Zulassungsüberschreitender Einsatz von Medikamenten bei seltenen Krankheiten. Wo stehen wir?
- ShortId
-
13.4191
- Id
-
20134191
- Updated
-
28.07.2023 07:11
- Language
-
de
- Title
-
Zulassungsüberschreitender Einsatz von Medikamenten bei seltenen Krankheiten. Wo stehen wir?
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Arzneikosten;Vollzug von Beschlüssen;seltene Krankheit;Therapeutik;Frist;Medikament
- 1
-
- L05K0105030102, Medikament
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L04K01050115, seltene Krankheit
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf das Postulat Berberat 10.3261 hatte sich der Bundesrat bereiterklärt, die Aufnahme der durch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu prüfen. Damit sollte die Wichtigkeit einer Vergütung für diejenigen Off-Label-Use-Fälle unterstrichen werden, in denen die Behandlungen nach einer individuellen Beurteilung durch die Versicherer gerechtfertigt werden könnten. Mit Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 2011 wurden die bundesgerichtlichen Kriterien zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall in den Artikeln 71a und 71b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verankert. Diese Bestimmungen sind am 1. März 2011 in Kraft getreten und regeln die ausnahmsweise Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste oder ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformation.</p><p>Damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, muss vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet werden, die für die versicherte Person tödlich verläuft oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich zieht. Zudem dürfen keine therapeutischen Alternativen bestehen, und die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Krankenversicherer beurteilen jeden Einzelfall und leisten allfällige Kostengutsprache erst nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes. Die Kriterien in den Artikeln 71a und 71b KVV gelten für alle Arzneimittel, unabhängig davon, ob sie zur Behandlung von häufigen oder seltenen Krankheiten eingesetzt werden. In seinen Antworten auf die Interpellationen Gutzwiller 11.3306, "Ein Schwellenwert von 100 000 Franken für medizinische Therapien?", Humbel 11.3154, "Bundesgerichtsurteil als Startschuss zur medizinischen Rationierung?", sowie Bruderer Wyss 12.3634, "Ist der Zugang zu Krebsmedikamenten gefährdet?", hat der Bundesrat auf seinen diesbezüglichen Beschluss verwiesen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat bis Ende 2013 die Umsetzung der Artikel 71a und 71b KVV durch eine Bestandesaufnahme der Praxis aller Krankenversicherer evaluiert. Es sollen dabei allfällige bestehende Schwierigkeiten bei der Umsetzung erfasst werden. Der entsprechende Bericht ist gegenwärtig in Erarbeitung und wird voraussichtlich im April 2014 vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. September 2010 hat der Ständerat mein Postulat 10.3261, "Übernahme der Kosten bei der Behandlung seltener Krankheiten durch den zulassungsüberschreitenden Einsatz von Medikamenten", angenommen. Auch der Bundesrat hatte das Postulat zur Annahme empfohlen.</p><p>Während der Beratung sagte der Bundesrat, dass er die Krankenversicherungsverordnung im Sinne des Postulates ändern werde. Er erwähnte, dass die Änderung eigentlich bereits 2011 gemacht werden könne.</p><p>Nach meinen Recherchen wurde die Änderung bis jetzt aber noch nicht beschlossen.</p><p>Wann wird die Verordnung angepasst? Falls eine Anpassung nicht möglich sein sollte, was sind die Gründe dafür?</p>
- Zulassungsüberschreitender Einsatz von Medikamenten bei seltenen Krankheiten. Wo stehen wir?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Antwort auf das Postulat Berberat 10.3261 hatte sich der Bundesrat bereiterklärt, die Aufnahme der durch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu prüfen. Damit sollte die Wichtigkeit einer Vergütung für diejenigen Off-Label-Use-Fälle unterstrichen werden, in denen die Behandlungen nach einer individuellen Beurteilung durch die Versicherer gerechtfertigt werden könnten. Mit Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 2011 wurden die bundesgerichtlichen Kriterien zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall in den Artikeln 71a und 71b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verankert. Diese Bestimmungen sind am 1. März 2011 in Kraft getreten und regeln die ausnahmsweise Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste oder ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformation.</p><p>Damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, muss vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet werden, die für die versicherte Person tödlich verläuft oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich zieht. Zudem dürfen keine therapeutischen Alternativen bestehen, und die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Die Krankenversicherer beurteilen jeden Einzelfall und leisten allfällige Kostengutsprache erst nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes. Die Kriterien in den Artikeln 71a und 71b KVV gelten für alle Arzneimittel, unabhängig davon, ob sie zur Behandlung von häufigen oder seltenen Krankheiten eingesetzt werden. In seinen Antworten auf die Interpellationen Gutzwiller 11.3306, "Ein Schwellenwert von 100 000 Franken für medizinische Therapien?", Humbel 11.3154, "Bundesgerichtsurteil als Startschuss zur medizinischen Rationierung?", sowie Bruderer Wyss 12.3634, "Ist der Zugang zu Krebsmedikamenten gefährdet?", hat der Bundesrat auf seinen diesbezüglichen Beschluss verwiesen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat bis Ende 2013 die Umsetzung der Artikel 71a und 71b KVV durch eine Bestandesaufnahme der Praxis aller Krankenversicherer evaluiert. Es sollen dabei allfällige bestehende Schwierigkeiten bei der Umsetzung erfasst werden. Der entsprechende Bericht ist gegenwärtig in Erarbeitung und wird voraussichtlich im April 2014 vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. September 2010 hat der Ständerat mein Postulat 10.3261, "Übernahme der Kosten bei der Behandlung seltener Krankheiten durch den zulassungsüberschreitenden Einsatz von Medikamenten", angenommen. Auch der Bundesrat hatte das Postulat zur Annahme empfohlen.</p><p>Während der Beratung sagte der Bundesrat, dass er die Krankenversicherungsverordnung im Sinne des Postulates ändern werde. Er erwähnte, dass die Änderung eigentlich bereits 2011 gemacht werden könne.</p><p>Nach meinen Recherchen wurde die Änderung bis jetzt aber noch nicht beschlossen.</p><p>Wann wird die Verordnung angepasst? Falls eine Anpassung nicht möglich sein sollte, was sind die Gründe dafür?</p>
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