Atomkraftwerke. Ausdehnung der Nachschusspflicht auf die Aktionäre

ShortId
13.4185
Id
20134185
Updated
28.07.2023 07:15
Language
de
Title
Atomkraftwerke. Ausdehnung der Nachschusspflicht auf die Aktionäre
AdditionalIndexing
66;Deckungskapital;Aktionär/in;Zahlung;Kostenrechnung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L05K0703020209, Zahlung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das KEG geht für nichtgedeckte Entsorgungs- und Stilllegungskosten nur bedingt vom Verursacherprinzip aus: Reichen die Ansprüche der Anlagenbetreiber an die beiden Atomfonds nicht aus, müssen andere Anlagenbetreiber einspringen, soweit es für sie wirtschaftlich tragbar ist. Andernfalls kann die Situation eintreten, dass der Bund die Fehlbeträge übernehmen muss, falls die Bundesversammlung dies so beschliesst.</p><p>Diese Situation ist doppelt unbefriedigend: Erstens werden mit einer solchen Lösung nicht die Eigner (Aktionärinnen und Aktionäre) der betroffenen Anlage getroffen, da für sie keine Nachschusspflicht gilt. Getroffen werden die Betreiberinnen und Betreiber anderer Anlagen, was unbefriedigend ist. Und zweitens besteht immer auch das Risiko, dass am Ende der Bund einspringen muss - nämlich dann, wenn die Leistung von Nachschusszahlungen durch die anderen Anlagenbetreiber "wirtschaftlich nicht tragbar ist" (Art. 80 Abs. 4 KEG).</p><p>Durch eine Revision des KEG soll sichergestellt werden, dass in erster Linie die Aktionärinnen und Aktionäre der betroffenen Anlage für die nichtgedeckten Kosten geradestehen müssen, und zwar nach Massgabe ihrer Beteiligung an der Anlage. Das ist sachgerecht, da die Aktionärinnen und Aktionäre zuvor in aller Regel während Jahrzehnten dividendenberechtigt waren und auch Dividenden bezogen haben.</p><p>Um zu verhindern, dass sich Anteilseigner einer solchen Nachschusspflicht durch Auflösung der Gesellschaft oder durch Veräussern ihrer Anteile entziehen können, kann der Bundesrat die Anteilsverhältnisse der letzten fünf Jahre vor der Ausserbetriebnahme der Anlage berücksichtigen.</p><p>Damit kann das Risiko verringert werden, dass Mitbewerber oder der Bund für ungedeckte Entsorgungs- und Stilllegungskosten einspringen müssen.</p>
  • <p>Aktiengesellschaften des Obligationenrechtes haften mit ihrem gesamten Kapital für ihre Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung der einzelnen Aktionäre für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ist ausgeschlossen. Das Fehlen einer Haftung der Aktionäre für Schulden der Gesellschaft ist ein fundamentales Prinzip des Aktienrechtes.</p><p>Eine unbegrenzte Haftung der Gesellschafter sieht das Obligationenrecht nur bei Personengesellschaften vor. Mit der Einführung eines Durchgriffs auf die Aktionäre würden diese persönlich für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften, was eine Abweichung vom beschriebenen fundamentalen Prinzip des Aktienrechtes darstellen würde.</p><p>Auch wenn die Einführung einer persönlichen Haftung mit der gesellschaftsrechtlichen Konzeption des Obligationenrechtes nicht vereinbar ist, wäre sie in Form einer spezialgesetzlichen, öffentlich-rechtlichen Regelung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Statuierung eines Durchgriffs auf die Aktionäre im Kernenergiegesetz würde jedoch verfassungsmässige Rechte der Anteilseigner von Kernkraftwerksbetreibern berühren. Namentlich betroffen wären die Eigentumsgarantie und, im Falle der Anwendung dieser Regelung auf bestehende Anteilseigner, das Prinzip des Vertrauensschutzes. Es ist sehr fraglich, ob diese Einschränkung der genannten Rechte insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit verfassungsmässig wäre.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die grosse Mehrheit der Beteiligungen an den Kernkraftwerksgesellschaften direkt oder indirekt im Eigentum der öffentlichen Hände ist. Ein Durchgriff auf die Aktionäre würde somit auf diese Gemeinwesen und damit auf die Allgemeinheit zurückfallen.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SR 732.17) setzt der Bundesrat auf andere Massnahmen, um die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten umfassend und zeitnah sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Revision des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) vorzulegen, die Folgendes enthält: Insbesondere die Artikel 79 und 80 KEG werden so geändert, dass für nichtgedeckte Kosten einer Anlage zuerst ein voller Durchgriff auf die Anteilseignerinnen und Anteilseigner nach Massgabe ihrer Beteiligung an der betreffenden Anlage erfolgt und erst danach auf die Betreiber anderer Anlagen. Dabei kann der Bundesrat die Anteilseigner der fünf letzten Jahre vor Ausserbetriebnahme der betreffenden Anlage berücksichtigen.</p>
  • Atomkraftwerke. Ausdehnung der Nachschusspflicht auf die Aktionäre
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KEG geht für nichtgedeckte Entsorgungs- und Stilllegungskosten nur bedingt vom Verursacherprinzip aus: Reichen die Ansprüche der Anlagenbetreiber an die beiden Atomfonds nicht aus, müssen andere Anlagenbetreiber einspringen, soweit es für sie wirtschaftlich tragbar ist. Andernfalls kann die Situation eintreten, dass der Bund die Fehlbeträge übernehmen muss, falls die Bundesversammlung dies so beschliesst.</p><p>Diese Situation ist doppelt unbefriedigend: Erstens werden mit einer solchen Lösung nicht die Eigner (Aktionärinnen und Aktionäre) der betroffenen Anlage getroffen, da für sie keine Nachschusspflicht gilt. Getroffen werden die Betreiberinnen und Betreiber anderer Anlagen, was unbefriedigend ist. Und zweitens besteht immer auch das Risiko, dass am Ende der Bund einspringen muss - nämlich dann, wenn die Leistung von Nachschusszahlungen durch die anderen Anlagenbetreiber "wirtschaftlich nicht tragbar ist" (Art. 80 Abs. 4 KEG).</p><p>Durch eine Revision des KEG soll sichergestellt werden, dass in erster Linie die Aktionärinnen und Aktionäre der betroffenen Anlage für die nichtgedeckten Kosten geradestehen müssen, und zwar nach Massgabe ihrer Beteiligung an der Anlage. Das ist sachgerecht, da die Aktionärinnen und Aktionäre zuvor in aller Regel während Jahrzehnten dividendenberechtigt waren und auch Dividenden bezogen haben.</p><p>Um zu verhindern, dass sich Anteilseigner einer solchen Nachschusspflicht durch Auflösung der Gesellschaft oder durch Veräussern ihrer Anteile entziehen können, kann der Bundesrat die Anteilsverhältnisse der letzten fünf Jahre vor der Ausserbetriebnahme der Anlage berücksichtigen.</p><p>Damit kann das Risiko verringert werden, dass Mitbewerber oder der Bund für ungedeckte Entsorgungs- und Stilllegungskosten einspringen müssen.</p>
    • <p>Aktiengesellschaften des Obligationenrechtes haften mit ihrem gesamten Kapital für ihre Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung der einzelnen Aktionäre für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ist ausgeschlossen. Das Fehlen einer Haftung der Aktionäre für Schulden der Gesellschaft ist ein fundamentales Prinzip des Aktienrechtes.</p><p>Eine unbegrenzte Haftung der Gesellschafter sieht das Obligationenrecht nur bei Personengesellschaften vor. Mit der Einführung eines Durchgriffs auf die Aktionäre würden diese persönlich für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften, was eine Abweichung vom beschriebenen fundamentalen Prinzip des Aktienrechtes darstellen würde.</p><p>Auch wenn die Einführung einer persönlichen Haftung mit der gesellschaftsrechtlichen Konzeption des Obligationenrechtes nicht vereinbar ist, wäre sie in Form einer spezialgesetzlichen, öffentlich-rechtlichen Regelung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Statuierung eines Durchgriffs auf die Aktionäre im Kernenergiegesetz würde jedoch verfassungsmässige Rechte der Anteilseigner von Kernkraftwerksbetreibern berühren. Namentlich betroffen wären die Eigentumsgarantie und, im Falle der Anwendung dieser Regelung auf bestehende Anteilseigner, das Prinzip des Vertrauensschutzes. Es ist sehr fraglich, ob diese Einschränkung der genannten Rechte insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit verfassungsmässig wäre.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die grosse Mehrheit der Beteiligungen an den Kernkraftwerksgesellschaften direkt oder indirekt im Eigentum der öffentlichen Hände ist. Ein Durchgriff auf die Aktionäre würde somit auf diese Gemeinwesen und damit auf die Allgemeinheit zurückfallen.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SR 732.17) setzt der Bundesrat auf andere Massnahmen, um die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten umfassend und zeitnah sicherzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Revision des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) vorzulegen, die Folgendes enthält: Insbesondere die Artikel 79 und 80 KEG werden so geändert, dass für nichtgedeckte Kosten einer Anlage zuerst ein voller Durchgriff auf die Anteilseignerinnen und Anteilseigner nach Massgabe ihrer Beteiligung an der betreffenden Anlage erfolgt und erst danach auf die Betreiber anderer Anlagen. Dabei kann der Bundesrat die Anteilseigner der fünf letzten Jahre vor Ausserbetriebnahme der betreffenden Anlage berücksichtigen.</p>
    • Atomkraftwerke. Ausdehnung der Nachschusspflicht auf die Aktionäre

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