Bilaterale Investitionsschutzabkommen unter Druck der Schwellenländer
- ShortId
-
13.4198
- Id
-
20134198
- Updated
-
28.07.2023 07:09
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Investitionsschutzabkommen unter Druck der Schwellenländer
- AdditionalIndexing
-
15;Auslandsinvestition;bilaterales Abkommen;Auslandgeschäft;Kündigung eines Vertrags;Investitionsschutz;Schwellenland
- 1
-
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L05K0704020107, Schwellenland
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L04K11090102, Auslandsinvestition
- L06K070402020101, Auslandgeschäft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In grossen Schwellenländern findet ein Umdenken in Fragen des Investitionsschutzes statt. Sie haben erkannt, dass traditionelle bilaterale ISA viel zu stark in ihr Recht eingreifen, die eigene Wirtschaft zu gestalten:</p><p>1. Südafrika hat seine bilateralen ISA mit Belgien/Luxemburg, den Niederlanden, Deutschland und Spanien gekündigt, am 30. Oktober 2013 auch dasjenige mit der Schweiz. Südafrika war schockiert, in unbekannter Höhe Entschädigung bezahlen zu müssen, nachdem eine italienische Granit-Steinbruch-Firma 2006 gestützt auf ein ISA gegen die Vorzugsbehandlung der schwarzen Bevölkerung ("Black Economic Empowerment") als Eingriff in die Eigentumsrechte geklagt hatte.</p><p>2. Indien kündigte im April 2013 an, alle bilateralen ISA neu verhandeln zu wollen; dies, nachdem Vodafone gestützt auf ein ISA Indien auf Entschädigung einklagte, nur weil Indien neue Steuergesetze erlassen hatte, und nachdem Telekom-Unternehmen, darunter die ByCell Holding AG mit Sitz in Zug (Schweiz), gestützt auf indisch-zypriotische ISA Indien auf Entschädigungszahlungen verklagten, weil die indische Regierung nach Korruptionsfällen Lizenzen für Telekommunikationsfirmen für ungültig erklärt hatte.</p><p>3. Brasilien hat zwar 14 bilaterale ISA unterzeichnet. Kein einziges trat jemals in Kraft, weil das brasilianische Parlament die Genehmigung verweigerte. Auch jenes, das Brasilien und die Schweiz am 11. November 1994 unterzeichneten, trat nie in Kraft.</p>
- <p>1. Seit ein paar Jahren finden in den Expertengremien verschiedener internationaler Organisationen, insbesondere OECD und Unctad, vertiefte Diskussionen über die Investitionsschutzabkommen (ISA) statt. Daran beteiligen sich auch die Schwellenländer, welche mit wenigen Ausnahmen an ihren ISA festhalten. So hat beispielsweise die Unctad im Rahmen des World Investment Report 2012 ein Konzept für eine nachhaltige Investitionspolitik vorgestellt, welches u. a. Grundprinzipen und Optionen für ISA-Verhandlungen enthält. Der Bundesrat trägt diesen Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen Rechnung. So hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Seco zusätzliche Nachhaltigkeitsbestimmungen ausgearbeitet, welche seit Ende 2012 - in Ergänzung zum bisherigen Verhandlungstext - in alle neuen und laufenden ISA-Verhandlungen eingebracht werden. Darunter hat es eine Bestimmung, in der explizit festgehalten wird, dass die Regulierungsfreiheit durch die ISA grundsätzlich nicht tangiert wird. Weiter spielte die Schweiz auf internationaler Ebene eine zentrale Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Uncitral-Transparenzregeln für Investitionsschiedsverfahren, welche am 1. April 2014 in Kraft treten und zu einer erhöhten Transparenz der Schiedsverfahren führen werden. </p><p>Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse (z. B. in den Bereichen Umwelt und Arbeit) zu regulieren, wird durch die ISA grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dabei müssen aber bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze, die wir auch im nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht kennen, berücksichtigt werden, wie z. B. die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung. Werden diese Grundsätze berücksichtigt, führt z. B. die Verschärfung von Umweltnormen gemäss der Rechtsprechung der internationalen Schiedsgerichte zur Anwendung der ISA nicht zu einer Entschädigungspflicht der Staaten. Verschiedene Schwellenländer haben jedoch in den letzten Jahren die Unbestimmtheit einzelner Abkommensbestimmungen und den entsprechend grossen Interpretationsspielraum der Schiedsgerichte kritisiert. Daher hat z. B. die EU angekündigt, Investitionsschutzbestimmungen in ihren künftigen Abkommen detaillierter zu gestalten, um den Interpretationsspielraum einzuschränken. Die Schweiz wird die internationalen Entwicklungen und die Vertragspraxis der EU sowie anderer Staaten auch in Zukunft laufend verfolgen und allfällige Auswirkungen auf ihre Verhandlungspraxis prüfen.</p><p>2. International tätige Investoren benötigen für ihre oft sehr langfristigen Auslandinvestitionen stabile und möglichst vorhersehbare Rahmenbedingungen. Die Schweiz verfolgt mit dem Abschluss von ISA das Ziel, nichtkommerzielle Risiken im Zusammenhang mit Auslandinvestitionen zu vermindern und die Investitionen völkerrechtlich abzusichern. Nationale Gesetze, die jederzeit unilateral geändert werden können, bieten keinen gleichwertigen Schutz. Erfahrungsgemäss werden die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst, gegebenenfalls mit Unterstützung der Bundesbehörden im Rahmen des konsularischen Schutzes. Aufgrund der hohen Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens begehen Investoren sodann in erster Linie den nationalen Rechtsweg im Gaststaat. Dennoch ist die Möglichkeit eines Zugangs zu unabhängigen, internationalen Schiedsgerichten von grosser praktischer Bedeutung, da die nationalen Justizsysteme in verschiedenen Staaten keinen unparteiischen oder effizienten Rechtsschutz gewähren. Aus diesen Gründen werden von den meisten Staaten weiterhin ISA abgeschlossen. Die EU strebt beispielsweise in ihren Freihandelsabkommen neu die Integration umfassender Investitionsschutzkapitel an. Da noch keine definitive Fassung des neuen südafrikanischen Investitionsgesetzes vorliegt, kann dessen Wirksamkeit aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden.</p><p>3. Die Schweiz ist in das Verfahren zwischen ByCell Telecommunications India Pvt. Ltd. und der indischen Regierung nicht involviert. Der Bundesrat hat keine Hinweise, dass Indien eine Revision oder Auflösung des am 16. Februar 2000 in Kraft getretenen ISA mit der Schweiz beabsichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Absetzbewegung der Schwellenländer von traditionellen Investitionsschutzabkommen (ISA)? Schränken diese die Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers, im öffentlichen Interesse zu regulieren, übermässig ein?</p><p>2. Einige Staaten gehen dazu über, Auslandinvestitionen mit nationalen Gesetzen und einem nationalen Rechtsweg zu schützen. Australien, Südafrika verzichten ganz auf internationale Schiedsgerichte. Bietet das Gesetz für die Förderung und den Schutz von Investitionen, das die südafrikanische Regierung im November 2013 veröffentlichte, gleichwertigen Investitionsschutz wie ISA? Ist die Zeit bilateraler ISA abgelaufen? </p><p>3. Wie ist die Schweiz in die Auseinandersetzung der indischen Regierung mit der ByCell Telecommunications India Pvt. Ltd. involviert? Welche Rolle spielt die ByCell Holding AG mit Sitz in Zug (Schweiz)? Ist auch das ISA der Schweiz mit Indien unter Druck?</p>
- Bilaterale Investitionsschutzabkommen unter Druck der Schwellenländer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In grossen Schwellenländern findet ein Umdenken in Fragen des Investitionsschutzes statt. Sie haben erkannt, dass traditionelle bilaterale ISA viel zu stark in ihr Recht eingreifen, die eigene Wirtschaft zu gestalten:</p><p>1. Südafrika hat seine bilateralen ISA mit Belgien/Luxemburg, den Niederlanden, Deutschland und Spanien gekündigt, am 30. Oktober 2013 auch dasjenige mit der Schweiz. Südafrika war schockiert, in unbekannter Höhe Entschädigung bezahlen zu müssen, nachdem eine italienische Granit-Steinbruch-Firma 2006 gestützt auf ein ISA gegen die Vorzugsbehandlung der schwarzen Bevölkerung ("Black Economic Empowerment") als Eingriff in die Eigentumsrechte geklagt hatte.</p><p>2. Indien kündigte im April 2013 an, alle bilateralen ISA neu verhandeln zu wollen; dies, nachdem Vodafone gestützt auf ein ISA Indien auf Entschädigung einklagte, nur weil Indien neue Steuergesetze erlassen hatte, und nachdem Telekom-Unternehmen, darunter die ByCell Holding AG mit Sitz in Zug (Schweiz), gestützt auf indisch-zypriotische ISA Indien auf Entschädigungszahlungen verklagten, weil die indische Regierung nach Korruptionsfällen Lizenzen für Telekommunikationsfirmen für ungültig erklärt hatte.</p><p>3. Brasilien hat zwar 14 bilaterale ISA unterzeichnet. Kein einziges trat jemals in Kraft, weil das brasilianische Parlament die Genehmigung verweigerte. Auch jenes, das Brasilien und die Schweiz am 11. November 1994 unterzeichneten, trat nie in Kraft.</p>
- <p>1. Seit ein paar Jahren finden in den Expertengremien verschiedener internationaler Organisationen, insbesondere OECD und Unctad, vertiefte Diskussionen über die Investitionsschutzabkommen (ISA) statt. Daran beteiligen sich auch die Schwellenländer, welche mit wenigen Ausnahmen an ihren ISA festhalten. So hat beispielsweise die Unctad im Rahmen des World Investment Report 2012 ein Konzept für eine nachhaltige Investitionspolitik vorgestellt, welches u. a. Grundprinzipen und Optionen für ISA-Verhandlungen enthält. Der Bundesrat trägt diesen Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen Rechnung. So hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Seco zusätzliche Nachhaltigkeitsbestimmungen ausgearbeitet, welche seit Ende 2012 - in Ergänzung zum bisherigen Verhandlungstext - in alle neuen und laufenden ISA-Verhandlungen eingebracht werden. Darunter hat es eine Bestimmung, in der explizit festgehalten wird, dass die Regulierungsfreiheit durch die ISA grundsätzlich nicht tangiert wird. Weiter spielte die Schweiz auf internationaler Ebene eine zentrale Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Uncitral-Transparenzregeln für Investitionsschiedsverfahren, welche am 1. April 2014 in Kraft treten und zu einer erhöhten Transparenz der Schiedsverfahren führen werden. </p><p>Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse (z. B. in den Bereichen Umwelt und Arbeit) zu regulieren, wird durch die ISA grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dabei müssen aber bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze, die wir auch im nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht kennen, berücksichtigt werden, wie z. B. die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung. Werden diese Grundsätze berücksichtigt, führt z. B. die Verschärfung von Umweltnormen gemäss der Rechtsprechung der internationalen Schiedsgerichte zur Anwendung der ISA nicht zu einer Entschädigungspflicht der Staaten. Verschiedene Schwellenländer haben jedoch in den letzten Jahren die Unbestimmtheit einzelner Abkommensbestimmungen und den entsprechend grossen Interpretationsspielraum der Schiedsgerichte kritisiert. Daher hat z. B. die EU angekündigt, Investitionsschutzbestimmungen in ihren künftigen Abkommen detaillierter zu gestalten, um den Interpretationsspielraum einzuschränken. Die Schweiz wird die internationalen Entwicklungen und die Vertragspraxis der EU sowie anderer Staaten auch in Zukunft laufend verfolgen und allfällige Auswirkungen auf ihre Verhandlungspraxis prüfen.</p><p>2. International tätige Investoren benötigen für ihre oft sehr langfristigen Auslandinvestitionen stabile und möglichst vorhersehbare Rahmenbedingungen. Die Schweiz verfolgt mit dem Abschluss von ISA das Ziel, nichtkommerzielle Risiken im Zusammenhang mit Auslandinvestitionen zu vermindern und die Investitionen völkerrechtlich abzusichern. Nationale Gesetze, die jederzeit unilateral geändert werden können, bieten keinen gleichwertigen Schutz. Erfahrungsgemäss werden die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst, gegebenenfalls mit Unterstützung der Bundesbehörden im Rahmen des konsularischen Schutzes. Aufgrund der hohen Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens begehen Investoren sodann in erster Linie den nationalen Rechtsweg im Gaststaat. Dennoch ist die Möglichkeit eines Zugangs zu unabhängigen, internationalen Schiedsgerichten von grosser praktischer Bedeutung, da die nationalen Justizsysteme in verschiedenen Staaten keinen unparteiischen oder effizienten Rechtsschutz gewähren. Aus diesen Gründen werden von den meisten Staaten weiterhin ISA abgeschlossen. Die EU strebt beispielsweise in ihren Freihandelsabkommen neu die Integration umfassender Investitionsschutzkapitel an. Da noch keine definitive Fassung des neuen südafrikanischen Investitionsgesetzes vorliegt, kann dessen Wirksamkeit aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden.</p><p>3. Die Schweiz ist in das Verfahren zwischen ByCell Telecommunications India Pvt. Ltd. und der indischen Regierung nicht involviert. Der Bundesrat hat keine Hinweise, dass Indien eine Revision oder Auflösung des am 16. Februar 2000 in Kraft getretenen ISA mit der Schweiz beabsichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Absetzbewegung der Schwellenländer von traditionellen Investitionsschutzabkommen (ISA)? Schränken diese die Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers, im öffentlichen Interesse zu regulieren, übermässig ein?</p><p>2. Einige Staaten gehen dazu über, Auslandinvestitionen mit nationalen Gesetzen und einem nationalen Rechtsweg zu schützen. Australien, Südafrika verzichten ganz auf internationale Schiedsgerichte. Bietet das Gesetz für die Förderung und den Schutz von Investitionen, das die südafrikanische Regierung im November 2013 veröffentlichte, gleichwertigen Investitionsschutz wie ISA? Ist die Zeit bilateraler ISA abgelaufen? </p><p>3. Wie ist die Schweiz in die Auseinandersetzung der indischen Regierung mit der ByCell Telecommunications India Pvt. Ltd. involviert? Welche Rolle spielt die ByCell Holding AG mit Sitz in Zug (Schweiz)? Ist auch das ISA der Schweiz mit Indien unter Druck?</p>
- Bilaterale Investitionsschutzabkommen unter Druck der Schwellenländer
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