofern diese Personen die betreffenden Erträge in ihrer Steuererklärung deklarieren, wird ihnen die Verrechnungssteuer zurückerstattet (meist durch Anrechnung des Rückerstattungsbetrages an die direkten Steuern). Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben demgegenüber nur insoweit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, als sie sich auf einen internationalen Vertrag (in der Regel Doppelbesteuerungsabkommen) berufen können, der ihnen einen entsprechenden Anspruch einräumt. Im Bereich der internationalen Rückerstattung der Verrechnungssteuer verbleibt dabei der Schweiz als Quellenstaat ein Betrag von 0 bis 15 Prozent des jeweiligen Bruttoertrages. Allgemein ist festzuhalten, dass die Durchführung eines Meldeverfahrens oder die Gewährung einer Rückerstattung nur dann erfolgen kann, wenn hierzu sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Wie der Motionär zu Recht feststellt, hat die Verrechnungssteuer aus Sicht des Standortwettbewerbs, insbesondere des Kapitalmarkts, in bestimmten Bereichen negative Effekte. In der Schweiz emittierte Obligationen und Geldmarktpapiere sind für in- und ausländische institutionelle Anleger finanziell unattraktiv, da die Verrechnungssteuer grundsätzlich auf sämtlichen Zinszahlungen erhoben wird. Deswegen emittieren schweizerische Unternehmen ihre Obligationen und Geldmarktpapiere oft über eine ausländische Konzerngesellschaft.</p><p>Der Bundesrat hatte dem Parlament daher im Jahre 2011 eine Botschaft unterbreitet, welche eine partielle Revision der Verrechnungssteuer beinhaltete. Im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere war ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorgesehen. Ein solcher Wechsel würde es ermöglichen, die Steuerfolgen in Abhängigkeit von der Person des Gläubigers (Begünstigter) zu differenzieren. Bei institutionellen Anlegern, wie beispielsweise Pensionskassen, könnte auf die Erhebung der Steuer verzichtet werden. Damit könnten sowohl die Rahmenbedingungen für den schweizerischen Kapitalmarkt gestärkt als auch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zielführender eingesetzt werden. Das Parlament hat den diesbezüglichen Vorschlag indes an den Bundesrat zurückgewiesen.</p><p>Eine Arbeitsgruppe aus Bund, Kantonen und Wissenschaft ist derzeit daran, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten, mit dem Ziel, den schweizerischen Kapitalmarkt zu stärken. Die Arbeitsgruppe berücksichtigt dabei die relevanten nationalen und internationalen Entwicklungen, namentlich hinsichtlich des Zugriffs der in- und ausländischen Steuerbehörden auf Bankdaten. Die Arbeitsgruppe wird dabei auch Forderungen der Wirtschaft prüfen, die Verordnung zur Verrechnungssteuer zu revidieren, um die konzerninterne Finanzierung in der Schweiz zu erleichtern. Ihr Bericht wird voraussichtlich im ersten Quartal 2014 vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Aus Sicht des Kapitalmarkts ist es fraglich, ob eine blosse Senkung des Satzes der Verrechnungssteuer ausreichen würde, um das Emissionsgeschäft für Anleihen in die Schweiz zurückzubringen. Umgekehrt ist aus finanzpolitischer Sicht eine substanzielle Senkung des Satzes der Verrechnungssteuer ohne entsprechende Gegenfinanzierung kaum verkraftbar und würde zudem den Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer gefährden. Damit wäre auch die Besteuerung der inländischen Vermögenserträge nicht mehr sichergestellt. Im Übrigen wäre die vom Motionär bei ausländischen Personen vorgeschlagene Senkung des Steuersatzes - wie auch ein entsprechender Verzicht auf die Steuererhebung - im heutigen System des Schuldnerprinzips nicht umsetzbar, da die heutige Verrechnungssteuer anonym erhoben wird. Die vom Motionär geforderte Anpassung bei der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen würde daher den vorgängigen Wechsel vom aktuellen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gezielte Senkungen der heutigen Verrechnungssteuerordnung auszuarbeiten mit dem Ziel, die steuerliche Attraktivität der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb wiederherzustellen.</p>
- Anpassungen der Verrechnungssteuer
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